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  BFH-Beschluss vom 17.9.2002 (IX R 68/98) BStBl. 2003 II S. 2

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag?

AO 1977 § 108 Abs. 3, § 122 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 25. Juni 1998 V 95/98

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BFH-Urteil vom 23.1.2002 (XI R 95/97) BStBl. 2003 II S. 9

Ist ein Steuerpflichtiger an einer Personengesellschaft beteiligt, die Organträger einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist, so bleibt bei der Berechnung des Höchstbetrags der abziehbaren Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG aufgrund des Gesamtbetrags der Einkünfte das dem Steuerpflichtigen anteilig zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft außer Ansatz.

EStG § 10b Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 704)

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BFH-Urteil vom 16.5.2002 (III R 45/98) BStBl. 2003 II S. 10

Zahlt eine Kapitalgesellschaft einem ausscheidenden atypisch stillen Gesellschafter eine Abfindung, die auch den selbst geschaffenen, bisher nicht bilanzierten Geschäftswert abgilt, hat sie den darauf entfallenden Anteil der Abfindung als derivativen Geschäftswert zu aktivieren. Nur dieser derivative Anteil am Geschäftswert ist bei einer anschließenden Umwandlung der Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter nach § 3 Satz 1 UmwStG 1977 in der Schlussbilanz (Umwandlungsbilanz) der Kapitalgesellschaft anzusetzen. Da es sich bei der Umwandlung nicht um einen marktoffenen Vorgang handelt, der zu einer Bestätigung des selbst geschaffenen Geschäftswerts am Markt führt, bleibt der auf den originären Geschäftswert entfallende Anteil außer Ansatz.

EStG § 5 Abs. 2; GewStG § 7; UmwStG 1977 § 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 25. Juni 1998 14 K 290/96 (EFG 1998, 1529)

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BFH-Urteil vom 26.6.2002 (IV R 55/01) BStBl. 2003 II S. 13

Der Erwerber des lebenden und toten Inventars eines Gestüts führt auch dann einen landwirtschaftlichen Betrieb (als Einzelunternehmer), wenn die beabsichtigte Zusammenarbeit mit dem formal Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlich genutzten Flächen scheitert, er, der Erwerber, aber die Pachtzahlungen für die Flächen erbringt und diese für die erworbenen Tiere auch tatsächlich die Futtergrundlage bilden.

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 12. Oktober 2000 14 K 145/95

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BFH-Urteil vom 22.8.2002 (IV R 57/00) BStBl. 2003 II S. 16

Die Bebauung ursprünglich land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit Einfamilienhäusern und deren anschließende Vermietung an betriebsfremde Personen führt grundsätzlich nicht zu einer Entnahme, wenn die Nutzungsänderung nur eine Fläche erfasst, die im Vergleich zur Gesamtfläche des Betriebs von geringer Bedeutung ist.

EStG §§ 4 Abs. 1, 13.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. Juli 2000 11 K 7478/96 E (EFG 2000, 1175)

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BFH-Beschluss vom 27.8.2002 (XI B 94/02) BStBl. 2003 II S. 18

Das rückwirkende In-Kraft-Treten des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 zum 1. Januar 1999 ist jedenfalls insoweit verfassungsgemäß, als hiervon Entschädigungen erfasst werden, die zu einem Zeitpunkt vereinbart wurden, in dem die beabsichtigte Gesetzesänderung bekannt war.

GG Art. 20; EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 18. März 2002 III 148/200

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BFH-Urteil vom 19.9.2002 (IV R 45/00) BStBl. 2003 II S. 21

1. Ein Fußreflexzonenmasseur ist mangels gesetzlicher Berufsregelungen nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig.

2. Die Belastung mit Gewerbesteuer schränkt weder die Tätigkeit als Fußreflexzonenmasseur ein noch beeinflusst sie deren Inhalt.

EStG §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 20. Juni 2000 1 K 13/96, 1 K 184/97 (EFG 2000, 948)

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BFH-Urteil vom 19.9.2002 (IV R 70/00) BStBl. 2003 II S. 25

Wird ein als Personalberater tätiger Diplom-Kaufmann dafür honoriert, dass er seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu besetzende Stelle vermittelt, übt er insoweit eine gewerbliche und nicht eine freiberufliche Tätigkeit aus.

EStG §§ 15, 18; GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 16. August 2000 7 K 7550/96 G (EFG 2000, 1390)

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BFH-Urteil vom 19.9.2002 (V R 74/00) BStBl. 2003 II S. 27

1. Eine Beratungstätigkeit, die sich auf alle Fragen des Marketing und damit auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft erstreckt, kann mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vergleichbar sein. Beinhaltet die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen aber nicht nur diese Beratung, sondern auch Tätigkeiten, die isoliert betrachtet als gewerblich anzusehen wären, muss die Beratung den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeiten bilden, um insgesamt als freiberufliche Tätigkeit zu gelten.

2. Ein Autodidakt hat dabei außerdem Kenntnisse nachzuweisen, die dem Niveau eines "Staatlich geprüften Betriebswirts" an einer Fachschule entsprechen. Genügen diese Kenntnisse in nur einem Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre nicht den Anforderungen, die in einer entsprechenden Abschlussprüfung verlangt werden, so ist dies unschädlich, wenn der Steuerpflichtige mit seinen Kenntnissen in den anderen Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre insgesamt eine entsprechende Abschlussprüfung bestehen würde.

EStG §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 30. August 2000 1 K 3014/97 (EFG 2001, 20)

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BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 61/99) BStBl. 2003 II S. 31

1. § 11 Abs. 3 Satz 1 GewStG verweist u.a. auf die durch § 2 Abs. 2 und 6 HAG legaldefinierten Begriffe des "Hausgewerbetreibenden" und der "fremden Hilfskräfte".

2. "Fremde Hilfskräfte" (§ 2 Abs. 6 HAG) des Hausgewerbetreibenden sind alle aufgrund von Arbeitsverträgen - auch aushilfsweise - bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich solcher, die nahe Angehörige i.S. von § 2 Abs. 5 Buchst. a bis c HAG sind und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben (entgegen BFH-Urteil vom 4. Oktober 1956 V 96/56 S, BFHE 63, 383, BStBl III 1956, 343).

GewStG § 11 Abs. 2 und 3 Satz 1; HAG § 2 Abs. 2, 5 und 6.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 1196)

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BFH-Urteil vom 6.6.2002 (VI R 178/97) BStBl. 2003 II S. 34

1. Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Arbeitnehmers gehören nicht zum Arbeitslohn. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG hat insofern nur deklaratorische Bedeutung.

2. Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht von Beschäftigungsverhältnissen können infolge ihrer Tatbestandswirkung im Besteuerungsverfahren zu beachten sein.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 62.

Vorinstanz: FG München vom 10. Dezember 1996 13 K 1924/94 (EFG 1998, 196)

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BFH-Urteil vom 6.6.2002 (V R 43/01) BStBl. 2003 II S. 36

1. Ein Leistungsaustausch setzt (lediglich) voraus, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

2. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden oder um Leistungen, die gegen (Sonder-)Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind.

3. Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die eine GmbH als Gesellschafterin für eine GbR aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Vergütung ausführt, sind umsatzsteuerbar (Aufgabe der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622).

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin vom 20. März 2001 7 K 7269/99 (EFG 2001, 926)

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BFH-Urteil vom 6.11.2002 (V R 21/02) BStBl. 2003 II S. 39

1. Die Sondervorauszahlung ist gemäß § 48 Abs. 4 UStDV zunächst bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (Kalenderjahr) anzurechnen. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz.

2. Soweit die festgesetzte Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum die Sondervorauszahlung übersteigt, bleibt es bei der Anrechnung nach § 48 Abs. 4 UStDV.

UStG 1999 § 18; UStDV 1999 § 48 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Berlin vom 12. März 2002 5 K 5232/00

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BFH-Urteil vom 29.10.2002 (VII R 2/02) BStBl. 2003 II S. 43

Die bestandskräftige Festsetzung der angemeldeten und selbstberechneten Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen in den Beitrittsländern vor dem 3. Oktober 1990 schließt einen Anspruch auf Erstattung der Abgabe aus, obwohl deren Erhebung rechtswidrig war.

AO 1977 § 37 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 2, § 164 Abs. 3, § 168, § 218 Abs. 2 Satz 2; BGB § 812; GetrMVAV § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Dezember 2001 1 K 508/99

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BFH-Urteil vom 4.7.2002 (V R 31/01) BStBl. 2003 II S. 45

1. Eine dem Finanzamt per Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist wirksam.

2. Die Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldung abzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet (sog. Abgabe-Schonfrist), ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

UStG 1993 § 18 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 150 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 19. Dezember 2000 6 K 581/98 (EFG 2001, 548)

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BFH-Urteil vom 18.7.2001 (I R 70/00) BStBl. 2003 II S. 48

1. Sowohl der Handel mit Grundstücken als auch derjenige mit Rechten unterfallen nicht dem Begriff "Lieferung von Waren" i.S. des § 5 Satz 1 AIG.

2. "Gewerbliche Leistungen" i.S. des § 5 Satz 1 AIG können nur solche Leistungen sein, die nicht "Lieferungen" sind.

AIG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2000, 1302)

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BFH-Urteil vom 20.3.2002 (I R 63/99) BStBl. 2003 II S. 50

1. Die Anwendung von § 42 AO 1977 neben der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG setzt voraus, dass die gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der §§ 7 ff. AStG sich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt (Bestätigung der Senatsurteile vom 10. Juni 1992 I R 105/89, BFHE 168, 279, BStBl II 1992, 1029; vom 23. Oktober 1991 I R 40/89, BFHE 166, 323, BStBl II 1992, 1026; vom 19. Januar 2000 I R 94/97, BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222). Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die Zwischenschaltung der Basisgesellschaft nur deswegen nicht der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG zu unterwerfen ist, weil die Zwischeneinkünfte keiner Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG unterliegen.

2. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Satz 1 AO 1977 (§ 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 n.F.) nicht erfüllt, bleibt die Vorschrift unbeschadet des § 42 Abs. 2 AO 1977 n.F. unanwendbar.

3. Liegt die Unangemessenheit einer Gestaltung allein in Tatumständen, die die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG auslösen, liegt regelmäßig kein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 vor. So verhält es sich auch bei der Einschaltung einer Gesellschaft zur Finanzierung eines konzerneigenen Bauprojektes.

4. Es ist nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als Betriebsausgaben abzuziehen.

AO 1977 § 2 Abs. 1, § 42 Satz 1; AO 1977 n.F. § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; AStG §§ 7 ff.; EStG § 3c; DBA-USA 1954/1965 Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 Doppelbuchst. aa Sätze 1 und 3.

Vorinstanz: FG Köln vom 11. März 1999 13 K 1337/92 (EFG 1999, 922)

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BFH-Urteil vom 5.3.1998 (IV R 8/95) BStBl. 2003 II S. 54

Zur Ermittlung des Gewinns aus der Aufgabe eines Grünlandbetriebs sind die gemeinen Werte des Grund und Bodens und der Milchreferenzmenge dem nach § 55 Abs. 1 EStG pauschalierten Wert des Grund und Bodens gegenüberzustellen; in diesem Fall ist die Verlustklausel des § 55 Abs. 6 EStG nicht isoliert auf den Grund und Boden anzuwenden (Einheitsbetrachtung).

EStG §§ 14, 16, 55 Abs. 1 bis 6, 55 Abs. 1; MGV § 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 5.3.1998 (IV R 23/96) BStBl. 2003 II S. 56

Veräußert ein Landwirt seinen Grünlandbetrieb samt landwirtschaftlichen Nutzflächen und Milchreferenzmenge, sind die dafür gezahlten Entgelte dem Pauschalwert für den Grund und Boden gegenüberzustellen. Nur in diesem Rahmen wird die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG wirksam (Abgrenzung von BFH-Urteil vom 10. August 1978 IV R 181/77, BFHE 126, 191, BStBl II 1979, 103).

EStG §§ 14, 16, 55 Abs. 1 bis 6; MGV § 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.6.1999 (IV R 33/98) BStBl. 2003 II S. 58

1. Ein an den Betrieb gebundenes Zuckerrübenlieferrecht ist ein immaterielles Wirtschaftsgut.

2. Veräußert ein Landwirt seinen Betrieb samt einem Zuckerrübenlieferrecht, so sind für die Ermittlung des nicht zu berücksichtigenden Verlustes i.S. von § 55 Abs. 6 EStG die für diese Wirtschaftsgüter gezahlten Entgelte dem Pauschalwert für den Grund und Boden gegenüberzustellen (Anschluss an BFH-Urteil vom 5. März 1998 IV R 23/96, BFHE 185, 435).

3. An dieser Rechtslage hat sich durch die rückwirkend in Kraft getretene Neufassung von § 55 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nichts geändert.

EStG §§ 14, 16, 55 Abs. 1 bis 6.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 823)

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BFH-Urteil vom 25.11.1999 (IV R 64/98) BStBl. 2003 II S. 61

1. Die Zuweisung der Milchreferenzmenge ist als Abspaltung der ursprünglich mit dem Grund und Boden verbundenen Befugnis zur Milcherzeugung und -vermarktung zu einem neuen Wirtschaftsgut zu verstehen. Die Milchreferenzmenge stellt keine unentgeltliche Zuwendung durch den Gesetzgeber oder die Verwaltungsbehörde dar.

2. Der Buchwert der Milchreferenzmenge ist aus dem zum 1. Juli 1970 festgestellten Wert des Grund und Bodens abzuleiten. Er entspricht dem Wert, mit dem die Befugnis zur Milcherzeugung und -vermarktung am 1. Juli 1970 in den Grund und Boden eingeflossen ist.

EStG §§ 14, 16, 55 Abs. 1 bis 6.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 557)

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BFH-Urteil vom 24.8.2000 (IV R 11/00) BStBl. 2003 II S. 64

Der Buchwert der Milchreferenzmenge ist aus dem zum 1. Juli 1970 festgestellten Wert des Grund und Bodens abzuleiten. Der Pauschalwert ist dazu im Verhältnis der am Tag der Ausfertigung der MGV (25. Mai 1984) für die Milchreferenzmenge einerseits und den nackten Grund und Boden andererseits erzielbaren örtlichen Marktpreise aufzuteilen.

EStG §§ 14, 16, 55 Abs. 1 bis 6.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 1233)

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BFH-Urteil vom 24.8.2000 (IV R 42/99) BStBl. 2003 II S. 67

Ist der Anspruch auf eine Milchaufgabevergütung bereits im Wirtschaftsjahr vor der endgültigen Beendigung der landwirtschaftlichen Betätigung zu aktivieren und gehört er wirtschaftlich zum Aufgabegewinn, ist er als Aufgabegewinn bereits dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem er entstanden ist.

EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 14, § 16, § 34

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 893)

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BFH-Urteil vom 18.4.2002 (III R 15/00) BStBl. 2003 II S. 70

Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind - abzüglich der Haushaltsersparnis und der Pflegezulage nach § 35 BVG - als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).

BVG § 35; EStG § 33.

Vorinstanz: FG München vom 18. Januar 2000 1 K 4839/98 (EFG 2000, 435)

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BFH-Urteil vom 10.7.2002 (X R 89/98) BStBl. 2003 II S. 72

1. Eine für sich gesehen nicht förderfähige Maßnahme ist im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme nur dann mitbegünstigt, wenn zwischen ihr und einer förderfähigen Ausbau-/Erweiterungsmaßnahme ein zwangsläufiger Zusammenhang besteht. Insoweit begründen weder der bloße zeitliche Zusammenhang noch die gemeinsame baurechtliche Behandlung in einem Bauantrag und einer Baugenehmigung eine einheitliche Baumaßnahme.

2. Die danach geforderte Zwangsläufigkeit kann sich aus bautechnischen Gegebenheiten (bautechnischer Zusammenhang) oder aus baurechtlichen Verpflichtungen ergeben.

EStG § 10e Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 28. April 1998 9 K 7124/96 (EFG 1998, 1514)

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BFH-Beschluss vom 16.7.2002 (IX R 62/99) BStBl. 2003 II S. 74

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 (BGBl I 1997, 821) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; EStG 1997 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b; BVerfGG § 35, § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 23. September 1999 V 7/99 (EFG 2000, 178)

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BFH-Urteil vom 12.9.2002 (IV R 60/01) BStBl. 2003 II S. 85

Auch ein Architekt kann seine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben, wenn er Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hinnimmt (Anschluss an BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276).

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. Januar 2001 16 K 3182/97 E, 16 K 3576/97 E, 16 K 3577/97 E (EFG 2002, 616)

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BFH-Urteil vom 19.8.2002 (VIII R 17/02) BStBl. 2003 II S. 88

Bei Prüfung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind, welches das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), ist dessen Vermögen nicht zu berücksichtigen.

EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 29. Januar 2002 8 K 884/98 Ki (EFG 2002, 1180)

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BFH-Urteil vom 19.8.2002 (VIII R 51/01) BStBl. 2003 II S. 91

Bei Prüfung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind, welches das 27. Lebensjahr vollendet hat, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), ist dessen Vermögen nicht zu berücksichtigen.

EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2000 6 K 2856/98 (EFG 2001, 287)

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BFH-Urteil vom 27.8.2002 (VI R 158/98) BStBl. 2003 II S. 95

Bezieht ein Krankenhaus neben Medikamenten für den eigenen Bedarf auch solche, die die Beschäftigten bestellen durften, so kommt der Rabattfreibetrag auf die von den Beschäftigten bestellten Medikamente nur zum Zuge, wenn Medikamente dieser Art mindestens im gleichen Umfang an Patienten abgegeben werden.

EStG § 8 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 14. Juli 1998 XI 221/95 (EFG 1998, 1509)

 

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