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BFH-Urteil vom 3.10.1979 (II R 5/78) BStBl. 1980 II S. 15

Nicht jede Vermietung eines nach § 2 Nr. 1 GrESBWG Schleswig-Holstein steuerfrei erworbenen Eigenheimes stellt eine Aufgabe des begünstigten Zwecks im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESBWG Schleswig-Holstein dar. Entscheidend ist, ob nach den im Zeitpunkt der Vermietung erkennbaren Umständen damit zu rechnen ist, daß die eigenwohnliche Nutzung wieder aufgenommen und damit die Aufrechterhaltung des begünstigten Zwecks nur auf absehbare Zeit unterbrochen wird oder ob aller Wahrscheinlichkeit nach ein Wiederbezug ausgeschlossen erscheint.

GrESBWG Schleswig-Holstein § 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 4.

Sachverhalt

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Juli 1970 erwarben die damals miteinander verlobten Kläger und Revisionskläger (Kläger) ein Grundstück in Z, das vom Verkäufer noch mit einem Reihenhaus zu bebauen war, und zwar der Kläger zu 1. zu sieben Zehntel und die Klägerin zu 2. zu drei Zehntel. Nach der Eheschließung und nach Fertigstellung des Hauses wurde dieses am 5. März 1971 von den Klägern bezogen. Nachdem das zuständige Kreisbauamt bescheinigt hatte, daß es sich um den Erwerb eines Eigenheims zur Eigennutzung handelte, setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) zunächst nach § 2 Nr. 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues und bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes (GrESBWG) i. d. F. vom 28. Juni 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1962 S. 265 - GVBl 1962, 265 -, BStBl II 1962, 163) keine Grunderwerbsteuer fest.

Da der Kläger zu 1. mit Wirkung vom 1. April 1972 eine Stellung in einer entfernten Stadt angenommen hatte, verzogen die Kläger dorthin und vermieteten das Eigenheimgrundstück fest auf die Dauer von vier Jahren. Der Kläger zu 1. hatte die Absicht, nach Z wieder zurückzukehren, sobald sich in H eine interessante berufliche Aufgabe ergeben würde.

Das FA, das 1976 von der Vermietung erfuhr, setzte durch Bescheide vom 24. Januar 1977 Grunderwerbsteuer einschließlich eines Zuschlags nach § 7 Abs. 3 GrESBWG in Höhe von 8489,20 DM gegen den Kläger zu 1. und von 3638,20 DM gegen die Klägerin zu 2. fest.

Die nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobenen Klagen, mit denen die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzungen begehrt wird, hat das Finanzgericht (FG) nach Verbindung gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgewiesen.

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts. Das FA ist der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Einspruchsentscheidungen und der Steuerbescheide.

Nach § 2 Nr. 1 GrESBWG ist der Erwerb eines steuerbegünstigten Eigenheimes durch natürliche Personen, die das Hausgrundstück zur eigenwohnlichen Nutzung oder zur Nutzung durch Angehörige übernehmen, von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ausgenommen, wenn das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung erworben wird. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, daß der - der Grunderwerbsteuer unterliegende (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) - Erwerb durch die Kläger dementsprechend befreit war.

Der Erwerb wurde nicht dadurch steuerpflichtig, daß das Hausgrundstück ab 1. Juni 1972 auf die Dauer von vier Jahren an Fremde vermietet wurde. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESBWG wird ein zunächst steuerfreier Erwerb steuerpflichtig, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von fünf Jahren seit dem Erwerb "in sonstiger Weise aufgegeben wird". Nicht in jeder innerhalb des Fünfjahreszeitraums liegenden Vermietung kann ein Aufgeben des begünstigten Zwecks im Sinne dieser Vorschrift gesehen werden. Der begünstigte Zweck - die eigenwohnliche Nutzung - wird nur dann (endgültig) durch Vermietung aufgegeben, wenn das Eigenheim auf die Dauer nicht mehr eigengenutzt werden soll. Entscheidend ist, ob nach den im Zeitpunkt der Vermietung erkennbaren Umständen damit zu rechnen ist, daß die eigenwohnliche Nutzung wieder aufgenommen und damit die Aufrechterhaltung des begünstigten Zwecks nur auf absehbare Zeit unterbrochen wird oder ob aller Wahrscheinlichkeit nach ein Wiederbezug ausgeschlossen erscheint. Entgegen der Auffassung des FA ist es für die Beantwortung der Frage, ob eine Vermietung zur Aufgabe des begünstigten Zwecks führt, nicht entscheidend, daß sich die vorübergehende Vermietung über das Ende des Fünfjahreszeitraums hinaus erstreckt.

Im Streitfall bestand im Zeitpunkt der Vermietung die sich auch in deren Dauer widerspiegelnde Absicht, das Haus in absehbarer Zeit wieder eigenzunutzen. Eine derartige Unterbrechung des begünstigten Zwecks mit Wiederaufnahmeabsicht stellt kein Aufgeben dieses Zwecks im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESBWG dar.