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  BFH-Urteil vom 23.6.2004 (X R 59/01) BStBl. 2004 II S. 901

Der Gewerbesteuermessbescheid ist nach § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG auch dann aufzuheben oder zu ändern, wenn die vorausgegangene Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids darauf beruht, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr wie bisher als gewerbliche qualifiziert, sondern einer anderen Einkunftsart zugeordnet wird.

GewStG § 35b Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 21. November 2000 II 695/99

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BFH-Urteil vom 22.6.2004 (VII R 42/03) BStBl. 2004 II S. 903

1. Eine enge Beziehung zu den notwendig zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, dessen Wesen gerade ausmachenden Tätigkeiten rechtfertigt eine Erstreckung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auf Transportfahrzeuge, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Transportleistungen zu erbringen.

2. Steuerbefreit ist daher ein Fahrzeug zum Holzrücken, d.h. für den Abtransport des Erntegutes (geschlagenen Holzes) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche - dem Wald - (Änderung der Rechtsprechung gegenüber dem BFH-Urteil vom 17. Oktober 1984 II R 156/81, BFHE 143, 147, BStBl II 1985, 313).

KraftStG § 3 Nr. 7.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 7. Mai 2003 I 742/00 (EFG 2003, 1200)

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BFH-Urteil vom 1.4.2004 (V R 24/03) BStBl. 2004 II S. 905

Ist der Organträger Geschäftsführer einer von der Insolvenz bedrohten Organgesellschaft und wird dieser nach Beantragung des Insolvenzverfahrens kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, bleibt die Organschaft regelmäßig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 2. Alternative InsO anordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

UStG 1993/1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; InsO §§ 21, 22.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 24. September 2002 IV 174/2001 (EFG 2003, 1582)

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BFH-Urteil vom 7.7.2004 (XI R 10/03) BStBl. 2004 II S. 911

1. Eindeutigen Steuererklärungen braucht das FA nicht mit Misstrauen zu begegnen, es kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Dies gilt auch, wenn ein nicht selbstständig tätiger Steuerpflichtiger unter Vorlage der entsprechend ausgefüllten Lohnsteuerkarte eine tarifbegünstigte Entschädigung (§ 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1, 2 EStG) erklärt und an der Erstellung der Steuererklärung kein Angehöriger eines steuerberatenden Berufs mitgewirkt hat.

2. Meldet ein Steuerpflichtiger nach Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheides bislang nicht erklärte Einkünfte nach, ist das FA vor einer Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 grundsätzlich nicht verpflichtet, die Veranlagung in vollem Umfang erneut zu überprüfen.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 17. Dezember 2002 9 K 4254/99

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BFH-Urteil vom 15.6.2004 (VIII R 7/02) BStBl. 2004 II S. 914

1. Im Klageverfahren einer Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid sind die Gesellschafter nicht Dritte i.S. des § 174 Abs. 5 AO 1977.

2. Wird ein Gewinnfeststellungsbescheid durch ein finanzgerichtliches Urteil geändert, beginnt die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 für die steuerlichen Folgerungen erst mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

3. Zum gewerblichen Grundstückshandel einer Personengesellschaft bei Verkauf von insgesamt 17 Objekten nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist i.S. der Drei-Objekt-Grenze.

AO 1977 § 174 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1; EStG § 15 Abs. 1, 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 28. November 2001 8 K 118/99 F (EFG 2002, 369)

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BFH-Urteil vom 21.1.2004 (XI R 3/03) BStBl. 2004 II S. 919

1. Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Gehilfe dem Haupttäter, der sog. Schwarzgeschäfte tätigt, die Tat dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des Gehilfen nicht in Erscheinung zu treten.

2. Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die Inanspruchnahme des Gehilfen als Haftungsschuldner auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen als ermessensgerecht nach § 102 FGO anzusehen; die Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Teilnahme an der Steuerhinterziehung ist nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach gegeben.

AO § 5, § 71, § 191; FGO § 102; StGB § 27.

Vorinstanz: FG Münster vom 11. November 2002 4 K 3180/98 E, U (EFG 2003, 357)

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BFH-Urteil vom 22.6.2004 (VII R 16/02) BStBl. 2004 II S. 923

Hat der Vollstreckungsschuldner seinem geschäftsunfähigen Kind in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ein Geldguthaben auf einem Festgeldkonto bei einer Bank zugewendet und dieses Guthaben kurze Zeit später wieder abgeräumt und für eigene Zwecke verwendet, so ist der dem Anfechtungsgläubiger nach erfolgter Absichtsanfechtung zustehende Wertersatzanspruch aus Gründen des Schutzes Geschäftsunfähiger in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 AnfG a.F. auf die bei dem Kind noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Herauszugebende Bereicherung kann hiernach der dem Kind gegen seinen Vater zustehende Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der elterlichen Vermögenssorgepflicht aus § 1626 Abs. 1, § 1664 BGB sein.

AnfG (a.F.) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7; AO 1977 § 191 Abs. 1; FGO § 53 Abs. 2, § 54, § 116 Abs. 7, § 120 Abs. 2 Satz 1; BGB § 166 Abs. 1, § 818 Abs. 3, § 1626 Abs. 1, § 1629 Abs. 1, § 1664; ZPO (a.F.) § 182.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 19. Dezember 2000 6 K 1821/95

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BFH-Urteil vom 16.3.2004 (VIII R 33/02) BStBl. 2004 II S. 927

Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen Verwaltungsmeinung abweichende Rechtsauffassung sind von den Gerichten jedenfalls dann zu beachten, wenn sie vom FA im Rahmen der Steuerfestsetzung getroffen wurden und bestandskräftig geworden sind.

EStG § 3b, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; AO 1977 § 163.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 7. Mai 2002 1 K 74/02 (EFG 2002, 951)

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BFH-Urteil vom 18.5.2004 (IX R 49/02) BStBl. 2004 II S. 929

1. Eine als Vermieterin auftretende Bruchteilsgemeinschaft ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (Änderung der Rechtsprechung).

2. Erzielen Miteigentümer eines Wohnhauses aus der gemeinsamen Vermietung einer Wohnung gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Miteigentümer die übrigen Räumlichkeiten des Hauses jeweils selbst nutzen, den Miteigentümern grundsätzlich entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zuzurechnen und einheitlich und gesondert festzustellen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 26. Januar 1999 IX R 17/95, BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360).

3. Wird eine Wohnung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses an einen Miteigentümer vermietet und nutzt dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus insgesamt über seinen Miteigentumsanteil hinaus, so erzielt der andere Miteigentümer anteilig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

AO 1977 § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 57 Nr. 1.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 14. August 2001 IV 999/00 (EFG 2003, 369)

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BFH-Urteil vom 19.11.2003 (I R 3/02) BStBl. 2004 II S. 932

1. Ob Bau- oder Montagearbeiten eine Betriebsstätte i.S. des DBA-Luxemburg begründen, hängt allein von der Dauer der einzelnen Bauausführung oder Montage ab. Mehrere Bauausführungen oder Montagen sind in zeitlicher Hinsicht nicht zusammenzurechnen (Anschluss an die Senatsurteile vom 21. April 1999 I R 99/97, BFHE 189, 292, BStBl II 1999, 694, und vom 16. Mai 2001 I R 47/00, BFHE 195, 335, BStBl II 2002, 846).

2. Arbeiten an mehreren Bau- oder Montagestellen können doppelbesteuerungsrechtlich eine einheitliche Bauausführung oder Montage sein, wenn zwischen ihnen eine wirtschaftliche und geographische Einheit besteht. Dies kann nicht anhand abstrakter Merkmale, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Entscheidend ist, ob aus der Sicht des Unternehmers ein einziger (ggf.: fortschreitender) Einsatz oder eine Mehrzahl von Einsätzen vorliegt.

3. Die äußerste Grenze einer geographischen Einheit zwischen mehreren Tätigkeitsorten ist nicht erst dann überschritten, wenn die Luftlinie zwischen diesen Orten mehr als 50 km beträgt (gegen BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1076 Tz. 4.3.5).

4. Bei einem Einsatzgebiet mit einer Fläche von ca. 2.500 qkm liegt jedenfalls dann keine in geographischer Hinsicht einheitliche Tätigkeit vor, wenn es um einzelne Arbeiten in ständig wechselnden Teilbereichen dieses Gebiets geht.

DBA-Luxemburg Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 19. Juni 2001 15 K 794/98 (EFG 2002, 281)

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BFH-Urteil vom 31.3.2004 (I R 88/03) BStBl. 2004 II S. 936

Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg sind die Einkünfte eines im Inland wohnenden Berufskraftfahrers mit luxemburgischem Arbeitgeber in Deutschland insoweit von der Besteuerung auszunehmen, als die Arbeit tatsächlich in Luxemburg ausgeübt worden ist (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2002 I B 79/01, BFH/NV 2002, 902, und vom 16. Mai 2002 I B 80/01, BFH/NV 2002, 1423). Dabei sind die auf Urlaubstage und auf arbeitsfreie Tage (Wochenenden, Feiertage) entfallenden Einkünfte des Berufskraftfahrers nicht in vollem Umfang, sondern lediglich anteilig der deutschen Besteuerung zu unterwerfen und im Übrigen von dieser freizustellen (entgegen BMF-Schreiben vom 13. März 2002, BStBl I 2002, 485).

DBA-Luxemburg Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 16, Art. 20 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 9. April 2003 1 K 2749/02

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BFH-Urteil vom 31.3.2004 (I R 70/03) BStBl. 2004 II S. 937

1. Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH seit dem Urteil vom 13. November 1975 IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142).

2. Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).

3. In die hierbei anzusetzenden letzten Aktivbezüge sind die fiktiven Jahresnettoprämien für die Versorgungszusage nicht einzubeziehen.

4. Eine überhöhte Rückstellung ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz aufzulösen (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 22. November 1995 I R 37/95, BFH/NV 1996, 596; vom 4. September 2002 I R 48/01, BFH/NV 2003, 347).

EStG § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg, vom 11. Februar 2003 6 K 2086/01 (EFG 2003, 1729)

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BFH-Urteil vom 31.3.2004 (I R 79/03) BStBl. 2004 II S. 940

1. Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH seit dem Urteil vom 13. November 1975 IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142).

2. Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).

3. Bei der Prüfung, ob eine Überversorgung vorliegt, sind in die Versorgungsbezüge jene Sozialversicherungsrenten einzubeziehen, die der Begünstigte aus Sicht des Zeitpunktes der Zusage der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der bis dahin geleisteten Beiträge in die (nicht freiwillig fortgeführte) gesetzliche Rentenversicherung bei Eintritt in den Ruhestand voraussichtlich zu erwarten hat. In die letzten Aktivbezüge sind die fiktiven Jahresnettoprämien für die Versorgungszusage nicht einzubeziehen.

4. Fest zugesagte prozentuale Rentenerhöhungen sind keine ungewisse Erhöhung i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Mai 1995 I R 16/94, BFHE 178, 134, BStBl II 1996, 420; vom 25. Oktober 1995 I R 34/95, BFHE 179, 274, BStBl II 1996, 403). Solange solche Rentenerhöhungen im Rahmen angemessener jährlicher Steigerungsraten von regelmäßig max. 3 v.H. bleiben, nehmen sie auch keinen Einfluss auf das Vorliegen einer Überversorgung.

EStG § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 2. Juli 2003 6 K 465/99 (EFG 2003, 1649)

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BFH-Urteil vom 19.5.2004 (III R 30/02) BStBl. 2004 II S. 943

Aufwendungen des Vaters in Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der nicht mit ihm verheirateten Mutter seines Kindes aus Anlass der Geburt können als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, sofern für die Mutter des Kindes kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht.

EStG 1996 § 33a Abs. 1; BGB § 1615 l.

Vorinstanz: FG Köln vom 29. Mai 2002 14 K 2778/99 (EFG 2003, 318)

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BFH-Urteil vom 27.5.2004 (IV R 30/02) BStBl. 2004 II S. 945

Erstreckt sich die Denkmaleigenschaft eines der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden Gutshauses eines Land- und Forstwirts auch auf im Innern angebrachte Wandmalereien, ist der Aufwand für die Restaurierung der Wandmalereien als Betriebsausgabe abziehbar.

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2; EStDV § 82k.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 25. April 2002 14 K 691/98 (EFG 2003, 614)

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BFH-Urteil vom 1.7.2004 (IV R 10/03) BStBl. 2004 II S. 947

1. Die Nutzung einer vor dem 1. Januar 1987 fremdvermieteten Wohnung zu eigenen Wohnzwecken oder für Wohnzwecke eines Altenteilers während des Zeitraums der Übergangsregelung führt nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a.F. (jetzt § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG) zu einer Zwangsentnahme dieser bis dahin dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnenden Wohnung.

2. Das Entnahmeprivileg des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a.F. (jetzt § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG) erfordert eine auf Dauer angelegte private Nutzung durch den Betriebsinhaber oder den Altenteiler. Die kurzzeitige Nutzung einer Wohnung des (gewillkürten) Betriebsvermögens durch den Altenteiler oder den Betriebsinhaber ist nicht geeignet, den betrieblichen Zusammenhang des Wirtschaftsguts zu lösen und endgültig notwendiges Privatvermögen zu begründen.

EStG a.F. (1990) § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2; EStG § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Bremen vom 30. August 2001 199116K 6

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BFH-Urteil vom 14.7.2004 (IX R 52/02) BStBl. 2004 II S. 949

Aufwendungen für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses stellen Erhaltungsaufwand dar (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 98/00, BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604).

HGB § 255 Abs. 2 Satz 1 (2. Alternative); EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 26. Februar 2002 II 735/98 (V)

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BFH-Urteil vom 15.7.2004 (III R 37/02) BStBl. 2004 II S. 950

1. Werden zwei - in Eigentumswohnungen aufgeteilte - Mehrfamilienhäuser in zwei Kaufverträgen an zwei verschiedene Erwerber mit Gewinnerzielungsabsicht veräußert, liegt eine nachhaltige Tätigkeit vor.

2. Gleichheitsrechtlich unbedenklich ist es, die Veräußerung von zwei ungeteilten Mehrfamilienhäusern an zwei Erwerber im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze nur als zwei Objekte zu bewerten, hingegen die Veräußerung von zwei in Wohneigentum aufgeteilten Mehrfamilienhäusern en bloc an zwei Erwerber als Veräußerung der der Zahl der Wohneigentumsrechte entsprechenden Objektzahl zu qualifizieren. Insoweit liegen weder rechtlich noch wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte vor.

EStG § 15 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2002 9 K 173/01 (EFG 2003, 226)

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BFH-Urteil vom 28.8.2003 (IV R 69/00) BStBl. 2004 II S. 954

1. Die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs ohne staatliche Regelung mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten scheitert nicht daran, dass der Steuerpflichtige keine staatliche Erlaubnis zur Führung seiner Berufsbezeichnung besitzt. Vielmehr reicht es aus, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind (Änderung der Rechtsprechung).

2. Die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen Ausbildung, Erlaubnis und Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar (gegen BMF-Schreiben vom 3. März 2003, BStBl I 2003, 183).

3. Fehlt es an einer solchen Zulassung, haben die Finanzämter und ggf. die Finanzgerichte festzustellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15; GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 14. September 2000 I 497/99 (EFG 2001, 221)

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BFH-Urteil vom 19.2.2004 (VI R 135/01) BStBl. 2004 II S. 958

1. Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 v.H. nicht übersteigt.

2. Die Kosten eines gemischt genutzten PC sind aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen.

3. Die Peripherie-Geräte einer PC-Anlage sind regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG.

EStG § 6 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 24. September 2001 5 K 1249/00 (EFG 2001, 1595)

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BFH-Urteil vom 18.5.2004 (VI R 70/98) BStBl. 2004 II S. 962

Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vorübergehend außerhalb der Wohnung und des dauerhaften Mittelpunkts seiner beruflichen Tätigkeit, so begründet er dort auch nach Ablauf von drei Monaten keine (weitere) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an der (bisherigen) regelmäßigen Tätigkeitsstätte als untergeordnet darstellt (insoweit gegen Abschn. 25 Abs. 3 Satz 2 LStR 1984 und 1987, Abschn. 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 LStR 1990).

EStG § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4.

Vorinstanz: FG München vom 4. November 1997 16 K 3116/92 (EFG 1998, 442)

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BFH-Urteil vom 27.5.2004 (IV R 48/02) BStBl. 2004 II S. 964

1. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können, ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Feststellungsbescheid erheben kann.

2. Ein zum Einspruchsverfahren der Gesellschaft fehlerhaft nicht hinzugezogener Gesellschafter kann sich hinsichtlich des Vorverfahrens i.S. des § 44 Abs. 1 FGO auf das Einspruchsverfahren der Gesellschaft berufen. Die anders lautenden Entscheidungen des BFH vom 10. Juni 1997 IV B 124/96 (BFH/NV 1998, 14) und vom 30. März 1999 VIII R 16/99 (BFH/NV 1999, 1469) sind überholt.

3. Umgekehrt kann sich die fehlerhaft zum Einspruchsverfahren des Gesellschafters nicht hinzugezogene Gesellschaft hinsichtlich des Vorverfahrens auf das Einspruchsverfahren des nach § 352 AO 1977 einspruchsbefugten Gesellschafters berufen.

4. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß § 183 Abs. 2 AO 1977 allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger einspruchsbefugt. Die Einspruchsbefugnis der Gesellschaft nach § 352 Abs. 1 AO 1977 bleibt davon unberührt.

FGO § 44 Abs. 1, § 48; AO 1977 § 183 Abs. 2, § 352, § 360 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 16. März 2001 11 K 990/00 G, F (EFG 2003, 876)

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BFH-Urteil vom 11.3.2004 (VII R 19/02) BStBl. 2004 II S. 967

In den Fällen, in denen einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit einer Umsatzsteuerschuld noch nicht entsprochen worden ist und in denen der Haftungsschuldner die Steuerschuld nicht entrichtet und entsprechende Mittel zur Begleichung der Steuerschuld auch nicht bereitgehalten hat, ist hinsichtlich der Verwirklichung des Haftungstatbestandes des § 69 AO 1977 nicht auf den Zeitpunkt der - späteren - tatsächlichen Fälligkeit, sondern auf den der gesetzlichen Fälligkeit des Steueranspruchs abzustellen. Mit der so verstandenen Verwirklichung des Haftungstatbestandes zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt beginnt zugleich der Lauf der Festsetzungsverjährung für den Haftungsanspruch gemäß § 191 Abs. 3 AO 1977.

AO 1977 § 69, § 361 Abs. 2, § 191 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin vom 22. Oktober 2001 9 K 2460/00 (EFG 2002, 510)

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BFH-Urteil vom 17.6.2004 (V R 61/00) BStBl. 2004 II S. 970

Bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschriften des § 18 Abs. 8 UStG 1993, §§ 51 ff. UStDV 1993 ist die Vorschrift des § 52 Abs. 2 UStDV 1993 (Nullregelung) anwendbar, soweit der Leistungsempfänger entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG Steuerschuldner ist und den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

UStG 1993 § 18 Abs. 8; UStDV 1993 §§ 51 ff., § 52 Abs. 2, § 55; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, Art. 21 Nr. 1.

(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 1. April 2004 Rs. C-90/02, Gerhard Bockemühl)

Vorinstanz: FG Köln vom 18. Juli 2000 8 K 3099/97 (EFG 2001, 466)

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BFH-Urteil vom 7.7.2004 (X R 24/03) BStBl. 2004 II S. 975

Eine tatsächliche Verständigung zwischen einem Steuerpflichtigen und der für seine Besteuerung zuständigen Finanzbehörde, deren Gegenstand die Übernahme von Steuerschulden Dritter ist, bindet die für die Besteuerung der Begünstigten zuständigen Finanzbehörden nicht, wenn diese am Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung nicht beteiligt waren.

AO 1977 § 85, § 88, § 93, § 97, § 162, § 174 Abs. 1; EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 2, 3, Art. 106, 107, 108.

Vorinstanz: FG Köln vom 22. Mai 2003 10 K 7006/98 (EFG 2003, 1210)

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BFH-Urteil vom 19.5.2004 (III R 18/02) BStBl. 2004 II S. 980

1. Das Veranlagungswahlrecht darf zwar bis zur Unanfechtbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung auch während eines Einspruchs- und Klageverfahrens abweichend ausgeübt werden. Wegen der Verschiedenartigkeit der Veranlagungsarten hat das FA jedoch stets ein eigenständiges Veranlagungsverfahren durchzuführen.

2. Wird eine Klage auf Anfechtung eines Zusammenveranlagungsbescheids geändert in eine Klage auf Verpflichtung des FA zur Durchführung einer getrennten Veranlagung, ist die Klageänderung nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des § 67 FGO die Sachentscheidungsvoraussetzungen für das Verpflichtungsbegehren erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Verwaltung zuvor die beantragte Veranlagung durch Bescheid abgelehnt hat oder der Kläger bei Untätigkeit der Behörde einen sog. Untätigkeitseinspruch eingelegt hat.

AO 1977 § 42, § 118 Satz 1, § 347 Abs. 1 Sätze 1 und 2; BGB § 242; EStG § 26, 26a und § 26b; FGO § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 67.

Vorinstanz: FG Berlin vom 22. Februar 2002 3 K 3071/95

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BFH-Urteil vom 2.10.2003 (IV R 13/03) BStBl. 2004 II S. 985

1. Die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) steht der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung; zuletzt: BFH-Urteil vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101).

2. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört. Als geringfügig ist ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 v.H. der gesamten Nutzung anzusehen.

3. Bei der Einnahmenüberschussrechnung ist die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen.

EStG § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2002 2 K 194/01 (EFG 2003, 918)

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BFH-Urteil vom 20.4.2004 (IX R 5/02) BStBl. 2004 II S. 987

Erwirbt ein Miterbe entgeltlich den Erbteil eines anderen Miterben, so entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück, die dazu führen, dass der Gewinn aus der Veräußerung dieses Grundstücks nach § 23 EStG a.F. steuerbar ist, wenn es innerhalb der Spekulationsfrist von nicht mehr als zwei Jahren seit Erwerb des Erbteils veräußert wird.

EStG 1990 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23. Oktober 2001 8 K 655/99 (EFG 2003, 317)

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BFH-Urteil vom 4.5.2004 (XI R 9/03) BStBl. 2004 II S. 989

Ein selbständiger EDV-Berater, der Computer-Anwendungssoftware entwickelt, kann einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 11. Dezember 2002 4 K 6906/94 (EFG 2003, 536)

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BFH-Beschluss vom 26.5.2004 (I R 93/03) BStBl. 2004 II S. 991

Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Widerspricht es Art. 59 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige Angehörige eines anderen Mitgliedstaates die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und im Wege des Steuerabzugs erhobenen Steuer nur dann beanspruchen kann, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen?

EStG 1990 § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; EStG 1997 § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2; KStG § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1; DBA-Portugal Art. 17 Abs. 2; EGV Art. 59, Art. 60 (= EG Art. 49, Art. 50).

Vorinstanz: FG Köln vom 18. September 2003 2 K 7435/00 (EFG 2004, 49)

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BFH-Beschluss vom 26.5.2004 (I R 113/03) BStBl. 2004 II S. 994

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Widerspricht es Art. 52 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige Angehörige eines anderen Mitgliedstaates anders als ein unbeschränkt Steuerpflichtiger den Gesamtbetrag seiner Einkünfte nicht um die ihm entstehenden Steuerberatungskosten als Sonderausgaben vermindern kann?

EStG 1997 § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 6, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 50 Abs. 1 Satz 5; DBA-Niederlande Art. 2 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1; EGV Art. 52 (= EG Art. 43).

Vorinstanz: FG Hamburg vom 11. November 2003 VII 205/00 (EFG 2004, 563)

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BFH-Urteil vom 29.6.2004 (IX R 26/03) BStBl. 2004 II S. 995

1. Der Steuerpflichtige, der seine an der Deutschen Terminbörse (jetzt: EUREX) erworbenen Optionsrechte innerhalb der Spekulationsfrist glattstellt, verwirklicht in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, und zwar unabhängig davon, welcher Basiswert den Gegenstand des Optionsgeschäfts bildet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 24. Juni 2003 IX R 2/02, BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752).

2. Das Entgelt, das der Steuerpflichtige für eingeräumte Optionen als Stillhalter zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch die Begebung des Optionsrechts eingeht, ist nach § 22 Nr. 3 EStG unabhängig davon zu versteuern, auf welchem Basiswert die Option beruht.

3. Stellt der Steuerpflichtige die eingeräumte Option glatt, so sind die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbar.

4. Für das Jahr 1994 bleibt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b EStG anwendbar, auch wenn das BVerfG diese Vorschrift, soweit sie Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren betrifft, durch Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 in der für 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat.

GG Art. 3 Abs. 1; EStG a.F. § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 22. Januar 2003 14 K 3337/99 (EFG 2003, 853)

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BFH-Urteil vom 13.7.2004 (VIII R 23/02) BStBl. 2004 II S. 999

Ein Kind, das vom Studium beurlaubt ist, befindet sich jedenfalls dann nicht in einer Berufsausbildung, wenn ihm während der Zeit der Beurlaubung nach hochschulrechtlichen Bestimmungen der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen untersagt ist.

EStG §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, 70 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 2001 2 K 2096/00

 

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