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BFH-Urteil vom 18.11.2008 (VIII R 16/07) BStBl. 2009 II S. 507

Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm - und nicht vom beauftragenden Finanzamt - erlassen wurde.

AO § 195, § 367 Abs. 1 und 3; FGO § 63 Abs. 3.

Vorinstanz: FG München vom 4. April 2007 5 K 2853/06 (EFG 2007, 1397)

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BFH-Urteil vom 9.12.2008 (VII R 47/07) BStBl. 2009 II S. 509

1. Kontrollmitteilungen aus Anlass von Bankenprüfungen sind, wenn keine legitimationsgeprüften Konten oder Depots betroffen sind, nach § 194 Abs. 3 AO grundsätzlich ohne besonderen Anlass zulässig. Aus § 30a Abs. 1 AO ergibt sich keine weitergehende Auswertungsbeschränkung "im Bankenbereich".

2. Ein bankinternes Aufwandskonto ist kein legitimationsgeprüftes Konto i.S. des § 154 Abs. 2 AO. Buchungsbelege zu diesem Konto, die ein legitimationsgeprüftes Konto oder Depot betreffen, fallen gleichwohl unter den Schutz des § 30a Abs. 3 Satz 2 AO, weil sie notwendigerweise auch zu diesem Kundenkonto gehören.

3. § 30a Abs. 3 AO entfaltet auch im Rahmen nicht strafrechtlich veranlasster, typisch steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine "Sperrwirkung", wenn ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilung besteht (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).

4. "Hinreichend veranlasst" ist eine Kontrollmitteilung dann, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, die - mehr als es bei Kapitaleinkünften aus bei Banken geführten Konten und Depots stets zu besorgen ist - dazu verlockt, solche Einkünfte dem FA zu verschweigen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht.

5. Der hinreichende Anlass für die "Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse" muss sich anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergeben.

AO § 30a, § 154 Abs. 2, § 194 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 16. März 2007 11 K 4627/03 AO (EFG 2007, 970)

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BFH-Urteil vom 16.12.2008 (VII R 7/08) BStBl. 2009 II S. 514

1. Hat das für die Besteuerung der Organgesellschaft zuständige FA den Umsatzsteuererstattungsbetrag nicht an die Organgesellschaft, sondern an das für die Organträgerin zuständige FA - zugunsten des Steuerkontos der Organträgerin - überwiesen, und ist dieser Betrag dort mit Umsatzsteuerschulden der Organträgerin verrechnet worden, so stellt die Überweisung des Erstattungsbetrags keine Leistung des für die Organgesellschaft zuständigen FA an die Organträgerin dar und löst folglich auch keinen Rückforderungsanspruch dieses FA gegenüber der Organträgerin aus.

2. Die Überweisung eines Geldbetrags von einem FA an ein anderes FA - zugunsten des Steuerkontos eines dort veranlagten Steuerpflichtigen - kann nicht wie die Zahlung eines Dritten auf eine fremde Schuld behandelt werden, hat also keine unmittelbare Tilgungswirkung.

AO § 37 Abs. 2, § 226 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2007 2 K 7465/05 B

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BFH-Urteil vom 11.2.2009 (I R 73/08) BStBl. 2009 II S. 516

Überschüsse eines gemeinnützigen Vereins aus der Veranstaltung eines Pfennigbasars, auf dem von den Mitgliedern gesammelte gebrauchte Gegenstände verkauft werden, können nicht nach § 64 Abs. 5 AO geschätzt werden.

AO § 14, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 64, § 65.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 16. Juli 2008 10 K 282/05

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BFH-Urteil vom 18.11.2008 (VIII R 24/07) BStBl. 2009 II S. 518

Die pauschale Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. "schwarzen" Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstößt offensichtlich gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 73b EGV). Einer Vorlage an den EuGH bedarf es insoweit nicht.

AO §§ 90, 172; AuslInvestmG § 18 Abs. 1 und 3; EStG § 20 Abs. 1; EGV Art. 73b, 73d; EWG-Vertrag Art. 67, 69; Richtlinie 88/361/EWG; Richtlinie 77/799/EWG.

Vorinstanz: FG Köln vom 19. April 2007 6 K 5714/02 (EFG 2007, 1670)

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BFH-Beschluss vom 23.9.2008 (I B 92/08) BStBl. 2009 II S. 524

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die sog. Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG i.d.F. bis zur Änderung durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) i.V.m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2 AStG i.d.F. der Änderungen durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Verfassungsrecht verstößt.

AStG i.d.F. bis zur Änderung durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) § 6 Abs. 1; AStG i.d.F. der Änderungen durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2; DBA-Portugal Art. 13 Abs. 4; EG Art. 43; GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: FG München vom 4. April 2008 11 V 1815/07

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BFH-Urteil vom 28.10.2008 (IX R 22/08) BStBl. 2009 II S. 527

Auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware ist "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG.

EStG § 2a Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 Buchst. b; HGB a.F. § 1 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 90.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2008 5 K 2543/04 B (EFG 2008, 1020)

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BFH-Urteil vom 17.12.2008 (IV R 72/07) BStBl. 2009 II S. 529

1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Personengesellschaft wegen Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, sind solche Grundstücksaktivitäten nicht mitzuzählen, die die Gesellschafter allein oder im Rahmen einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft entwickelt haben.

2. Ein zeitlicher Zusammenhang von mehr als zwei Jahren zwischen Erwerb oder Bebauung und (nachfolgender) Veräußerung eines Grundstücks gestattet für sich genommen nicht den Schluss, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn alsbald zu verkaufen. Das gilt auch dann, wenn der Veräußerer Grundstücksmakler ist oder der Baubranche angehört.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 7. November 2006 1 K 5495/00 (EFG 2008, 952)

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BFH-Urteil vom 20.1.2009 (IX R 34/07) BStBl. 2009 II S. 532

1. Auch bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen wird eine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung erbracht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).

2. Die bei ringweiser Vermittlung als Gegenleistung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte Provision kann nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten gemindert werden, wenn der Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung der an der ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinander zwar an den Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber einen Auskehrungsanspruch gegenüber demjenigen hat, der den Abschluss seiner Versicherung vermittelt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Juni 2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).

AO §§ 41, 42; EStG § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 16. Mai 2007 10 K 1577/05 E (EFG 2007, 1511)

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BFH-Urteil vom 19.2.2009 (IV R 10/06) BStBl. 2009 II S. 533

Bei der Prüfung, ob eine Tätigkeit wie z.B. die Errichtung von Gebäuden als nachhaltig anzusehen ist, sind die Vertragsleistungen eines Generalunternehmers dem Auftraggeber jeweils gesondert als Einzelaktivitäten zuzurechnen.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 14. Dezember 2005 2 K 1064/04 (EFG 2006, 983)

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BFH-Urteil vom 14.1.2009 (II R 48/07) BStBl. 2009 II S. 538

Bei einer Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren ist unter der Geltung des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG eine sog. Überprogression ausschließlich durch den Abzug der tatsächlich zu entrichtenden Steuer für den Vorerwerb zu korrigieren. Eine Korrektur der Überprogression nach den vor Inkrafttreten dieser Vorschrift anzuwendenden Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 II R 78/99, BFHE 197, 280, BStBl II 2002, 316) scheidet aus.

ErbStG § 14 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. Oktober 2007 4 K 2493/06 Erb (EFG 2008, 147)

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BFH-Urteil vom 16.12.2008 (I R 29/08) BStBl. 2009 II S. 539

Ersetzt das Finanzamt während eines Klageverfahrens den mit der Klage angefochtenen Haftungsbescheid durch einen anderen Haftungsbescheid, in dem es erstmals seine Ermessenserwägungen erläutert, so wird dieser Bescheid zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Im weiteren Verlauf jenes Verfahrens sind die nunmehr angestellten Ermessenserwägungen in vollem Umfang zu berücksichtigen.

FGO § 68 Satz 1, § 102 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 6. März 2008 11 K 300/01 (EFG 2008, 1051)

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BFH-Urteil vom 19.2.2009 (IV R 97/06) BStBl. 2009 II S. 542

Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit einer nach § 52a Abs. 1 FGO elektronisch übermittelten Revisionseinlegung und Erledigungserklärung nicht entgegen.

FGO § 52a Abs. 1, § 120 Abs. 1, § 138; ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1; SigG § 2, § 5 Abs. 2, § 7; ERVVOBVerwG/BFH § 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 13. Oktober 2006 11 K 3833/05 AO (EFG 2007, 55)

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BFH-Urteil vom 2.4.2008 (II R 53/06) BStBl. 2009 II S. 544

Die Vergünstigungsvorschrift des § 5 Abs. 1 GrEStG ist auf eine Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG) in der Person einer Gesamthand nicht (entsprechend) anwendbar.

GrEStG (Fassung bis 31. Dezember 1996) § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1; Richtlinie 69/335/EWG.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 4. Juli 2006 3 K 023/05

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BFH-Beschluss vom 19.11.2008 (VI R 80/06) BStBl. 2009 II S. 547

1. Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Fortbildungsveranstaltung) abgegeben werden, sind mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 6. Februar 1987 VI R 24/84, BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355; gegen R 31 Abs. 6a Nr. 2 bzw. Abs. 8 Nr. 2 LStR).

2. Steuerfreie Bezüge sind in die Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht einzubeziehen.

3. § 3 Nr. 16 EStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19. Februar 1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519).

EStG § 3 Nr. 16, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 8 Abs. 2 Satz 1, Satz 6, Satz 9.

Vorinstanz: FG Köln vom 15. November 2006 11 K 954/04 (EFG 2007, 657)

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BFH-Urteil vom 31.3.2009 (VII R 29/08) BStBl. 2009 II S. 549

Befreiung von der Steuerberaterprüfung aufgrund einer fünfzehnjährigen Tätigkeit als Sachbearbeiter kann einem ehemaligen Angestellten der Finanzverwaltung nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG nur dann gewährt werden, wenn dieser eine einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertige Aus- oder Vorbildung besaß.

StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, § 38a.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2008 12 K 12217/07 (EFG 2008, 1668)

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BFH-Urteil vom 30.7.2008 (XI R 67/07) BStBl. 2009 II S. 552

1. Eine Lieferung gilt auch dann bei Beginn der Versendung in einem anderen Mitgliedstaat als dort ausgeführt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG), wenn die Person des inländischen Abnehmers dem mit der Versendung Beauftragten im Zeitpunkt der Übergabe der Ware nicht bekannt ist, aber mit hinreichender Sicherheit leicht und einwandfrei aus den unstreitigen Umständen, insbesondere aus Unterlagen abgeleitet werden kann (Änderung der Rechtsprechung).

2. Dem steht nicht entgegen, dass die Ware von dem mit der Versendung Beauftragten zunächst in ein inländisches Lager gebracht und erst nach Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Erwerber herausgegeben wird.

UStG § 3 Abs. 6.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. Mai 2007 5 K 232/02 (EFG 2007, 1282)

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BFH-Urteil vom 30.10.2008 (V R 44/07) BStBl. 2009 II S. 554

1. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG enthält auch unter Berücksichtigung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, sondern erfasst nur die Vermittlung von Umsätzen mit derartigen Anteilen. Die steuerfreie Vermittlung muss sich auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen.

2. Die Steuerfreiheit der Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern nach § 4 Nr. 11 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer, der diese Leistungen übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots zumindest mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist. Die einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen reicht entgegen dem BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2008 (BStBl I 2008, 948) nicht aus.

UStG 1999 § 4 Nr. 8 Buchst. f, Nr. 11; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5, Buchst. a.

Vorinstanz: FG Köln vom 24. April 2007 7 K 4355/05 (EFG 2007, 1284)

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BFH-Urteil vom 12.11.2008 (XI R 46/07) BStBl. 2009 II S. 558

Bietet ein (Umzugs-)Unternehmen seinen Kunden an, von ihm verkaufte Umzugskartons in verwertbarem Zustand gegen ein bestimmtes Entgelt zurückzunehmen, und machen die Kunden davon Gebrauch, ist die Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung nicht zu berichtigen. Vielmehr liegt eine selbständige sog. Rücklieferung vor.

UStG § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 3, Art. 11 Teil C Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: FG Berlin vom 15. November 2006 2 K 5450/03 (EFG 2007, 297)

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BFH-Urteil vom 29.1.2009 (V R 46/06) BStBl. 2009 II S. 560

§ 68 Nr. 2 Buchst. b AO umfasst nach seinem Sinn und Zweck nur Einrichtungen, die nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber solche, die über Jahre hinweg Leistungen an Dritte ausführen und hierfür auch personell entsprechend ausgestattet sind.

UStG 1993 § 4 Nr. 18, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 14, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 64 Abs. 1, § 65, § 68 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3, Anhang H Nr. 14.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 4. August 2006 II 112/2004 (EFG 2007, 459)

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BFH-Beschluss vom 1.4.2009 (XI R 52/07) BStBl. 2009 II S. 563

Dem EuGH werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 28b Teil F Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass

a) das einem Menschen entnommene Knorpelmaterial ("Biopsat"), welches einem Unternehmer zum Zwecke der Zellvermehrung und anschließenden Rückgabe als Implantat für den betroffenen Patienten überlassen wird, ein "beweglicher körperlicher Gegenstand" im Sinne dieser Bestimmung ist,

b) das Herauslösen der Gelenkknorpelzellen aus dem Knorpelmaterial und die anschließende Zellvermehrung "Arbeiten" an beweglichen körperlichen Gegenständen im Sinne dieser Bestimmung sind,

c) die Dienstleistung dem Empfänger bereits dann "unter seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbracht" worden ist, wenn diese in der Rechnung des Erbringers der Dienstleistung angeführt ist, ohne dass eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über ihre Verwendung getroffen wurde?

2. Falls eine der vorstehenden Fragen verneint wird: Ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass das Herauslösen der Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und die anschließende Zellvermehrung dann eine "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" ist, wenn die durch die Zellvermehrung gewonnenen Zellen dem Spender wieder implantiert werden?

Richtlinie 77/388/EWG Art. 28b Teil F Unterabs. 1, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c; UStG 1999 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c, § 4 Nr. 14.

Vorinstanz: FG Köln vom 19. Dezember 2006 6 K 912/04 (EFG 2007, 959)

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EuGH vom 23.10.2008 (C-157/07) BStBl. 2009 II S. 566

Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 steht einer nationalen Steuerregelung nicht entgegen, nach der die Verluste einer Betriebsstätte, die in einem anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat ihres Stammhauses belegen ist, bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Stammhauses berücksichtigt werden können, später aber, sobald die Betriebsstätte Gewinne erwirtschaftet, steuerlich wieder hinzugerechnet werden müssen, wenn der Betriebsstättenstaat keinen Vortrag von Verlusten einer Betriebsstätte einer in einem anderen Staat ansässigen Gesellschaft zulässt und wenn nach einem zwischen den beiden betreffenden Staaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte einer solchen Einheit im Ansässigkeitsstaat ihres Stammhauses von der Steuer befreit sind.

EWR-Abkommen Art. 31; AIG § 2 Abs. 1 Satz 4; EStG 1990 § 2a Abs. 3 Satz 4; DBA-Österreich Art. 4 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1.

"Krankenheim Ruhesitz am Wannsee - Seniorenheimstatt GmbH"

Vorlegendes Gericht: Bundesfinanzhof vom 29. November 2006 I R 45/05 (BStBl II 2007, 398)

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BFH-Urteil vom 28.11.2006 (VII R 3/06) BStBl. 2009 II S. 575

1. Ist die Frist der Zahlungsverjährung durch eine Zahlungsaufforderung des FA unterbrochen worden, steht es nicht in der Macht des FA, die Unterbrechungswirkung durch einen actus contrarius (hier: Erklärung als "erledigt") zu beseitigen.

2. Zur Würdigung einer solchen Erklärung als öffentlich-rechtlicher Vertrag.

AO 1977 §§ 228, 231 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 1. Dezember 2005 2 K 209/04 (EFG 2006, 313)

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BFH-Urteil vom 13.12.2007 (VI R 75/04) BStBl. 2009 II S. 577

Lässt sich für Steuerrückstände, die aus einer geänderten Steuerfestsetzung herrühren, ein Aufteilungsmaßstab nach § 273 Abs. 1 AO nicht ermitteln, weil die fiktiven getrennten Veranlagungen bei keinem der Gesamtschuldner zu einem Mehrbetrag führen, so ist auf den allgemeinen Aufteilungsmaßstab nach § 270 Satz 1 AO zurückzugreifen.

AO § 270 Satz 1, § 273 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 21. September 2004 10 K 3853/03 (EFG 2005, 329)

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BFH-Urteil vom 8.4.2008 (VIII R 61/06) BStBl. 2009 II S. 579

1. Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kann eine Außenprüfung angeordnet werden.

2. Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung wird nicht durch die spätere Form der Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt.

3. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt in aller Regel das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis.

4. Die Finanzbehörde muss im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung über die Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen (Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen.

AO § 5, § 85, § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, § 160, § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 3; FGO § 40 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 8. Juni 2005 7 K 5780/03 AO

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BFH-Urteil vom 16.1.2009 (VII R 25/08) BStBl. 2009 II S. 582

1. Die allgemeine, nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, genügt nicht, um Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung als "hinreichend veranlasst" und nicht als Ausforschung "ins Blaue hinein" erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr der Darlegung einer über die bloße allgemeine Lebenserfahrung hinausgehenden, erhöhten Wahrscheinlichkeit, unbekannte Steuerfälle zu entdecken.

2. Sind die durch den Bezug von Bonusaktien der Deutschen Telekom AG erzielten Einkünfte in der von der Bank ihren Kunden übersandten Erträgnisaufstellung nicht erfasst worden, die Kunden aber durch ein Anschreiben klar und unmissverständlich dahin informiert worden, dass diese Einkünfte nach Auffassung der Finanzverwaltung einkommensteuerpflichtig sind, stellt dies keine für eine Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung dar, die etwa mehr als bei Kapitaleinkünften aus bei Banken gehaltenen Wertpapierdepots sonst dazu herausfordert, solche Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen.

AO § 93 Abs. 1 Satz 1, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 24. Oktober 2007 1 K 1925/06 (EFG 2008, 758)

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BFH-Urteil vom 25.2.2009 (IX R 24/08) BStBl. 2009 II S. 587

§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO ist auf Änderungen des angefochtenen Steuerbescheids während des Einspruchsverfahrens nach § 132 AO i.V.m. § 164 Abs. 2 AO entsprechend anzuwenden, wenn die Änderungsmöglichkeit nur deshalb besteht, weil die Festsetzungsfrist durch den Einspruch gemäß § 171 Abs. 3a AO in ihrem Ablauf gehemmt ist.

AO § 132, § 164 Abs. 2, § 171 Abs. 3a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. April 2008 2 K 3632/06 F (EFG 2008, 1170)

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BFH-Urteil vom 17.4.2007 (VII R 27/06) BStBl. 2009 II S. 589

Ist eine Steuer, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden ist, zu erstatten oder zu vergüten oder in anderer Weise dem Steuerpflichtigen wieder gut zu bringen, so stellt der diesbezügliche Anspruch des Steuerpflichtigen eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung dar, gegen welche die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren aufrechnen kann, auch wenn das die Erstattung oder Vergütung auslösende Ereignis selbst erst nach Eröffnung des Verfahrens eintritt.

Dementsprechend kann das FA die Erstattung von Grunderwerbsteuer gegen Insolvenzforderungen verrechnen, wenn der Verkäufer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das ihm vorbehaltene Recht zum Rücktritt von einem vor Verfahrenseröffnung geschlossenen Kaufvertrag ausübt.

AO § 226 Abs. 1; GrEStG § 16; InsO § 94, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 15. September 2005 4 K 1213/03 (EFG 2006, 1559)

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BFH-Urteil vom 31.7.2007 (VII R 60/06) BStBl. 2009 II S. 592

1. Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.

2. Darf der Vollstreckungsschuldner wegen des durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbots keine Verfügungen mehr vornehmen, die das Pfandrecht beeinträchtigen, so kann er nach Pfändung der Kapitallebensversicherung Pfändungsschutz nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die Pfändung erfasst auch dieses Wahlrecht.

AO § 281, § 319; ZPO § 829, § 850 Abs. 1, § 850 Abs. 2, § 850 Abs. 3 Buchst. b, § 851c, § 857; VVG § 173; SGB I § 54.

Vorinstanz: FG Berlin vom 11. September 2006 9 K 9222/04

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BFH-Urteil vom 11.2.2009 (I R 40/08) BStBl. 2009 II S. 594

Im Veranlagungszeitraum 2001 findet auf den Hinzurechnungsbetrag i.S. des § 10 AStG das sog. Halbeinkünfteverfahren Anwendung.

AStG § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; AStG i.d.F. des UntStFG § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 3, § 21; Abs. 7 Satz 2; EStG 1997 i.d.F. des InvZulÄndG 1999 § 3 Nr. 40 Buchst. d, § 20 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 26. März 2008 3 K 142/06 (EFG 2008, 1388)

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BFH-Urteil vom 2.9.2008 (X R 7/07) BStBl. 2009 II S. 596

Enthält die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach § 7h Abs. 2 EStG den Hinweis, die Bescheinigung sei nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung, obliegt die Prüfung der Voraussetzungen des Fördertatbestandes (insbesondere die Prüfung der steuerrechtlichen Zuordnung der Aufwendungen) der Finanzbehörde (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912, und vom 22. September 2005 IX R 13/04, BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373).

EStG § 7h, § 10f.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 7. Februar 2007 6 K 2076/06 (EFG 2007, 1150)

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BFH-Urteil vom 26.3.2009 (VI R 15/07) BStBl. 2009 II S. 598

1. Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer von anderen beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen.

2. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind.

3. Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. Februar 2007 11 K 3170/05 E (EFG 2007, 746)

 

 

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