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BFH-Urteil vom 9.12.1998 (XI R 24/98) BStBl. 1999 II S. 201

Hat das FA die Vollziehung des angefochtenen Bescheids in vollem Umfang ausgesetzt, obwohl nur ein Teil der sich aus dem Bescheid ergebenden Steuerforderung streitig war, so berechnen sich die Aussetzungszinsen nach dem geschuldeten und tatsächlich von der Vollziehung ausgesetzten Betrag, soweit nicht der Rechtsbehelf Erfolg hatte.

Bei Beendigung eines Rechtsstreits durch Hauptsacheerledigung beginnt die Frist für die Festsetzung der Aussetzungszinsen insgesamt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

AO 1977 § 237 Abs. 1, § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 1111)

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BFH-Urteil vom 14.1.1998 (X R 84/95) BStBl. 1999 II S. 203

Gibt der Steuerpflichtige eine mangels Unterzeichnung nicht wirksame Einkommensteuererklärung ab, beginnt die Festsetzungsfrist nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, sondern spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977).

AO 1977 § 150 Abs. 1 bis 3, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; EStG § 25 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 27.1.1999 (II B 7/98) BStBl. 1999 II S. 206

Die Frage, ob bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von öffentlichen Verkehrsunternehmen auch im Hauptfeststellungszeitraum 1993 eine Betriebslast abgezogen werden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da nach dem klaren Wortlaut der §§ 95 und 109 BewG i. d. F. des StÄndG 1992 der Abzug einer bei der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung nicht berücksichtigungsfähigen Betriebslast ausscheidet.

BewG i.d.F. des StÄndG 1992 § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 535)

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BFH-Urteil vom 16.12.1998 (I R 40/97) BStBl. 1999 II S. 207

1. "Ständige Wohnstätte" i. S. des Art. 4 DBA-Schweiz sind Räumlichkeiten, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind, über die der Steuerpflichtige ständig verfügen kann und die er regelmäßig nutzt. Die Räumlichkeiten müssen nicht der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein.

2. Kann die Bundesrepublik Deutschland einen in der Schweiz Ansässigen nach Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz wie einen unbeschränkt Steuerpflichtigen besteuern, so ist es - bezogen auf den Fall eines Freiberuflers - nicht notwendig, daß dieser eine feste Einrichtung i. S. des Art. 14 DBA-Schweiz im Inland hat.

DBA-Schweiz Art. 4 Abs. 1 bis 3, 14; DBA-Musterabkommen Art. 4 Abs. 2a.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 725)

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BFH-Urteil vom 7.7.1998 (VIII R 5/96) BStBl. 1999 II S. 209

Wird ein Einzelunternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine GmbH eingebracht, behält der Einbringende jedoch betrieblich begründete Verbindlichkeiten zurück, so können die auf die zurückbehaltenen Schulden entfallenden und gezahlten Zinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus den erlangten GmbH-Anteilen sein (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404).

Unterschreitet der gemeine Wert der erlangten GmbH-Anteile den Wert der zurückbehaltenen Betriebsschulden, stellen die fortan entstehenden Schuldzinsen zum einen Teil Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und zum anderen Teil nachträgliche Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem ehemaligen Einzelunternehmen des Einbringenden dar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 971)

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BFH-Urteil vom 1.9.1998 (VIII R 3/97) BStBl. 1999 II S. 213

Überläßt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund einer im Arbeits- oder Dienstvertrag getroffenen Vereinbarung neben einem Barlohn eine Wohnung, liegt insoweit eine Vermietung i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor.

EStG 1986 § 8 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 535, § 565e.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 10.9.1998 (IV R 16/97) BStBl. 1999 II S. 215

Die selbständige Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, der eigene Gedanken in der Form eines Softwarelernprogramms für PC verfaßt, ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn das Lernprogramm für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Programm einem aus der Sicht des Verfassers zahlenmäßig nicht bestimmbaren Personenkreis verfügbar gemacht werden soll.

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 481)

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BFH-Urteil vom 28.10.1998 (X R 96/96) BStBl. 1999 II S. 217

1. Die in einem gerichtlichen Vergleich über die Höhe der Enteignungsentschädigung enthaltene Vereinbarung, daß Zinsen für die Zeit ab der Besitzeinweisung (§ 17 Abs. 3 LEG Rheinland-Pfalz vom 22. April 1966, GVBl 1966, 103 = § 99 Abs. 3 BBauG) weder geltend gemacht würden noch zu zahlen seien, ist steuerrechtlich nicht maßgeblich, wenn sie nicht ernstlich gewollt ist und in erster Linie aus Gründen der Steuerersparnis getroffen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682).

2. Der Steuerpflichtige kann hiergegen geltend machen, er habe einen außersteuerlichen wirtschaftlich begründeten Anlaß gehabt, auf den gesetzlichen Zinsanspruch zu verzichten.

EStG § 6, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3; LEG Rheinland-Pfalz § 17 (= § 99 Abs. 3 BBauG).

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1996, 1087)

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BFH-Urteil vom 17.11.1998 (VIII R 24/98) BStBl. 1999 II S. 223

Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH sind diesem in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Gewinnverwendung i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat (Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 30. April 1974 VIII R 123/73, BFHE 112, 355, BStBl II 1974, 541).

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 870)

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BFH-Urteil vom 18.11.1998 (X R 110/95) BStBl. 1999 II S. 225

Ferien- und Wochenendwohnungen i. S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG sind Wohnungen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen; nicht begünstigt ist deshalb auch eine in einem Kurgebiet belegene Wohnung, die baurechtlich nicht dauernd bewohnt werden darf (Fortführung der Senatsurteile vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, und vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720).

Die nachträgliche Genehmigung der Dauernutzung berechtigt nur für die Zukunft zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung.

EStG §§ 10e, 34f; BauNVO §§ 10, 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1995, 1017)

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BFH-Urteil vom 3.12.1998 (III R 5/98) BStBl. 1999 II S. 227

1. Wird ein fünfjähriges Kind von einer Begleitperson zum Zwecke einer amtsärztlich bestätigten Heilbehandlung im Rahmen eines vier- bis fünfstündigen Aufenthalts zu einer besonderen Behandlungseinrichtung gefahren und von dort wieder abgeholt, so sind auch die Aufwendungen für die Zwischenheimfahrten der Begleitperson als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn es der Begleitperson unzumutbar ist, die Behandlung abzuwarten.

2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Fahrtkosten bei Benutzung eines PKW nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig sind, es sei denn, es bestand keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung.

AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3; EStG § 33 Abs. 1 und 2; FGO § 68 Satz 2; VwZG § 9 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1998, 567)

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BFH-Beschluß vom 18.12.1998 (VI B 215/98) BStBl. 1999 II S. 231

Die Rechtsfrage, ob eine Kindergeldfestsetzung bei einem Haushaltswechsel des Kindes auch dann gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben ist, wenn die getrennt lebenden Eltern die Zahlung des Kindergeldes an den ursprünglich Kindergeldberechtigten bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Kindes berücksichtigen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie sich eindeutig aus dem Gesetz dahin beantworten läßt, daß die Kindergeldfestsetzung aufzuheben ist.

EStG § 31 Satz 3, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 2; AO 1977 § 155 Abs. 6, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d, § 176; BGB § 1615g Abs. 1 a.F., § 1612b Abs. 1; SGB X § 48.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 29.1.1999 (VI R 176/90; früher: III R 206/90) BStBl. 1999 II S. 233

Das BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zu den Fragen Stellung zu nehmen, welche verfahrens- und materiell-rechtlichen Folgerungen aus den Beschlüssen des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852 und 1853/97 zu ziehen sind.

EStG 1986/1988 § 32 Abs. 6.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 2.12.1998 (II R 43/97) BStBl. 1999 II S. 235

Geht bei Eintritt der Nacherbfolge nicht nur der Nacherbfolge unterliegendes, sondern auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über und werden - auf Antrag - beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt behandelt, so sind bei beiden Vermögensanfällen die jeweils für sie maßgeblichen persönlichen Freibeträge zu berücksichtigen. Der Abzug des für das eigene Vermögen des Vorerben zu gewährenden Freibetrags ist jedoch nur insoweit zulässig, als der Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen nicht verbraucht ist.

ErbStG 1974 § 6 Abs. 2 Satz 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 1319)

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BFH-Urteil vom 15.10.1998 (III R 58/95) BStBl. 1999 II S. 237

1. Der Antrag einer GmbH auf Gewährung einer Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 ist grundsätzlich nur wirksam, wenn er von dem Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben ist.

2. Andere Angestellte einer GmbH sind nicht als "besonders Beauftragte" i. S. von § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 anstelle des Geschäftsführers zur Unterzeichnung eines Investitionszulagenantrags für die GmbH befugt.

3. Die Unterzeichnung eines Investitionszulagenantrags nach dem InvZulG 1991 durch einen rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten ist nur unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 AO 1977 zulässig. Bei einer Abwesenheit von einigen Tagen liegt keine Verhinderung an der Unterschriftsleistung durch eine längere Abwesenheit i. S. von § 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 vor.

4. Die Wahrung der Antragsfrist gemäß § 6 Abs. 1 InvZulG 1991 setzt voraus, daß die eigenhändige Unterschrift innerhalb dieser Frist geleistet wird.

InvZulG 1991 § 6 Abs. 1, 3; AO 1977 § 79 Abs. 1 Nr. 3, § 150.

Vorinstanz: Sächsisches FG (EFG 1997, 761)

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BFH-Beschluß vom 26.1.1999 (I B 119/98) BStBl. 1999 II S. 241

Die im Urteil des Senats vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549) aufgestellten Grundsätze zur Angemessenheit einer Gewinntantieme finden grundsätzlich auch auf Rohgewinntantiemen und auf solche Tantiemen Anwendung, die als ausschließliche Vergütung geleistet werden. Das Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 I R 9/95 (BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703) steht dem nicht entgegen.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 21.1.1999 (VII R 35/98) BStBl. 1999 II S. 242

1. Der Anspruch des Prüflings auf eine erste Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen setzt ein spezifiziertes Begründungsverlangen voraus, das nicht pauschal und gleichsam ins Blaue hinein gestellt wird, sondern Mindestanforderungen an eine kritische Auseinandersetzung mit dem Prüfungsergebnis genügt. Der Prüfling muß seine Bedenken gegen die Benotung seiner Leistung dadurch spezifizieren, daß er zumindest allgemeine Anhaltspunkte dafür angibt, weshalb er vermutet, daß die Benotung auf in fach- und/oder prüfungsspezifischer Hinsicht angreifbaren Erwägungen der Prüfer beruhen kann.

2. Besteht die mündliche Prüfung aus mehreren, gesondert bewerteten Prüfungsabschnitten, gehört zur notwendigen Spezifizierung des Begründungsverlangens in der Regel, daß der Prüfling genau angibt, für welche Einzelnoten er eine Begründung begehrt.

3. Ein erstes Begründungsverlangen muß erkennen lassen, daß der Prüfling sich mit der Benotung seiner Prüfungsleistungen durch die Prüfer selbstkritisch auseinandergesetzt und die von ihm erbrachten Prüfungsleistungen, soweit ihm dies möglich ist, überprüft und an den ihm von den Prüfern gegebenen Noten gemessen hat.

4. Die Pflicht der Prüfungsbehörde zu Hinweisen auf die Anforderungen an eine Spezifizierung des Begründungsverlangens und an die Substantiierung der Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen ist situationsabhängig.

StBerG § 37a; DVStB § 15 Abs. 1, § 26 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1998, 786)

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BFH-Urteil vom 19.9.1996 (V R 41/94) BStBl. 1999 II S. 249

Die Berichtigung des Steuerbetrags, der in einer Rechnung über einen nicht steuerpflichtigen (im Inland nicht steuerbaren oder steuerfreien) Umsatz gesondert ausgewiesen wurde, setzt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG 1980 nicht voraus, daß der Leistende die Originalrechnung zurückerhält oder nachweist, daß der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat und auch künftig nicht geltend machen kann. Das gilt - entgegen Abschn. 189 Abs. 6 UStR 1996 - auch, wenn der Leistungsempfänger ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist.

UStG 1980 § 14 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 28.11.1996 (V R 23/95) BStBl. 1999 II S. 251

1. Füllungen (Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen für die Frontflächen der Zähne (Veneers) aus Keramik sind Zahnprothesen i. S. von § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchst. b UStG 1991, Unterposition 9021.29 ZT.

2. Eine "Lieferung" von Zahnprothesen liegt auch dann vor, wenn sie vom Zahnarzt rechnergesteuert mittels eines Cerec-Gerätes hergestellt werden (Abgrenzung zu Abschn. 89 Abs. 1 Satz 4 UStR 1996).

3. § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchst. b UStG 1991 enthält ein Aufteilungsgebot.

UStG 1991 § 4 Nr. 14; ZT Unterposition 9021.29.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1995, 770)

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BFH-Urteil vom 9.7.1998 (V R 62/97) BStBl. 1999 II S. 253

Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG 1980/1991 führt auch aus, wer nur mittelbar an der Vermittlung eines Versicherungs- oder Bausparkassenvertrages mitwirkt. Dafür kann es genügen, daß der Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter durch Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern sowie durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf den Kunden einwirken kann.

UStG 1980/1991 § 4 Nr. 11.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1998, 789)

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BFH-Urteil vom 19.11.1998 (V R 102/96) BStBl. 1999 II S. 255

Der Unternehmer kann den Nachweis, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1991 vorliegen, im Vergütungsverfahren nach §§ 59 ff. UStDV 1991 ebenso wie im allgemeinen Veranlagungsverfahren durch Vorlage der Zweitschrift des Ersatzbelegs führen, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, daß weitere Erstattungsanträge gestellt werden. Es kommt dann nicht darauf an, aufgrund welcher Umstände die Erstschrift des Ersatzbelegs nicht vorgelegt werden kann.

UStG 1991 § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 9; UStDV 1991 § 61 Abs. 1; Richtlinie 79/1072/EWG (Achte Richtlinie) Art. 3 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG (Sechste Richtlinie) Art. 18 Abs. 1 Buchst. b; EGV Art. 6.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 28.1.1999 (V R 32/98) BStBl. 1999 II S. 258

Eine Organschaft kann ausnahmsweise mit dem Konkurs des Organträgers enden, wenn sich der Konkurs nicht auf die Organgesellschaft erstreckt.

UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2; KO §§ 1, 6.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1998, 971)

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BFH-Urteil vom 26.11.1998 (IV R 39/98) BStBl. 1999 II S. 263

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob derjenige, der ein Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs unentgeltlich übertragen hat, als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, wenn neben dem Nießbrauch ein schuldrechtlichen Veräußerungsverbot vereinbart und dieses durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert ist.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 137 Satz 2, § 883 Abs. 2, § 888 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 774)

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BFH-Urteil vom 19.2.1998 (IV R 59/96) BStBl. 1999 II S. 266

Treten neue Kommanditisten unter Übernahme der negativen Kapitalkonten der ausscheidenden in eine KG ein, kommt es auch dann nicht zu einem Erwerbsverlust, wenn die negativen Kapitalkonten nicht durch stille Reserven einschließlich eines Geschäftswertes abgedeckt sind (Anschluß an die BFH-Urteile vom 21. April 1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745, und vom 14. Juni 1994 VIII R 37/93, BFHE 176, 10, BStBl II 1995, 246). Ein Verlust entsteht auch dann nicht, wenn nach dem Gesellschafterwechsel ein steuerfreier Sanierungsgewinn erzielt wird, oder wenn die neu eintretenden Gesellschafter eine Einlage leisten.

EStG § 3 Nr. 66, § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 167 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1996, 972)

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BFH-Urteil vom 10.3.1998 (VIII R 76/96) BStBl. 1999 II S. 269

1. Die Übernahme des Unternehmens einer zweigliedrigen KG durch den persönlich haftenden Gesellschafter hat keine Aufgabe des Kommanditanteils durch den ausscheidenden Gesellschafter zur Folge.

2. Scheidet der Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft ohne Abfindung aus und übernimmt der verbleibende Gesellschafter dessen negatives Kapitalkonto, kann dies als entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils zu beurteilen sein. Weder in dem einen noch in dem anderen Fall entsteht beim verbleibenden Gesellschafter ein Erwerbsverlust.

3. Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils geht mit dem Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen auch dessen verrechenbarer Verlust auf den das Unternehmen fortführenden Gesellschafter über.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15a Abs. 1 und Abs. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1; HGB § 142, § 161 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 878)

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BFH-Urteil vom 24.3.1998 (I R 20/94) BStBl. 1999 II S. 272

1. Der Senat läßt offen, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung und der anderer Senate des BFH festhält, wonach die Entscheidung über die Zustimmung des FA zu einer Bilanzänderung Teil des Steuerbescheides und kein selbständiger und gesondert angreifbarer Verwaltungsakt ist.

2. Das Zustimmungserfordernis des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG dient dem Ziel, die Verzögerung bei der Erledigung von Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren zu verhindern.

3. Verfolgt der Steuerpflichtige mit einem Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung das Ziel, eine Rücklage gemäß § 6b EStG zu bilden oder fortzuführen, so darf das FA die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die sich aus den vom Gesetzgeber mit den §§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 6b EStG verfolgten Zielen ergeben.

4. Der Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung setzt nicht die Einreichung einer schon geänderten Handelsbilanz voraus.

5. Nach einer Umwandlung kann der Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung von dem Gesamtrechtsnachfolger gestellt werden.

6. Dem § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG ist nicht zu entnehmen, daß eine Rücklage im Sinne der Vorschrift nur dann gebildet werden darf, wenn ihre erfolgsneutrale Auflösung noch möglich ist.

7. Die Tatsache, daß die Rücklagenbildung gemäß § 6b EStG zu einer Gewinnbesteuerung nach dem KStG 1977 führt, ist kein Grund, um die Zustimmung zu einer entsprechenden Bilanzänderung zu verweigern.

EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6b; AIG § 4; UmwG 1969 § 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 19.5.1998 (I R 54/97) BStBl. 1999 II S. 277

Bei Schuldscheindarlehen kann im allgemeinen aus dem Anstieg der Marktzinsen nicht auf einen unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwert geschlossen werden.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 1168)

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BFH-Urteil vom 27.8.1998 (IV R 77/97) BStBl. 1999 II S. 279

Vermieten die Gesellschafter der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gegründeten Besitz-GbR als Bruchteilseigentümer Wohnungen an fremde Benutzer, so erzielen sie keine gewerblichen Einkünfte, wenn die Wohnungen nicht als (gewillkürtes) Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen sind.

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 566)

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BFH-Urteil vom 23.9.1998 (XI R 72/97) BStBl. 1999 II S. 281

Lizenzeinnahmen aus der Überlassung von Patenten im Rahmen einer bestehenden Betriebsaufspaltung können auch dann zu gewerblichen Einkünften des Besitzunternehmens führen, wenn die Patente nicht wesentliche Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft bilden.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 96)

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BFH-Urteil vom 13.10.1998 (IX R 61/95) BStBl. 1999 II S. 282

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein Gebäude sind nicht allein deshalb als Herstellungskosten zu beurteilen, weil die Wohnungen wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen entsprechen und deshalb nicht mehr vermietbar sind.

EStG § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 13.10.1998 (VIII R 4/98) BStBl. 1999 II S. 284

Haben die Gesellschafter einer KG im Gesellschaftsvertrag vereinbart, daß die Komplementärvergütung als Aufwand der KG behandelt und auch dann gezahlt werden soll, wenn ein Verlust erwirtschaftet wird, so ist dies bei tatsächlicher Durchführung der Vereinbarung auch steuerlich mit der Folge anzuerkennen, daß die Vergütung kein Gewinnvorab, sondern eine Sondervergütung i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG ist (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282).

EStG § 4 Abs. 4, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 15.10.1998 (IV R 18/98) BStBl. 1999 II S. 286

Beteiligt sich der Gesellschafter einer GmbH an dieser als atypisch stiller Gesellschafter, so gehört der Anteil an der GmbH zu seinem Sonderbetriebsvermögen II, sofern nicht die GmbH noch einer anderen Geschäftstätigkeit von nicht ganz untergeordneter Bedeutung nachgeht.

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 560)

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BFH-Beschluß vom 4.11.1998 (IV B 136/98) BStBl. 1999 II S. 291

1. Eine einfache Nachfolgeklausel in Verbindung mit einer Teilungsanordnung wirkt nicht wie eine qualifizierte Nachfolgeklausel. Die Frage bedarf keiner erneuten Klärung durch den BFH.

2. Es bedarf jedoch der höchstrichterlichen Klärung, unter welchen Umständen es steuerlich anzuerkennen ist, wenn in einer Auseinandersetzungsvereinbarung bestimmt wird, daß die Gewinne des einem der Erben in Erfüllung einer Teilungsanordnung zugeteilten Gewerbebetriebs diesem vom Zeitpunkt des Erbfalls an zustehen sollen.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 17.12.1998 (I B 80/98) BStBl. 1999 II S. 293

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß vorbereitende Aufwendungen für den beabsichtigten Erwerb einer stillen Beteiligung an einem ausländischen Handelsgewerbe auch dann zu negativen Einkünften gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG führen und den daraus folgenden Verlustausgleichsbeschränkungen unterfallen können, wenn die Beteiligung im weiteren Verlauf tatsächlich nicht zustande kommt.

FGO § 69 Abs. 3; EStG § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 993)

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BFH-Beschluß vom 22.4.1998 (IV B 19/98) BStBl. 1999 II S. 295

Die Frage, ob eine GbR durch die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 32 Wohnungen auf einem Grundstück und dessen Veräußerung unmittelbar nach Fertigstellung der Wohnungen gewerblich tätig wird, ist im Hinblick auf den Vorlagebeschluß des X. Senats vom 29. Oktober 1997 X R 183/96 (BFHE 184, 355) ernstlich zweifelhaft.

EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2.

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BFH-Urteil vom 19.10.1998 (VIII R 58/95) BStBl. 1999 II S. 298

Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft umgewandelt, hat die Personengesellschaft die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter und die aus dem Privatvermögen der Gesellschafter eingelegten wesentlichen Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft nach dem UmwStG 1977 mit den Teilwerten anzusetzen. Ein Übernahmeverlust entsteht bei der Personengesellschaft grundsätzlich nicht.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5b; UmwStG 1977 § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, § 6 Abs. 3.

 

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