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BFH-Urteil vom 18.4.2007 (XI R 21/06) BStBl. 2007 II S. 702

Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit kann auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist.

EStG § 3 Nr. 26.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 6. März 2006 3 K 370/04 (EFG 2006, 1036)

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BFH-Urteil vom 19.4.2007 (IV R 28/05) BStBl. 2007 II S. 704

1. Eine Ansparrücklage kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 7g Abs. 7 EStG n.F. vor Vollendung der Betriebseröffnung bei herzustellenden Wirtschaftsgütern nur gebildet werden, wenn für die Herstellung des Wirtschaftsgutes eine Genehmigung verbindlich beantragt oder - falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist - mit der Herstellung begonnen worden ist.

2. Die Aufteilung des Gewinns des Normalwirtschaftsjahres bei Land- und Forstwirten auf die Kalenderjahre, in denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet, kann es nicht rechtfertigen, eine Ansparrücklage zur Hälfte bereits im ersten Kalenderjahr zu berücksichtigen, wenn die Betriebseröffnung in die erste Hälfte des zweiten Kalenderjahres fällt.

EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 7g Abs. 3; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 5. April 2005 11 K 286/04 (EFG 2005, 1416)

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BFH- BFH-Urteil vom 24.4.2007 (I R 16/06) BStBl. 2007 II S. 707

1. Wird eine Beteiligung nach einer Teilwertabschreibung unter (auf das sog. Tauschgutachten des BFH gestützter) Fortführung des Buchwerts gegen die Beteiligung an einer anderen Gesellschaft getauscht, ist für die Bemessung der Anschaffungskosten der erhaltenen Beteiligung im Rahmen des steuerlichen Wertaufholungsgebots auf die historischen Anschaffungskosten der hingegebenen Beteiligung und nicht auf den fortgeführten Buchwert abzustellen.

2. Das Wertaufholungsgebot ist auch insoweit verfassungsgemäß, als es vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens eingetretene Teilwertsteigerungen erfasst.

EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, § 52 Abs. 16 Sätze 1 und 2; GG Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 13. Dezember 2005 6 K 3284/02 K (EFG 2006, 639)

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BFH-Urteil vom 3.5.2007 (VI R 37/05) BStBl. 2007 II S. 712

Freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.

EStG § 3 Nr. 51.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 8. März 2005 1 K 10920/03 (Parallelverfahren in EFG 2005, 852)

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BFH-Urteil vom 28.6.2006 (III R 13/06) BStBl. 2007 II S. 714

1. Hat die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt, bleibt die Bestandskraft dieses Bescheids durch eine spätere Entscheidung des BVerfG unberührt, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind.

2. Nach § 70 Abs. 4 EStG kann ein die Festsetzung von Kindergeld ablehnender Bescheid nur geändert oder aufgehoben werden, wenn er vor Beginn oder während des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr ergangen ist, nicht aber, wenn die Festsetzung von Kindergeld für ein abgelaufenes Kalenderjahr abgelehnt worden ist.

AO 1977 § 125, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, § 70 Abs. 2 bis 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. Januar 2006 14 K 4503/05 Kg

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BFH-Urteil vom 28.11.2006 (III R 6/06) BStBl. 2007 II S. 717

Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld im laufenden Kalenderjahr wegen der den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) voraussichtlich übersteigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes aufgehoben hat (Prognoseentscheidung), ist nicht nach § 70 Abs. 4 EStG zu ändern, wenn der Jahresgrenzbetrag allein deshalb unterschritten wird, weil nach der späteren Entscheidung des BVerfG die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung abweichend von der bisher vorherrschenden Rechtsauffassung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, § 70 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. Januar 2006 14 K 4078/05 Kg (EFG 2006, 1445)

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BFH-Urteil vom 12.4.2007 (VI R 89/04) BStBl. 2007 II S. 719

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, so führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

EStG § 8, § 11, § 19 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 23. September 2004 4 K 3657/03 (EFG 2005, 524)

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BFH-Urteil vom 24.5.2007 (VI R 78/04) BStBl. 2007 II S. 721

Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, kann eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung ein gewichtiges Indiz darstellen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 26. November 2002 14 K 657/00 (EFG 2005, 1030)

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BFH-Urteil vom 20.6.2007 (II R 29/06) BStBl. 2007 II S. 722

Die vom Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Dies gilt auch für die von dem Erben aufgewendeten Kosten für seine Vertretung im Einspruchs- oder Klageverfahren eines Vermächtnisnehmers, zu denen der Erbe hinzugezogen bzw. beigeladen wurde.

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 8.

Vorinstanz: FG Berlin vom 19. Juli 2005 5 K 5016/04

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BFH-Urteil vom 7.11.2006 (VIII R 30/05) BStBl. 2007 II S. 723

Schließt ein Franchisenehmer sein bisheriges Einzelhandelsgeschäft und eröffnet er an einem anderen Ort ein neues Einzelhandelsgeschäft, so führt allein der Umstand, dass das neue Geschäft zur gleichen Unternehmensgruppe gehört und der neue Franchisevertrag weitgehend dem bisherigen entspricht, noch nicht zur Unternehmensidentität i.S. von § 10a GewStG.

GewStG § 10a.

Vorinstanz: FG Köln vom 15. Februar 2006 6 K 5076/01 (EFG 2005, 1630)

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BFH-Urteil vom 4.4.2007 (I R 55/06) BStBl. 2007 II S. 725

Verpachtet eine gemeinnützige Körperschaft einen zuvor von ihr selbst betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie mit den Pachteinnahmen solange der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bis sie die Betriebsaufgabe erklärt. Überschreiten die Pachteinnahmen die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO nicht, sind bei ihr die Pachtentgelte allerdings nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Gemäß § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG ist daher die Hälfte der Pachtzinsen beim Pächter dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

AO § 14, § 64 Abs. 3; GewStG § 2 Abs. 3, § 3 Nr. 6, § 7, § 8 Nr. 7, § 9 Nr. 4; KStG § 4 Abs. 4; UStG § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 2006 2 K 2351/04 (EFG 2006, 1690)

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BFH-Urteil vom 25.4.2007 (II R 18/05) BStBl. 2007 II S. 726

1. Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, verbleibt dem Ersterwerber die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition auch dann, wenn der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag in aufeinanderfolgenden Urkunden abgeschlossen werden.

2. Tritt der Ersterwerber in einem solchen Fall bei der Beurkundung des Weiterveräußerungsvertrages als Vertreter einer Kapitalgesellschaft als Zweiterwerberin auf und ist er an dieser Gesellschaft maßgeblich beteiligt, spricht dies prima facie für ein Handeln im eigenen wirtschaftlichen Interesse.

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 26. Januar 2004 8 K 2328/01 GrE

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BFH-Urteil vom 22.8.2006 (I R 40/05) BStBl. 2007 II S. 728

Eine Ausschüttung bei einer prüfungspflichtigen GmbH beruht nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1991), wenn der geprüfte Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung geändert wird und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers über die Nachtragsprüfung (§ 316 Abs. 3 HGB) erst nach Ablauf der in § 173 Abs. 3 Satz 2 AktG angeführten Frist erteilt wird.

KStG 1991 § 27 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1; GmbHG § 29; AktG § 173 Abs. 3, § 256 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 316 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 8. März 2005 6 K 5037/01 K (EFG 2005, 1380)

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BFH-Urteil vom 18.1.2005 (V R 53/02) BStBl. 2007 II S. 730

Die Veräußerung eines mit Hallen bebauten Grundstücks, das (im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft) vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen vermietet war und durch ein anderes Betriebsgrundstück ersetzt wurde, ist Veräußerung eines einzelnen Anlagegegenstands und keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. Das Hallengrundstück für sich ist kein fortführbarer Betrieb.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 a, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 9 Buchst. a, § 9, § 15a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8.

Vorinstanz: FG Köln vom 11. September 2002 4 K 3396/00 (EFG 2003, 125)

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BFH-Urteil vom 18.4.2007 (XI R 47/05) BStBl. 2007 II S. 736

Gegen einen im Einspruchsverfahren erlassenen Änderungsbescheid, mit dem dem Antrag des Steuerpflichtigen voll entsprochen wird (Vollabhilfebescheid), ist der Einspruch statthaft.

FGO § 44 Abs. 1; AO § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 348, § 351 Abs. 1, § 354, § 365 Abs. 3 Satz 1, § 367 Abs. 2 Satz 3; EStG § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 27. Mai 2004 15 K 186/03 (EFG 2006, 389)

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BFH-Urteil vom 5.6.2007 (VII R 17/06) BStBl. 2007 II S. 738

1. Zahlt die Finanzbehörde aufgrund einer Sicherungsabtretung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer Bank, so ist die Bank selbst dann Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn Kontoinhaber der Zedent ist.

2. War der Zedent aufgrund der Sicherungsabrede im Innenverhältnis zur Bank weiterhin verfügungsberechtigt, so kann die Finanzbehörde die Bank nur dann nicht auf Erstattung einer rechtsgrundlosen Zahlung in Anspruch nehmen, wenn der Finanzbehörde ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass der Zedent trotz der Abtretungsanzeige Leistungsempfänger sein soll.

AO § 37 Abs. 2, § 46.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 25. November 2005 II 258/04 (EFG 2006, 462)

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BFH-Urteil vom 26.6.2007 (VII R 35/06) BStBl. 2007 II S. 742

§ 130 Abs. 2 Nr. 4 AO enthält ermessenslenkende Vorgaben (intendiertes Ermessen). Deshalb ist eine Anrechnungsverfügung im Allgemeinen im Interesse von Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurückzunehmen, wenn der Begünstigte deren Rechtswidrigkeit erkannt oder lediglich infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Diese Regelfolge des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO ist grundsätzlich nicht begründungsbedürftig.

AO §§ 5, 130, 218 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 21. Juni 2006 1 K 2763/02 (EFG 2007, 394)

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BFH-Urteil vom 16.1.2007 (VII R 7/06) BStBl. 2007 II S. 745

Will das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen zusammen, hat das FA sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Dies geschieht, indem im Rahmen der Saldierung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG die für den Besteuerungszeitraum berechnete Umsatzsteuer vorrangig mit vor Insolvenzeröffnung begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen verrechnet wird (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).

AO § 251 Abs. 2 Satz 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 5. Oktober 2004 5 K 5038/02

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BFH-Urteil vom 16.1.2007 (VII R 4/06) BStBl. 2007 II S. 747

Einzelne Vorsteuerbeträge begründen keinen Vergütungsanspruch, sondern sind unselbständige Besteuerungsgrundlagen, die bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingehen. Aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für einen Besteuerungszeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zu einer Steuerschuld führt, können daher einzelne Vorsteuerabzugsbeträge aus Leistungen, die vor Insolvenzeröffnung erbracht worden sind, nicht ausgeschieden und durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden.

AO § 251 Abs. 2 Satz 1; BGB § 387; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 11. Oktober 2005 II 426/2003 (EFG 2006, 1139)

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BFH-Urteil vom 18.9.2003 (X R 152/97) BStBl. 2007 II S. 749

1. Die Ausgleichsrente nach § 1587g BGB ist dem Grunde nach beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgabe (dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar.

2. Soweit der Ausgleichsrente eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des Ausgleichsverpflichteten zugrunde liegt, mindert sich die Steuerbemessungsgrundlage des Verpflichteten nur in Höhe des Ertragsanteils und nur in dieser Höhe hat der Berechtigte die Ausgleichsrente nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG als wiederkehrende Leistungen der Besteuerung zu unterwerfen.

AO 1977 § 174 Abs. 4 und 5; BGB § 1587g, § 1587h, § 1587i, § 1587k; FGO § 40 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 22 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 20. März 1996 12 K 6042/95 (EFG 1998, 309)

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BFH-Urteil vom 20.9.2006 (I R 59/05) BStBl. 2007 II S. 756

1. Vorab entstandene Werbungskosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einzubeziehen, wenn die Einkünfte aus der beabsichtigten Tätigkeit nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Sie sind jedoch in einem solchen Fall bei der Bemessung des anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt), wenn dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. Oktober 1993 I R 32/93, BFHE 172, 385, BStBl II 1994, 113; vom 19. Dezember 2001 I R 63/00, BFHE 197, 495, BStBl II 2003, 302; vom 15. Mai 2002 I R 40/01, BFHE 199, 224, BStBl II 2002, 660).

2. Die Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte ist nach deutschem Recht zu ermitteln. Dabei sind die dort vorgesehenen Abzugsbeschränkungen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für Beschränkungen, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen bzw. abkommensrechtlich steuerbefreit sind.

3. Ein Zusammenhang mit nach deutschem Recht steuerfreien Einnahmen hindert den Werbungskostenabzug auch dann, wenn die betreffenden Aufwendungen mit erst in Zukunft zu erwartenden Einnahmen zusammenhängen.

EStG 1997 § 3c, § 11 Abs. 2, § 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2; DBA-Australien Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 22 Abs. 2 Buchst. a Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 10. November 2004 1 K 377/01 (EFG 2005, 1925)

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BFH-Urteil vom 1.2.2007 (VI R 77/05) BStBl. 2007 II S. 760

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.

2. Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung; als Handwerkerleistung führt sie bis einschließlich VZ 2005 nicht zu einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.

EStG i.d.F. des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 35a Abs. 2.

Vorinstanz: FG Thüringen vom 13. Oktober 2005 II 165/05 (EFG 2006, 121)

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BFH-Urteil vom 18.4.2007 (XI R 60/04) BStBl. 2007 II S. 762

Wird der zum Betriebsvermögen gehörende PKW eines selbständig tätigen Arztes während des privat veranlassten Besuchs eines Weihnachtsmarkts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Vermögensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2004 2 K 2082/03 (EFG 2005, 24)

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BFH-Urteil vom 10.5.2007 (III R 39/05) BStBl. 2007 II S. 764

Wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, kann die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog. Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehen.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2004 1 K 2682/02 (EFG 2005, 1773)

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BFH-Urteil vom 24.5.2007 (VI R 73/05) BStBl. 2007 II S. 766

1. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-PKW, so ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch die 1 v.H.-Regelung abgegolten.

2. Der als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadensersatz führt nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 9 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 5. Oktober 2005 6 K 6404/02 (EFG 2006, 253)

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BFH-Urteil vom 31.5.2007 (IV R 17/05) BStBl. 2007 II S. 768

Allein aus dem Umstand, dass vermietete bewegliche Wirtschaftsgüter vor Ablauf der gewöhnlichen oder tatsächlichen Nutzungsdauer gegen neuere, funktionstüchtigere Wirtschaftsgüter ausgetauscht werden, kann nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit des Vermietungsunternehmens geschlossen werden. Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung wird nur dann verlassen, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa die Notwendigkeit von Verkäufen zur Erzielung eines Totalgewinns oder eine große Anzahl von verkauften Wirtschaftsgütern.

EStG § 15 Abs. 2, § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 24. Februar 2005 8 K 72/04 (EFG 2005, 783)

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BFH-Beschluss vom 21.6.2007 (III R 59/06) BStBl. 2007 II S. 770

Das Veranlagungswahlrecht steht nach dem Tode eines Ehegatten dessen Erben zu. Das Einverständnis des Erben mit der Zusammenveranlagung kann nur dann nach § 26 Abs. 3 EStG unterstellt werden, wenn er Kenntnis von seiner Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers hat. Bis zur Ermittlung des Erben ist daher getrennt zu veranlagen.

EStG § 26.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 8. Juni 2006 3 K 376/04 (EFG 2006, 1846)

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BFH-Urteil vom 4.7.2007 (X R 49/06) BStBl. 2007 II S. 772

Die Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft sind wesentliche Betriebsgrundlagen i.S. von § 16 EStG des Besitzeinzelunternehmens. Werden diese Anteile nicht mitveräußert, kann von einer privilegierten Teilbetriebsveräußerung nicht ausgegangen werden.

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 19. Mai 2003 1 K 589/98 (EFG 2004, 1685)

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BFH-Urteil vom 5.7.2007 (VI R 58/05) BStBl. 2007 II S. 774

Der Verlust des durch eine Direktversicherung eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers löst keine lohnsteuerrechtlichen Folgen aus. Das folgt aus den Besonderheiten der Insolvenzsicherung gemäß § 7 BetrAVG.

EStG § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 40b; BetrAVG § 7 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 8. August 2005 5 K 603/03 (EFG 2006, 495)

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BFH-Urteil vom 12.7.2007 (X R 34/05) BStBl. 2007 II S. 775

Im Veranlagungszeitraum der Umstellung von einem zulässigerweise abweichenden Wirtschaftsjahr eines Gewerbetreibenden auf das Kalenderjahr enden zwei Wirtschaftsjahre (letztes abweichendes Wirtschaftsjahr und Rumpfwirtschaftsjahr). Diese Grundsätze gelten für die Umstellung von einem unzulässigerweise gewählten abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr im Jahr der letzten noch änderbaren Veranlagung entsprechend.

EStG § 4a; EStDV § 8b Satz 2 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 29. September 2005 5 K 172/03 (EFG 2006, 97)

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BFH-Urteil vom 14.12.2006 (IV R 3/05) BStBl. 2007 II S. 777

Ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind, ist als laufender Gewinn dem Gewerbeertrag zuzurechnen und unterliegt somit auch der Gewerbesteuer. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht.

Ein Grundstück gehört nur dann zum Umlaufvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, wenn bei der Gesellschaft die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sind.

EStG §§ 15 Abs. 2, 16, 34; GewStG § 7.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 8. Dezember 2004 V 208/2002

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BFH-Urteil vom 18.4.2007 (XI R 29/06) BStBl. 2007 II S. 781

Weist ein Steuerpflichtiger, der über keinen Abschluss an einer (Fach-)Hochschule oder Bergakademie verfügt und als Systemberater auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung selbständig tätig ist, nicht nach, dass er in Breite und Tiefe das Wissen eines Diplom-Informatikers hat, ist er gewerblich tätig. Vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des Fachstudiums reichen für eine freiberufliche Tätigkeit nicht aus.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 27. April 2006 6 K 120/02 (EFG 2006, 1324)

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BFH-Urteil vom 27.6.2007 (II R 39/05) BStBl. 2007 II S. 783

Bei der Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG sind die Anfangsvermögen und die diesen hinzuzurechnenden späteren Erwerbe zum Ausgleich der Geldentwertung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu indexieren.

ErbStG § 5 Abs. 1; BGB § 1371 Abs. 2, § 1374 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 13. Juli 2005 4 K 2838/03 Erb (EFG 2005, 1548)

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BFH-Urteil vom 28.6.2007 (II R 12/06) BStBl. 2007 II S. 785

1. Werden Wirtschaftsgüter zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich begründeten Anspruchs, mit dem bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft der sich bis dahin ergebende Zugewinn ausgeglichen werden soll, übertragen, handelt es sich um einen (objektiv) unentgeltlichen Vorgang und um eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

2. Der Verzicht auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht entstandene, möglicherweise erst zukünftig entstehende Ausgleichsforderung stellt keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert dar, sondern verkörpert allenfalls eine bloße Erwerbschance, die nicht in Geld veranschlagt werden kann und deshalb nach § 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht zu berücksichtigen ist.

ErbStG § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 9. Juni 2005 IV 446/2004 (EFG 2005, 1711)

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BFH-Urteil vom 18.7.2007 (II R 18/06) BStBl. 2007 II S. 788

Gehen nach Eintritt des Erbfalls auf einem Bankkonto des Erblassers für diesen bestimmte Rentenzahlungen ein, die der Rückforderung nach § 118 Abs. 3 SGB VI unterliegen, und hat das FA der Bank mitgeteilt, sie könne das Kontoguthaben einem außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG wohnhaften Berechtigten bis auf einen bestimmten Betrag zur Verfügung stellen, muss sie die Rentenzahlungen zusätzlich zu diesem Betrag zurückbehalten, um eine Haftung für die Steuer nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG zu vermeiden.

ErbStG § 20 Abs. 6; SGB VI § 118 Abs. 3; BGB § 276.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 20. Januar 2006 11 K 250/05 (EFG 2006, 1265)

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BFH-Beschluss vom 20.6.2007 (VIII B 50/07) BStBl. 2007 II S. 789

Hat die Finanzbehörde einen bei ihr gestellten, jedoch nicht näher begründeten Antrag auf AdV ohne weitere Sachprüfung abgelehnt, so ist für einen anschließenden, nunmehr aber mit Begründung versehenen Antrag auf AdV an das FG die Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO gleichwohl erfüllt (Anschluss an BFH-Beschluss vom 20. August 1998 VI B 157/97, BFHE 186, 341, BStBl II 1998, 744).

FGO § 69 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 572 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 14. März 2007 2 V 67/07

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BFH-Beschluss vom 31.5.2007 (V E 2/06) BStBl. 2007 II S. 791

Die Regelung in § 52 Abs. 4 GKG, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000 € angenommen werden darf (sog. Mindeststreitwert), unterliegt grundsätzlich keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

GKG § 21 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 4, § 66 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4.

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BFH-Beschluss vom 22.8.2006 (I R 25/06) BStBl. 2007 II S. 793

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt,

ob die Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1996 durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) - aufgrund Neuveröffentlichung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1996 vom 22. April 1999 (BGBl I 1999, 817, BStBl I 1999, 461): § 8 Abs. 4 KStG 1999- gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG verstößt, weil die Änderung auf einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zurückzuführen ist, der den Rahmen des vom Bundestag beschlossenen Anrufungsbegehrens und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens überschritten hat,

bejahendenfalls, ob der Verfassungsverstoß infolge der Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1999 in der vorgenannten Fassung durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) rückwirkend geheilt worden ist.

KStG 1996/1999 § 8 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 16. Januar 2006 8 K 8465/05 (EFG 2006, 1277)

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BFH-Urteil vom 7.2.2007 (I R 5/05) BStBl. 2007 II S. 796

Veräußert der Organträger seine Beteiligung an der Organgesellschaft, ist ein bei ihm vorhandener besonderer passiver Ausgleichsposten erfolgsneutral aufzulösen (entgegen Abschn. 59 Abs. 5 KStR 1995; R 63 Abs. 3 KStR 2004).

AktG § 291 Abs. 1, § 302 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; KStG 1996 § 14, § 17, § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 2; KStG 2002 § 27 Abs. 6.

Vorinstanz: FG München vom 10. Dezember 2004 6 K 2436/02 (EFG 2005, 628)

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BFH-Beschluss vom 23.8.2007 (VI B 42/07) BStBl. 2007 II S. 799

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist.

2. Ein Beitritt des Bundesministeriums der Finanzen zu einem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Beschwerdeverfahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich um eine Sache wegen Aussetzung der Vollziehung handelt.

EStG 2007 § 9 Abs. 2; FGO § 122 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 2. März 2007 7 V 21/07 (EFG 2007, 773)

 

 

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