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BFH-Urteil vom 2.8.2006 (XI R 44/05) BStBl. 2006 II S. 903

1. Bei der Beurteilung, ob jemand Existenzgründer ist, sind Gewinneinkünfte aus Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften von jeweils weniger als 1 v.H. schädlich; auf die Höhe und die Art der Gewinneinkünfte kommt es nicht an.

2. Der Gesetzgeber ist bei der Beurteilung, wen er als Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 EStG ansehen will, nicht daran gehindert, allein auf den Bezug von Gewinneinkünften abzustellen. Der Grundsatz der Rechtsformneutralität als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes verlangt nicht, dass Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft und an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) in jeder Beziehung gleich behandelt werden.

EStG § 7g Abs. 7.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 5. Juli 2005 11 K 4866/03 (EFG 2006, 635)

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BFH-Urteil vom 31.8.2006 (IV R 53/04) BStBl. 2006 II S. 906

Wird bei der Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Flächen im Rahmen einer Betriebsaufgabe eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung für den Fall vereinbart, dass die Flächen Bauland werden, so erhöht die Nachzahlung den steuerbegünstigten Aufgabegewinn im Kalenderjahr der Betriebsaufgabe.

AO 1977 § 164 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG 1990 § 14, § 16 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 4. Dezember 2002 12 K 605/98

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BFH-Urteil vom 31.8.2006 (IV R 26/05) BStBl. 2006 II S. 910

Für Tiere des Anlagevermögens kann die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG ohne Ansatz eines Schlachtwerts gebildet werden. Sobald für die begünstigten Tiere Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG in vollem Umfang auch insoweit aufzulösen, als der Rücklagenbetrag das spätere Abschreibungsvolumen übersteigt.

EStG § 7g.

Vorinstanz: FG Münster vom 23. Juli 2003 10 K 4968/02 E (EFG 2005, 1851)

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BFH-Urteil vom 4.5.2006 (VI R 33/03) BStBl. 2006 II S. 911

1. Die Rückzahlung einer Abfindung ist auch dann im Abflussjahr zu berücksichtigen, wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt besteuert worden ist.

2. Eine Lohnrückzahlung ist regelmäßig kein rückwirkendes Ereignis, das zur Änderung des Einkommensteuerbescheides des Zuflussjahres berechtigt.

EStG § 11, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 11. April 2003 9 K 380/99 (EFG 2004, 31)

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BFH-Urteil vom 22.5.2006 (VI R 15/05) BStBl. 2006 II S. 912

Für die Durchführung des Veranlagungsverfahrens bedarf es keines Antrags des Steuerpflichtigen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (mehr), wenn das FA das Veranlagungsverfahren von sich aus bereits durchgeführt und die Einkommensteuer festgesetzt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Erlass des Steuerbescheids aus der insoweit maßgeblichen Sicht des FA die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen vorlagen.

AO 1977 § 162; EStG § 25, § 46 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 8.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 6. Oktober 2004 7 K 4173/03 E

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BFH-Urteil vom 4.5.2006 (VI R 67/03) BStBl. 2006 II S. 914

Verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Darlehensgeber zur Zahlung von Zinsausgleichszahlungen, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen. Für die Anwendung der Verwaltungsanweisung (Abschn. 31 Abs. 8 LStR 1993 bis 1996) ist kein Raum.

EStG § 8, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 5. November 2003 11 K 3108/01 (EFG 2004, 1673)

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BFH-Urteil vom 22.6.2006 (VI R 21/05) BStBl. 2006 II S. 915

Auch bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke kann das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 22. Februar 2005 7 K 4311/01.(EFG 2005, 1344)

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BFH-Urteil vom 26.7.2006 (VI R 49/02) BStBl. 2006 II S. 917

Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, stellen keinen Arbeitslohn dar.

EStG § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 1; UrhG §§ 73 ff.

Vorinstanz: FG Köln vom 25. Oktober 2000 6 K 4859/94

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BFH-Urteil vom 23.8.2006 (II R 41/05) BStBl. 2006 II S. 919

Stimmt ein Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren nach § 52 Abs. 1 FlurbG zugunsten eines Dritten zu, statt in Land in von dem Dritten aufzubringendem Geld abgefunden zu werden, ist die Eigentumszuweisung an den Dritten nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a; FlurbG § 44, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 25. Juli 2005 5 K 490/03 (EFG 2006, 287)

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BFH-Beschluss vom 13.9.2006 (II R 5/05) BStBl. 2006 II S. 921

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Der Streitfall betrifft die Frage, ob ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt oder auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.

GrStG § 33 Abs. 1; BewG § 79 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Berlin vom 26. Februar 2003 2 K 2331/00

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BFH-Urteil vom 21.12.2005 (I R 93/04) BStBl. 2006 II S. 925

Wurden Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) in eine Genossenschaft umgewandelt und haben frühere LPG-Mitglieder im Jahr 1993 auf einen Teil ihrer gegen die Genossenschaft gerichteten Auseinandersetzungsguthaben (§ 44 LwAnpG) gegen Zahlung des Restbetrags verzichtet, so führt der darin liegende Forderungserlass nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn der Genossenschaft.

EStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1 Satz 1, § 47; LwAnpG § 31, § 34 Abs. 1 Nr. 1, § 44; DMBilG § 36 Abs. 1, 3 und 4, § 37 Abs. 4, § 50 Abs. 3; GenG § 73 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. September 2003 3 K 421/00

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BFH-Beschluss vom 13.6.2006 (I R 58/05) BStBl. 2006 II S. 928

1. Eine Rückstellung ist in der Steuerbilanz auch dann zu bilden, wenn sie in der Handelsbilanz zu Unrecht nicht gebildet worden ist.

2. Ein unrichtiger Bilanzansatz ist grundsätzlich in derjenigen Schlussbilanz zu korrigieren, in der er erstmals aufgetreten ist. Eine Nachholung der Korrektur nach dem Grundsatz des "formellen Bilanzenzusammenhangs" kommt nur in Betracht, wenn und soweit die Schlussbilanzen für vorangegangene Jahre Grundlagen für Steuerbescheide sind, die aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden dürfen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Mai 1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990, 1044).

3. Ein Rechtsgeschäft zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer kann als vGA gewertet werden, wenn es in der Bilanz der Gesellschaft nicht zutreffend abgebildet wird und ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Fehler bei sorgsamer Durchsicht der Bilanz hätte bemerken müssen.

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6a Abs. 4 Satz 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EGHGB Art. 28 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 14. September 2004 6 K 2701/02 K,G,AO (EFG 2005, 1796)

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BFH-Urteil vom 6.10.2005 (V R 20/04) BStBl. 2006 II S. 931

1. Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine Lieferung an den Sicherungsnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993, § 3 Abs. 1 UStG 1993 aus. Zur Lieferung wird der Übereignungsvorgang erst mit der Verwertung des Sicherungsguts, gleichgültig, ob der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut dadurch verwertet, dass er es selbst veräußert, oder dadurch, dass der Sicherungsgeber es im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsnehmers veräußert.

2. Falls der Sicherungsgeber es übernimmt, das Sicherungsgut im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers zu verkaufen, führt er an den Käufer eine entgeltliche Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 aus. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein; zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein Dreifachumsatz vor.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 3, § 18 Abs. 8 Nr. 2; UStDV 1993 § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 27. März 2003 6 K 18/99

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BFH-Urteil vom 30.3.2006 (V R 9/03) BStBl. 2006 II S. 933

Verkauft der Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers die diesem zur Sicherheit übereigneten Gegenstände an einen Dritten, führt er an den Dritten eine entgeltliche Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 aus; dieser kann deshalb die ihm vom Sicherungsgeber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 als Vorsteuer abziehen. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein; zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein Dreifachumsatz vor (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 20/04, BFH/NV 2006, 222).

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 383.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 25. September 2001 II 94/2001 (DStRE 2002, 579)

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BFH-Urteil vom 13.7.2006 (V R 24/02) BStBl. 2006 II S. 935

Ein vom Reiseveranstalter obligatorisch angebotener Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung für die Kunden kann eine selbständige steuerfreie Leistung neben der unter § 25 UStG 1993 fallenden Reiseleistung sein.

UStG 1993 § 4 Nr. 10 Buchst. b, § 25.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 8. April 2002 6 K 1925/99 (EFG 2002, 1409)

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BFH-Beschluss vom 13.7.2006 (V R 40/04) BStBl. 2006 II S. 938

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine von einem Bundesland eingerichtete sog. "Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt an Milcherzeuger überträgt,

a) eine landwirtschaftliche Interventionsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7 der Richtlinie 77/388/EWG, die Umsätze aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt, oder

b) eine Verkaufsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D Nr. 12 der Richtlinie 77/388/EWG?

2. Falls die Frage 1 verneint wird:

a) Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn in einem Mitgliedstaat sowohl staatliche als auch private "Milchquoten-Verkaufsstellen" Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt übertragen, bei der Prüfung, ob die Behandlung einer "Milchquoten-Verkaufsstelle" einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG führen würde, der räumlich relevante Markt der vom Mitgliedstaat definierte Übertragungsbereich?

b) Ist bei der Prüfung, ob die Behandlung einer staatlichen "Milchquoten-Verkaufsstelle" als Nicht-Steuerpflichtige zu solchen "größeren Wettbewerbsverzerrungen" führen würde, nur auf den Regelfall der - flächenungebundenen - Übertragung (durch eine Verkaufsstelle) abzustellen, oder sind auch andere Arten der - flächenungebundenen - Übertragung (durch Landwirte als Steuerpflichtige) mit einzubeziehen, obwohl es sich dabei nur um Ausnahmefälle handelt?

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1, Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2, Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Art. 6 Abs. 4, Art. 17 Abs. 2, Art. 22 Abs. 3, Anhang D Nr. 7, Anhang D Nr. 12; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5; ZAV § 7, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 3, Anhang zu § 8 Abs. 2 und 3; VO Nr. 3950/92/EWG Art. 7, Art. 8 Buchst. b und d.

Vorinstanz: FG München vom 13. Mai 2004 14 K 3814/02 (EFG 2004, 1726)

 

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