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BFH-Urteil vom 22.7.1986 (VIII R 12/85) BStBl. 1986 II S. 900

Ein Antrag auf Veranlagung wegen berechtigten Interesses nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG kann auch in einer anderen Erklärung als der Steuererklärung gestellt werden.

EStG 1979 § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, Satz 2; EStDV § 56 Abs. 1 Satz 2, § 60.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 1.8.1986 (VI R 181/83) BStBl. 1986 II S. 902

1. Zur Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG im Verhältnis zum DBA-Belgien.

2. § 32 b EStG geht dem § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG im Range vor.

EStG 1975 §§ 32a, 32b; DBA-Belgien Art. 4, Art. 14 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 20.8.1986 (I R 80/83) BStBl. 1986 II S. 904

(Der Leitsatz wurde vom BMF dem Urteil hinzugefügt)

Bei der Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG sind neben der Größe des Unternehmens und der Höhe von Umsatz und Gewinn vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg als Beurteilungskriterien heranzuziehen.

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 18.9.1986 (IV R 50/86) BStBl. 1986 II S. 907

In einer Röntgenarztpraxis gewonnene und zur Veräußerung bestimmte Silberabfälle bleiben Betriebsvermögen, auch wenn sie zu Barren umgegossen werden.

EStG § 4 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 28.8.1986 (V R 18/86) BStBl. 1986 II S. 908

Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein Richter während der mündlichen Verhandlung eingeschlafen sei, ist nur ordnungsgemäß erhoben worden, wenn angegeben wird, welche Vorgänge der Verhandlung dieser Richter nicht hat wahrnehmen können.

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 10.9.1986 (II R 175/84) BStBl. 1986 II S. 908

1. Hebt das FG eine den Einspruch verwerfende Einspruchsentscheidung deshalb auf, weil das FA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht abgelehnt habe, so ist die Anfechtung dieser Entscheidung im Wege der Revision nicht ausgeschlossen.

2. Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen einer unterlassenen Anhörung und der Versäumung einer Einspruchsfrist besteht dann nicht, wenn die Versäumung der Einspruchsfrist darauf zurückzuführen ist, daß der Steuerpflichtige einen den Steuerbescheid enthaltenden Brief schuldhaft nicht öffnet und dies die Versäumung der Einspruchsfrist zur Folge hat.

FGO § 56; AO 1977 § 91 Abs. 1, § 126 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 7.8.1986 (IV R 137/83) BStBl. 1986 II S. 910

1. Die Anwendung des § 62 ZPO, nach dem bei notwendiger Streitgenossenschaft die "säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen" werden, "wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird", kann im Bereich des finanzgerichtlichen Verfahrens nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen eine gemeinsame Klageerhebung erforderlich ist. In Fällen dagegen, in denen mehrere Personen einzeln klagen können, das streitige Rechtsverhältnis aber gegenüber allen hieran beteiligten Personen nur einheitlich festgestellt werden kann, wird die gebotene Einheitlichkeit der Entscheidung nicht durch die Vertretungsfiktion des § 62 ZPO, sondern durch Anwendung der Vorschriften über die notwendige Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) gesichert.

2. Erhöhte Absetzungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter nach § 14 Abs. 1 BerlinFG können von Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich nur einheitlich für die Gesellschaft als solche und nicht unterschiedlich für jeden einzelnen Gesellschafter in Anspruch genommen werden.

FGO § 59 i.V.m. ZPO § 62; FGO § 60 Abs. 3; BerlinFG § 14 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 24.7.1986 (IV R 98-99/85) BStBl. 1986 II S. 913

Bei der Beurteilung der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen als Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung ist die Zusammenrechnung der Anteile der Ehegatten am Besitzunternehmen mit Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Eheleute durch die mehrere Unternehmen umfassende, planmäßige, gemeinsame Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse den Beweis dafür liefern, daß sie aufgrund ihrer gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen zusätzlich zur ehelichen Lebensgemeinschaft eine Zweck- und Wirtschaftsgemeinschaft eingegangen sind (Anschluß an Beschluß des BVerfG vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83, BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475).

EStG § 21; GewStG § 2 Abs. 1; BGB § 705; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 23.5.1986 (III R 66/85) BStBl. 1986 II S. 916

Ein Wirtschaftsgut verbleibt auch dann noch im Betrieb (in der Betriebstätte) des Investors, wenn dieser es kurzfristig, d. h. für nicht länger als drei Monate, an einen anderen vermietet.

InvZulG 1982 § 4b Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 23.5.1986 (III B 68/85) BStBl. 1986 II S. 918

Eine Sache, mit der die Überprüfung der Rechtsfrage begehrt wird, in welchem Umfang die von einem Automatenaufsteller aufgestellten Automaten betrieblich i. S. des § 4 b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1982 genutzt werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; InvZulG 1982 § 4b Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 23.5.1986 (III R 144/85) BStBl. 1986 II S. 919

Überläßt der Investor als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur Nutzung, so verbleibt dieses im Betrieb (in der Betriebstätte) des Investors und wird dort insoweit betrieblich genutzt. Unerheblich ist, wie lange das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zum Gebrauch überlassen ist und in welchem Umfang dieser es privat nutzt.

InvZulG 1982 § 4b Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 29.8.1986 (III R 71/82) BStBl. 1986 II S. 920

Die in § 1 InvZulG 1969 vorgesehene Bescheinigung des BMWi (des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft) unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzverwaltungsbehörden.

InvZulG 1969 § 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 4.7.1986 (VI R 182/80) BStBl. 1986 II S. 921

1. Die zu verschiedenen Zeiten und aufgrund von unterschiedlichen Tatumständen entstandenen Haftungsschulden beruhen auf voneinander unabhängigen Haftungsfällen, die in einem Sammelhaftungsbescheid festgesetzt werden können.

2. Ficht der Haftungsschuldner einen solchen Sammelhaftungsbescheid nur hinsichtlich ganz bestimmter Haftungsfälle an, so hat dies zur Folge, daß der die übrigen Haftungsansprüche betreffende Teil des Sammelhaftungsbescheides in Bestandskraft erwächst.

EStG ab 1975 §§ 40, 42d; LStDV bis 1974 § 35b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

 

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