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BFH-Urteil vom 4.12.2007 (VII R 64/06) BStBl. 2008 II S. 401

1. Beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind; nur in Ausnahmefällen ist ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung gestattet. Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand liegt bei dem betroffenen Steuerberater.

2. Erforderlich ist ein auf die konkrete Situation des betroffenen Steuerberaters bezogener substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird. Ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, ist eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen Tatsachenwürdigung.

3. Der Umstand allein, dass die steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird, reicht für den Entlastungsbeweis nicht aus; jedoch können arbeitsvertragliche Beschränkungen des angestellten Steuerberaters im Hinblick auf Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte der Mandanten im Einzelfall geeignet sein, den Entlastungsbeweis zu erbringen, wenn ihre Einhaltung vom Arbeitgeber wirksam kontrolliert werden kann.

4. Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen lässt sich nicht ausschließen, wenn sich der betroffene Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten als unzuverlässig erwiesen hat und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, weshalb im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung insbesondere die Verletzung steuerlicher Pflichten des Steuerberaters zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist.

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2006 13 K 274/04

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BFH-Beschluss vom 26.9.2007 /V B 8/06) BStBl. 2008 II S. 405

1. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Vertrauensschutz hat, wenn sich die Rechtsprechung des BFH verschärft oder von einer allgemein geübten Verwaltungspraxis abweicht und der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Dispositionen getroffen hat.

2. Soweit die Verwaltung den Vertrauensschutz nicht durch allgemeine Billigkeitsregelungen oder Übergangsregelungen berücksichtigt hat, muss ihm das FA durch Einzelmaßnahme (z.B. nach § 163 AO) Rechnung tragen.

3. Ein schützenswertes Vertrauen, das die Pflicht zum Erlass einer Übergangsregelung oder Billigkeitsmaßnahme im Einzelfall auslöst, ist nur gegeben, wenn als Vertrauensgrundlage eine gesicherte, für die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestand und die Rechtslage nicht als zweifelhaft erschien.

4. Eine gesicherte Rechtsauffassung kann aus einem schlichten Verwaltungsunterlassen - wie vorliegend bei jahrelanger Nichtbesteuerung von Schönheitsoperationen - nicht hergeleitet werden.

AO § 163; UStG § 4 Nr. 14.

Vorinstanz: FG Münster vom 14. Dezember 2005 5 K 3532/05 U

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BFH-Urteil vom 29.11.2007 (IV R 73/02) BStBl. 2008 II S. 407

Wird eine GmbH in eine KG umgewandelt und werden dabei die Wertansätze der nach § 7 Abs. 1 EStG abzuschreibenden Wirtschaftsgüter aufgrund eines Übernahmeverlusts nach § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 aufgestockt, ist die Restnutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter neu zu schätzen.

EStG § 7 Abs. 1; UmwStG 1995 § 4.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 19. Juni 2002 VII 167/99 (EFG 2003, 57)

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BFH-Beschluss vom 26.9.2007 (I B 53, 54/07) BStBl. 2008 II S. 415

1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.

2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier: Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben.

FGO § 69 Abs. 3; AO § 140, § 147 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 199, § 200 Abs. 1 Satz 2; HGB § 238, § 249 Abs. 1, § 257.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 5. Februar 2007 16 V 3454/06 A(AO) und 16 V 3457/06 A(AO) (EFG 2007, 890, 892)

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BFH-Urteil vom 17.1.2008 (VI R 45/04) BStBl. 2008 II S. 418

Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann auch der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen.

AO § 44 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 268; EStG § 26b; VStG § 14; BGB § 1967 Abs. 1, § 1975, § 1990 Abs. 1 Satz 1; InsO § 26 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 8. Juli 2004 10 K 6552/03 (EFG 2004, 1813)

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BFH-Urteil vom 29.3.2007 (IV R 72/02) BStBl. 2008 II S. 420

Die Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 ist bei Mitunternehmerschaften zwar gesellschafterbezogen zu bestimmen. Gleichwohl steht der sog. Mindestabzug nach Satz 5 der Vorschrift (jetzt: Satz 4) nicht jedem Mitunternehmer in voller Höhe zu; er ist vielmehr entsprechend den Schuldzinsenanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen.

EStG i.d.F. des StBereinG 1999 §§ 4 Abs. 4a, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 27. September 2002 11 K 5882/01 F (EFG 2003, 74)

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BFH-Urteil vom 29.11.2007 (IV R 49/05) BStBl. 2008 II S. 425

1. Entgelte für die Pensionspferdehaltung gehören in der Regel zu den bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG gesondert zu erfassenden Erträgen, die durch den Grundbetrag nicht abgegolten werden. Werden neben der Überlassung eines Stallplatzes weitere Leistungen erbracht und handelt es sich dabei um eine einheitlich zu beurteilende Gesamtleistung, gehört diese zu den Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten i.S. des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG.

2. Wenn sich die Leistung des Landwirts im Wesentlichen auf die Vermietung des Stallplatzes beschränkt, können die Einnahmen nach § 13a Abs. 3 Nr. 4 EStG dem Grundbetrag hinzuzurechnen sein.

3. Andererseits kann von einer gesonderten Erfassung des Gewinns abzusehen sein, wenn sich die Leistungen des Landwirts im Wesentlichen auf die Überlassung der Futtergrundlage - z.B. durch Weidenutzung - beschränken.

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 13a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 6 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 23. Mai 2005 7 K 5673/02 E (EFG 2005, 1762)

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BFH-Urteil vom 24.1.2008 (V R 87/06) BStBl. 2008 II S. 428

Wird dem Gesellschafter einer Personengesellschaft eine (zusätzliche) Vergütung gewährt, die nicht durch Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sondern durch das Bestreben veranlasst ist, ihn vorzeitig an noch nicht realisierten Gewinnen der Gesellschaft zu beteiligen, so handelt es sich um eine Entnahme des Gesellschafters.

AO § 164; EStG §§ 4 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 13. Juni 2006 18 K 4866/03 F

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BFH-Urteil vom 19.12.2007 (I R 52/07) BStBl. 2008 II S. 431

1. Eine Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 2 KStG 1999 n.F. ist nur durch Gewinnausschüttungen möglich, die zeitlich nach dem Stichtag für die erstmalige Ermittlung des Guthabens nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 KStG 1999 n.F. erfolgen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6. November 2003, BStBl I 2003, 575 Tz. 31).

2. Eine Gewinnausschüttung ist dann i.S. des § 37 Abs. 2 KStG 1999 n.F. erfolgt, wenn sie abgeflossen ist (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6. November 2003, BStBl I 2003, 575 Tz. 7 und 30).

KStG 1999 i.d.F. des UntStFG § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2; KStG 1999 i.d.F. des StEuglG § 34 Abs. 10a Satz 1 Nr. 2; KStG 1999 a.F. § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München vom 28. Juni 2007 7 K 2045/05 (EFG 2007, 1633)

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BFH-Urteil vom 13.12.2007 (I R 57/04) BStBl. 2008 II S. 434

1. Ist nach einer Nettolohnvereinbarung streitig, in welcher Höhe Bruttoarbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung hätte berücksichtigt werden müssen, ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben.

2. Nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen.

3. Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann mit Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr rückgängig gemacht werden.

FGO § 33 Abs. 1; EStG §§ 41c Abs. 3 Satz 1, 42d Abs. 3 Satz 4; GVG § 17a.

Vorinstanz: FG Berlin vom 5. Juli 2004 8 K 8313/03 (EFG 2005, 234)

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BFH-Beschluss vom 8.12.2006 (VII B 243/05) BStBl. 2008 II S. 436

1. Der Leiter der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist wegen der Schließung der Beratungsstelle nicht klagebefugt.

2. Eine Anfechtungsklage ist, wenn dem Kläger die Klagebefugnis fehlt, auch dann als unzulässig abzuweisen, wenn dessen Einspruch mangels Beschwer verworfen worden ist.

3. Ist eine Klage offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner notwendigen Beiladung Dritter, die von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen sind.

FGO § 40 Abs. 2, § 60 Abs. 3 Satz 1, § 119 Nr. 6; StBerG § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 23. August 2005 III 660/05

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BFH-Urteil vom 11.10.2007 (V R 27/05) BStBl. 2008 II S. 438

1. Für die Berichtigung einer Rechnung i.S. des § 14 UStG 1993 genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist.

2. Die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen.

UStG 1993 § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 10. Februar 2005 6 K 1802/01 (EFG 2005, 988)

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BFH-Urteil vom 11.10.2007 (V R 77/05) BStBl. 2008 II S. 443

Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines PKW an den Arbeitgeber selbständig (unternehmerisch) tätig werden. Ob die Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ertragsteuerrechtlich als Arbeitlohn qualifiziert werden können, spielt umsatzsteuerrechtlich keine Rolle.

UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 11. November 2005 9 K 168/04 (EFG 2006, 445)

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BFH-Urteil vom 11.10.2007 (V R 57/06) BStBl. 2008 II S. 447

Die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks ist im Regelfall keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG.

UStG 1999 § 1 Abs. 1a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 19. September 2006 1 K 1998/02 (EFG 2007, 66)

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BFH-Urteil vom 22.11.2007 (V R 5/06) BStBl. 2008 II S. 448

1. Eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG 1993 liegt auch dann vor, wenn der bisherige Alleineigentümer eines Grundstücks, das er bisher teilweise steuerpflichtig vermietete und teilweise für eigenunternehmerische Zwecke nutzte, einen Miteigentumsanteil auf seinen Sohn überträgt (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. September 2007 V R 41/05, BFH/NV 2007, 2436).

2. Der Gegenstand der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf den vermieteten Grundstücksteil.

3. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1993 kommt hinsichtlich des für eigenunternehmerische Zwecke genutzten Grundstücksteils nicht bereits aufgrund der Einräumung des Miteigentumsanteils in Betracht. Der bisherige Alleineigentümer bleibt auch als Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als seine eigenunternehmerische Nutzung seinen quotalen Miteigentumsanteil am Grundstück nicht übersteigt (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 40/01, BStBl II 2007, 13, BFH/NV 2006, 219).

4. Anders als bei Personengesellschaften kommt es bei einer Bruchteilsgemeinschaft auf das Vorliegen gesonderter Nutzungsvereinbarungen nicht an.

UStG 1993 § 1 Abs. 1a, § 15a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 20.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 13. Oktober 2004 7 K 375/01 (EFG 2006, 1293)

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BFH-Urteil vom 5.12.2007 (V R 26/06) BStBl. 2008 II S. 451

1. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Die aktienrechtliche Abhängigkeitsvermutung nach § 17 AktG hat insoweit keine Bedeutung.

2. Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft verhindern kann.

UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 2. März 2006 14 K 157/04 (EFG 2006, 1462)

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BFH-Beschluss vom 20.12.2007 (V R 70/05) BStBl. 2008 II S. 454

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können die Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Staaten, Ländern, Gemeinden oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreit sind, nur dadurch gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG als Tätigkeiten "behandeln", die diesen Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, dass die Mitgliedstaaten eine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Regelung treffen?

2. Können "größere Wettbewerbsverzerrungen" i.S. von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 i.V.m. Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nur dann vorliegen, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten konkurrierender privater Steuerpflichtiger führen würde, oder auch dann, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu ihren Lasten führen würde?

UStG 1993 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9, § 15; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5, Art. 13.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. September 2005 5 K 5195/02 U (EFG 2006, 605)

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BFH-Urteil vom 24.1.2008 (VII R 3/07) BStBl. 2008 II S. 462

Fällt der Ablauf der Frist für die Beantragung einer Steuervergütung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen und wird ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO nicht in Betracht.

StromStG § 10 Abs. 1; StromStV § 18 Abs. 1; AO § 110 Abs. 1, § 171 Abs. 3, § 47.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 19. Dezember 2006 4 K 107/06

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BFH-Urteil vom 11.10.2007 (IV R 15/05) BStBl. 2008 II S. 465

Der Beurteilungszeitraum für die Totalgewinnprognose bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb erstreckt sich nur auf die Dauer des Pachtverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn das Pachtverhältnis lediglich eine Vorstufe zu der später geplanten unentgeltlichen Hofübergabe ist.

EStG § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 24. April 2003 16 K 4531/00 E (EFG 2005, 946)

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BFH-Urteil vom 28.11.2007 (IX R 39/06) BStBl. 2008 II S. 469

Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

EStG § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 28. März 2006 5 K 159/05 (EFG 2006, 1328)

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BFH-Urteil vom 29.11.2007 (IV R 82/05) BStBl. 2008 II S. 471

1. Das Bilanzierungswahlrecht zur Bildung einer im Wege der Bilanzänderung nachträglich in Anspruch genommenen Ansparrücklage kann nur dadurch ausgeübt werden, dass ein entsprechender Passivposten in der geänderten Bilanz ausgewiesen wird.

2. Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG sind auch dann erfüllt, wenn die personelle Verflechtung zwischen der als Nutzerin der Wirtschaftsgüter vorgesehenen Betriebs-GmbH und dem investierenden Besitzunternehmen lediglich über eine mittelbare Beteiligung der Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebs-GmbH gegeben ist.

EStG § 7g.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 13. April 2005 2 K 25/04 (EFG 2006, 35)

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BFH-Urteil vom 19.12.2007 (VIII R 14/06) BStBl. 2008 II S. 475

Auch eine schuldrechtliche Option auf den Erwerb einer Beteiligung (Call-Option) kann eine Anwartschaft sein, deren Veräußerung unter den sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen zu einem steuerbaren Gewinn nach § 17 EStG führt, wenn und soweit sie die wirtschaftliche Verwertung des bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen Zuwachses an Vermögenssubstanz ermöglicht.

EStG § 17 Abs. 1, 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 15. Februar 2006 2 K 2393/02 (EFG 2006, 1056)

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BFH-Urteil vom 19.12.2007 (X R 50/06) BStBl. 2008 II S. 480

Die zur Inanspruchnahme von AfA notwendige Belastung mit Anschaffungskosten ist in dem Jahr, in dem der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist, nicht (mehr) gegeben.

EStG § 7, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21.

Vorinstanz: FG Berlin vom 15. Dezember 2005 1 K 1526/02

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BFH-Urteil vom 26.2.2008 (VIII R 82/05) BStBl. 2008 II S. 481

Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG können bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung ebenso wie bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nur zum Ende, nicht aber während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187).

EStG § 7g.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. August 2005 2 K 1530/04

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BFH-Urteil vom 20.9.2007 (IV R 68/05) BStBl. 2008 II S. 483

Über die Frage, ob die der Finanzierung der Beteiligung der Oberpersonengesellschaft an der Unterpersonengesellschaft dienenden Kredite vom Passivierungsaufschub nach § 5 Abs. 2a EStG betroffen sind, ist im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Betriebsergebnisses der Untergesellschaft zu befinden.

FGO §§ 48 Abs. 1 Nr. 4, 60 Abs. 3; EStG §§ 5 Abs. 2a, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; HGB §§ 247 Abs. 1, 249, 266 Abs. 3.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 9. Dezember 2004  2 K 896/04 (EFG 2007, 906)

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BFH-Urteil vom 14.11.2007 (I R 64/06) BStBl. 2008 II S. 486

Erwirbt der Eigentümer eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks das Erbbaurecht, gehört die Erbbauzinsreallast nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 2; ErbbRVO § 9 Abs. 1 Satz 1, § 32, § 33; BGB § 889, § 1105 Abs. 1, § 1107, § 1177 Abs. 2, § 1197 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München vom 19. Oktober 2005 4 K 1292/03

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BFH-Urteil vom 13.12.2007 (II R 28/07) BStBl. 2008 II S. 487

1. Ein unaufgegliederter Grunderwerbsteuerbescheid über den Erwerb mehrerer Grundstücke aufgrund eines Gesamtausgebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist hinreichend bestimmt, wenn die Grunderwerbsteuer für jedes Grundstück anhand des Bescheids und ggf. weiterer dem Steuerpflichtigen bekannter Unterlagen zweifelsfrei ermittelt werden kann.

2. Der gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Grundstückswert ist für die Berechnung des neben dem Meistgebot als weitere Gegenleistung anzusetzenden Forderungsverlusts gemäß § 114a ZVG nicht bindend, wenn der Erwerber mangels Rechtsschutzinteresses im Zwangsversteigerungsverfahren keinen Antrag auf Änderung dieser Festsetzung stellen konnte.

AO § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 2 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1, § 14, § 16; ZVG § 18, § 74a Abs. 1, 2, 5, § 74b, § 81, § 85a, § 90 Abs. 1, § 114a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 9. Mai 2007 7 K 844/05 GE (EFG 2007, 1621 bis 1624)

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BFH-Urteil vom 19.12.2007 (II R 65/06) BStBl. 2008 II S. 489

Es verstößt nicht gegen die Richtlinie 69/335/EWG, dass eine Anteilsvereinigung in der Hand einer Aktiengesellschaft, zu der es dadurch kommt, dass im Zuge einer Kapitalerhöhung Anteile an einer mittelbar oder unmittelbar grundbesitzenden Gesellschaft gegen Gewährung neuer Aktien eingebracht werden, nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig ist.

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; Richtlinie 69/335/EWG Art. 4, 5, 10, 11, 12.

Vorinstanz: FG München vom 16. November 2005 4 K 4000/03

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BFH-Urteil vom 7.11.2000 (V R 49/99) BStBl. 2008 II S. 493

1. Pachten Eheleute Räume zum Betrieb einer vom Ehemann allein geführten Gaststätte, so sind die Eheleute die Leistungsempfänger, wenn sie nicht gemeinsam (z.B. als GbR) unternehmerisch tätig sind.

2. In diesem Fall kann dem Ehemann als alleinigem Unternehmer der Vorsteuerabzug zur Hälfte zustehen.

3. Ein Pachtvertrag, in dem ein monatliches Pachtentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart ist, erfüllt nur in Verbindung mit entsprechenden monatlichen Abrechnungsbelegen (z.B. Bankbelegen) die Rechnungsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug.

UStG 1980/1991 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (DStRE 1999, 842)

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BFH-Urteil vom 1.2.2001 (V R 79/99) BStBl. 2008 II S. 495

1. Mieten Ehegatten Räume zum Betrieb eines Ladenlokals, das nur von einem der Ehegatten als Unternehmer geführt wird, so sind sie - mangels anderer Anhaltspunkte zu jeweils 50 v.H. - die Leistungsempfänger, wenn sie nicht gemeinsam (z.B. als GbR) unternehmerisch tätig sind (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000 V R 49/99).

2. In diesem Fall ist eine Option des Vermieters zur Steuerpflicht seiner Vermietungsumsätze insoweit wirksam, als die Vermietungsumsätze an den Ladenbetreiber ausgeführt werden, also zu 50 v.H.

UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9, § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 1317)

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BFH-Urteil vom 1.10.1998 (V R 31/98) BStBl. 2008 II S. 497

1. Erwerben mehrere Landwirte gemeinsam als Bruchteilsberechtigte einen Mähdrescher, um diesen in ihren eigenen landwirtschaftlichen Betrieben einzusetzen, so sind sie umsatzsteuerrechtlich Leistungsempfänger, wenn die Bruchteilsgemeinschaft selbst keine Umsätze ausführt.

2. In diesem Fall steht jedem der Landwirte der Vorsteuerabzug entsprechend seinem Anteil an der Bruchteilsgemeinschaft zu, wenn seine Umsätze nicht der Besteuerung nach Durchschnittsätzen unterliegen.

3. Ist in der an die Bruchteilsgemeinschaft gerichteten Rechnung über die Lieferung des Mähdreschers Umsatzsteuer in einem Gesamtbetrag gesondert ausgewiesen, können die auf die einzelnen Landwirte entfallenden Vorsteuerbeträge gesondert und einheitlich festgestellt werden.

UStG 1991 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 4; AO 1977 § 180 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 17. Dezember 1997 1 K 1423/97 U (EFG 1998, 515)

 

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