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In eigener Sache
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BFH-Urteil vom 17.2.2010 (I R 2/08) BStBl. 2010 II
S. 1006
Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften
Eine steuerbefreite Körperschaft, die eine andere steuerbefreite
Körperschaft bei der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt
selbständig und eigenverantwortlich unterstützt, kann einen Zweckbetrieb
unterhalten, wenn sie hierdurch zugleich eigene satzungsmäßige Ziele
verfolgt.
AO § 14, § 52, § 53 Satz 1 Nr. 1, § 55 Abs.
1 Nr. 1, § 58 Nr. 3, § 63, § 64 Abs. 1, § 65, § 66; GG Art. 3 Abs. 1; KStG §
5 Abs. 1 Nr. 9.
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom
6. Dezember 2007 1 K 104/00
BFH-Urteil vom 27.1.2010 (IX R 59/08) BStBl. 2010 II
S. 1009
Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes
Rücktragsjahr möglich
Im
Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste sind in einen
vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeitraum auch dann
zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits
Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
EStG 1995 § 10d Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 (=
EStG § 10d Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4).
Vorinstanz: FG Münster vom 12. September
2008 6 K 676/04 E (EFG 2009, 466)
BFH-Urteil vom 14.7.2010 (X R 61/08) BStBl. 2010 II
S. 1011
Vorrangige Verrechnung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG mit nicht
tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen
Erzielt der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 Abs. 1
EStG, der sowohl dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende als auch in voller
Höhe zu besteuernde Gewinne enthält, wird der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4
EStG für Zwecke der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 und 3 EStG tarifermäßigt
zu besteuernden Gewinne vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet, auf
den das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist.
EStG § 16 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1 bis 3.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 12.
November 2008 3 K 21/06 (EFG 2009, 470)
BFH-Urteil vom 28.4.2010 (III R 52/09) BStBl. 2010
II S. 1013
Kindergeld für im Ausland studierende Kinder
Hängt die Kindergeldberechtigung davon ab, dass das im Ausland studierende
Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hat, und ist dafür die Dauer
seiner Aufenthalte im inländischen Elternhaus von Bedeutung, so kommt es nur
auf die Unterbrechungen des Auslandsaufenthaltes an. Die Dauer der
Inlandsaufenthalte vor dem Beginn oder nach dem Ende des Studiums bleibt
dabei außer Betracht.
AO § 8; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 9.
Juli 2009 1 K 231/08 (EFG 2010, 240)
BFH-Urteil vom 28.4.2010 (III R 43/08) BStBl. 2010
II S. 1014
Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen
Jugendhilfeleistungen - Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag
festgesetzten Betrages - bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten
Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen
1.
Der Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen
erbrachter Jugendhilfeleistungen ist begrenzt auf den Betrag, der gegenüber
dem Kindergeldberechtigten durch Bescheid als Kostenbeitrag festgesetzt
worden ist.
2.
Wird Kindergeld für mehrere Kinder gewährt, ist der Erstattungsanspruch
entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Maßgeblich ist der Betrag,
der sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergeldes nach der Anzahl der
Kinder ergibt, für die Kindergeld gezahlt wird.
EStG § 74 Abs. 2, § 76 Satz 2 Nr. 1; SGB
VIII § 94 Abs. 3 Satz 2; SGB X § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4.
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 17.
April 2008 10 K 10321/06 B
BFH-Urteil vom 22.6.2010 (VIII R 38/08) BStBl. 2010
II S. 1017
Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift
Eine mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten durch
Telefax eingelegte Klage entspricht jedenfalls dann den
Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO, wenn sie von dem
Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung
gemailt wird, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.
FGO § 64.
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom
5. März 2008 2 K 202/06 (EFG 2009, 427)
BFH-Beschluss vom 19.7.2010 (I R 36/09) BStBl. 2010
II S. 1020
Keine Hinzurechnung des fiktiven Gewinnanteils i.S. des § 5 Abs. 1 KapErhStG
a.F. bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
Der
fiktive Gewinnanteil i.S. des § 5 Abs. 1 KapErhStG a.F. (Rückzahlung von
Nennkapital bei dessen Herabsetzung) ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bei
der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG 1991 nicht
hinzuzurechnen.
GewStG 1991 § 7; KapErhStG a.F. § 5 Abs. 1
und 2; EStG § 4 Abs. 1, § 5; KStG § 8 Abs. 1.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. März 2009
14 K 3600/06 G (EFG 2009, 1324)
BFH-Urteil vom 20.5.2010 (VI R 41/09) BStBl. 2010 II
S. 1022
Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein
Arbeitslohn
1.
Der Umstand, dass eine Bausparkasse sowohl bei Arbeitnehmern ihrer
"Partnerbanken" als auch bei ihren freien Handelsvertretern und deren
Arbeitnehmern sowie den Beschäftigten anderer genossenschaftlich
organisierter Unternehmen und Kooperationspartner auf die Erhebung von
Abschlussgebühren verzichtet, begründet Zweifel daran, ob dieser
Gebührenvorteil Arbeitslohn ist.
2.
Gelangt das FG aufgrund einer verfahrensfehlerfreien Gesamtwürdigung zu dem
Ergebnis, dass Zweifel bestehen, ob Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem
geldwerten Vorteil Arbeitslohn zugeflossen ist, ist der BFH nach § 118 Abs.
2 FGO an diese Tatsachenfeststellung gebunden.
EStG § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 38 Abs. 3
Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1 Satz 2; FGO § 118 Abs. 2,
§ 96 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 286 Abs. 1.
Vorinstanz: FG München vom 26. Juni 2009 8
K 307/07 (EFG 2009, 1749)
Aktivitätserfordernisse beim gewerbesteuerrechtlichen internationalen
Schachtelprivileg - DBA: Betriebsstätten einer Personengesellschaft als
Betriebsstätten der einzelnen Gesellschafter
Die
gewerbesteuerrechtlichen Kürzungsvorschriften der §§ 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3
Nr. 4 GewStG 1991 (internationales Schachtelprivileg) setzen voraus, dass
die ausländischen Tochtergesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich
oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden
aktiven Tätigkeiten beziehen. Ist eine ausländische Tochtergesellschaft
mitunternehmerisch an einem weiteren Unternehmen beteiligt, sind ihr die im
Rahmen der Mitunternehmerschaft erzielten Bruttoerträge insoweit nach Art
und Höhe anteilig zuzurechnen; dies gilt auch bei einer mehrstufigen
mitunternehmerischen Beteiligung.
GewStG 1991 § 9 Nr. 7, § 12 Abs. 3 Nr. 4;
AStG § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom
27. April 2007 9 K 187/04
BFH-Urteil vom 25.8.2009 (IX R 3/09) BStBl. 2010 II S. 1030
Zahlt der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund
eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduziert, so
kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1
Buchst. a EStG liegen (Klarstellung der Rechtsprechung).
EStG § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 2.
Vorinstanz: FG
Berlin-Brandenburg vom 17. September 2008 11 K 1839/05
BFH-Urteil vom 22.9.2009 (IX R 93/07) BStBl. 2010 II S. 1032
Zusammentreffen von
außerordentlichen Einkünften und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden
Einkünften
Hat der Steuerpflichtige
neben außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 Abs. 2 EStG auch
steuerfreie Einnahmen i.S. von § 32b Abs. 1 EStG bezogen, so sind diese in
der Weise in die Berechnung nach § 34 Abs. 1 EStG einzubeziehen, dass sie in
voller Höhe dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet
werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Januar 2008 VI R 44/07, BFHE 220,
269).
EStG § 34 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 Nr. 2, § 32b Abs. 2.
Vorinstanz: FG München vom
25. Oktober 2007 5 K 2582/07 (EFG 2008, 613)
BFH-Urteil vom 22.6.2010 (VIII R 3/08) BStBl. 2010
II S. 1035
Keine Nachholung der AfA auf ein nicht als Betriebsvermögen erfasstes
Wirtschaftsgut
1.
Es besteht die Pflicht, die abschnittsbezogene lineare (so genannte
Normal-)AfA auch tatsächlich vorzunehmen.
2.
Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit ist auch bei der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die AfA im selben Umfange vorzunehmen
wie beim Betriebsvermögensvergleich.
3.
Bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen ist die verspätete Erfassung
notwendigen Betriebsvermögens eine fehlerberichtigende Einbuchung, bei der
sich der Bilanzansatz nach dem Wert richtet, mit dem das bisher zu Unrecht
nicht bilanzierte Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu
Buche stehen würde. Deshalb darf auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach §
4 Abs. 3 EStG die versäumte AfA auf ein zunächst nicht als Betriebsvermögen
erfasstes Wirtschaftsgut nicht nachgeholt werden.
EStG §§ 4 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 1, 18 Abs. 3
i.V.m. 16 Abs. 2 Satz 2.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Dezember
2007 11 K 679/05 E (EFG 2008, 598)
BFH-Urteil vom 20.7.2010 (IX R 49/09) BStBl. 2010 II
S. 1038
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten
Bei
der Vermietung von Gewerbeobjekten ist die Einkünfteerzielungsabsicht stets
konkret festzustellen.
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG München vom 17. September
2009 5 K 942/07 (EFG 2010, 216)
BFH-Urteil vom 17.8.2010 (VIII R 42/07) BStBl. 2010
II S. 1041
Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG aufgrund von
Überentnahmen nur in den Vorjahren
Eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen
nach § 4 Abs. 4a EStG ist auch dann vorzunehmen, wenn im
Veranlagungszeitraum keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo
aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt.
EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 4 Abs. 4a.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 19. Dezember
2006 11 5373/04 E (EFG 2007, 572)
BFH-Urteil vom 18.8.2010 (X R 8/07) BStBl. 2010 II
S. 1043
Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer
Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr
Bei
Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen
Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Gewinn in dem
Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen; § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ist auf den
ausscheidenden Mitunternehmer nicht anwendbar.
EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 28. Februar
2007 7 K 5172/04 E (EFG 2007, 824)
BFH-Urteil vom 4.11.2003 (VIII R 43/02)
BStBl. 2010 II S.
1046
Bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf
den Kalendermonat abzustellen.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 22. April 2002 II 319/01 (EFG
2002, 1311)
BFH-Urteil vom 24.8.2004 (VIII R 59/01)
BStBl. 2010 II S.
1048
1. Ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist für jeden Monat gesondert zu
prüfen. Bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind zum Selbstunterhalt
imstande ist, ist ein nicht monatlich anfallender notwendiger
behinderungsbedingter Mehrbedarf, der bei einer vorausschauenden
Bedarfsplanung vorhersehbar ist, auf einen angemessenen Zeitraum zu
verteilen und mit einer monatlichen Durchschnittsbelastung anzusetzen.
2. Zu den eigenen Mitteln eines behinderten Kindes gehört auch das
Pflegegeld nach § 69b BSHG. Dieses ist in der tatsächlich ausgezahlten Höhe
zu berücksichtigen.
3. Bei der Ermittlung, welche Aufwendungen zur Deckung des
behinderungsbedingten Mehrbedarfs notwendig sind, müssen eventuelle
Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben und dafür die Beträge
angesetzt werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen
wären.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 33 Abs. 2; BSHG § 69b.
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 2. März 2001 3 K 2117/00
BFH-Urteil vom 24.8.2004 (VIII R 50/03)
BStBl. 2010 II S.
1052
1. § 52 Abs. 40 Satz 1 EStG (i.d.F. des StÄndG 2003), wonach die geänderte
Fassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Pflegekinder) auf alle Fälle anzuwenden
ist, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt
ist, ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf nicht bestandskräftige
Bescheide über Kindergeld anzuwenden.
2. Bei der Ermittlung des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs im
Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Pauschbetrag des § 33b Abs.
3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und dem
Pflegegeld zu berücksichtigen (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil
vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72).
3. Steht ein notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf während der Zeit
der häuslichen Pflege dem Grunde nach fest, ist die Höhe der Aufwendungen
zur Deckung dieses Mehrbedarfs ggf. zu schätzen. Dabei müssen die
Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben und die Beträge geschätzt
werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen wären.
4. Bei einer teilstationären Unterbringung eines behinderten Kindes besteht
eine tatsächliche Vermutung dahin, dass während der Zeit der häuslichen
Pflege ein notwendiger Mehrbedarf mindestens in Höhe des tatsächlich
gezahlten Pflegegeldes besteht.
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 33b Abs. 3, § 52 Abs. 40 Satz
1; AO 1977 § 162; SGB XI § 36, § 37.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 15. Mai 2003 IV 479/2001 (EFG 2003, 1391)
BFH-Urteil vom 31.8.2006 (III R 71/05) BStBl. 2010
II S. 1054
Für
die Prüfung, ob ein volljähriges blindes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 EStG außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist bei dem
Vergleich seiner Einkünfte und Bezüge mit seinem existentiellen Lebensbedarf
(Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) das Blindengeld zwar den
zur Bestreitung des Lebensunterhalts geeigneten Bezügen zuzuordnen. Jedoch
ist es bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs anstelle des
Pauschbetrages für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG
anzusetzen, wenn es der Höhe nach den Pauschbetrag übersteigt. Es ist zu
vermuten, dass in Höhe des tatsächlich ausbezahlten Blindengeldes ein
behinderungsbedingter Mehraufwand besteht.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 33b Abs. 3
Satz 3.
Vorinstanz: Thüringer FG vom 28. September
2005 III 499/04 (EFG 2006, 275)
BFH-Urteil vom 19.11.2008 (III R 105/07) BStBl. 2010
II S. 1057
1.
Eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde
Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich aber,
dass die Mitursächlichkeit erheblich sein muss.
2.
Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit vorliegt, hat das FG
im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen,
die vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; FGO § 118
Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. November
2007 14 K 1342/06 Kg
BFH-Urteil vom 28.4.2010 (III R 93/08) BStBl. 2010
II S. 1060
Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht als
Berufsausbildung
Zur
Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gehört
auch die Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht. Das
gilt auch dann, wenn der Umfang des danach zu besuchenden Unterrichts zehn
oder weniger Wochenstunden umfasst.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 12. November
2008 III 103/2006 (EFG 2009, 597)
BFH-Urteil vom 1.7.2009 (I R 76/08) BStBl. 2010 II
S. 1061
1.
Die Hinzurechnung von nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren steuerfreien
Einkünften zur Bemessungsgrundlage der in Baden-Württemberg erhobenen
Kirchensteuer gemäß § 5 Abs. 2 KiStG BW i.V.m. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG kann
nicht durch Verrechnung mit im betreffenden Veranlagungszeitraum nicht
verbrauchten Verlustvorträgen neutralisiert werden.
2.
Das Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit verstößt nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz.
EStG 2002 § 3 Nr. 40, § 10d, § 51a Abs. 2
Satz 2; KiStG BW § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom
22. Juli 2008 3 K 148/05 (EFG 2008, 1908)
BFH-Urteil vom 9.6.2010 (I R 100/09) BStBl. 2010 II
S. 1065
Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich
begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat
1.
Der Senat hält auch für Art. 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a
DBA-Frankreich daran fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in
Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Frankreich belegenen
Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (ständige
Rechtsprechung).
2.
Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen des Gemeinschaftsrechts
nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige
nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen
Umständen anderweitig verwertbar sind (sog. finale Verluste, Anschluss an
EuGH-Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601,
BStBl II 2009, 692). An einer derartigen "Finalität" fehlt es, wenn der
Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten
zulässt (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2008 C-157/07 "Krankenheim
Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt", Slg. 2008, I-8061).
EG Art. 43, Art. 48; AEUV Art. 49, Art. 54;
DBA-Frankreich Art. 2 Abs. 1 Nr. 7, Art. 4 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 Buchst. a.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 8. September
2009 6 K 308/04 K (EFG 2010, 389)
BFH-Urteil vom 29.1.2009 (VI R 56/07) BStBl. 2010 II
S. 1067
Unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens und Sammelbeförderung
1.
Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den
Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer
Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss.
2.
Die Übernahme der Arbeitnehmerbeförderung i.S. des § 3 Nr. 32 EStG bedarf
grundsätzlich einer besonderen Rechtsgrundlage. Dies kann ein Tarifvertrag
oder eine Betriebsvereinbarung sein.
3.
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch
uneingeschränkt für private Zwecke, ist fraglich, ob der Arbeitgeber ein
solches Fahrzeug noch zur Beförderung (weiterer) Arbeitnehmer "gestellen"
kann.
EStG § 3 Nr. 32, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, § 42d.
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom
29. November 2007 5 K 143/05 (EFG 2008, 283)
BFH-Urteil vom 20.5.2010 (VI R 12/08) BStBl. 2010 II
S. 1069
Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen
1.
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Wandeldarlehens ist ein geldwerter
Vorteil, soweit sich die bis dahin latent bestehende Möglichkeit zum
verbilligten Aktienerwerb verwirklicht (Anschluss an BFH-Urteil vom 23. Juni
2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).
2.
Die Zurechnung des geldwerten Vorteils zu einem erst künftigen
Dienstverhältnis ist zwar nicht ausgeschlossen, bedarf aber der Feststellung
eines eindeutigen Veranlassungszusammenhangs, wenn sich andere Ursachen für
die Vorteilsgewährung als Veranlassungsgrund aufdrängen.
EStG § 19; FGO §§ 118 Abs. 2, 127.
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom
30. Januar 2008 3 K 139/07
BFH-Urteil vom 17.6.2010 (VI R 18/08) BStBl. 2010 II
S. 1072
Bergmannsprämie für Arbeitnehmer des Bergbaus
Auch ein Arbeitnehmer, der bei einem nicht der bergbehördlichen Aufsicht
unterstehenden Unternehmen angestellt ist, kann Arbeitnehmer des Bergbaus
i.S. des § 1 Abs. 1 BergPG sein und Anspruch auf die Bergmannsprämie haben.
BergPG § 1 Abs. 1; BergPDV § 1.
Vorinstanz: FG Münster vom 9. Oktober 2007
12 K 4223/05 P (EFG 2008, 588)
BFH-Beschluss vom 10.8.2010 (VI R 1/08) BStBl. 2010
II S. 1074
Arbeitslohnrückzahlung nur bei Rückfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert
an den Arbeitgeber
1.
Wird eine Gehaltsforderung des Arbeitnehmers dadurch erfüllt, dass dieser
mit seinem Arbeitgeber einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung
abschließt und der Kaufpreis mit der fälligen Gehaltsforderung verrechnet
wird, stellt sich dann jedoch heraus, dass der Kaufvertrag zivilrechtlich
mangels Eintragung des Arbeitnehmers im Grundbuch nicht erfüllt wurde, kann
die Veräußerung der Eigentumswohnung durch den Arbeitgeber im Wege der
Zwangsversteigerung nicht als Arbeitslohnrückzahlung angesehen werden.
2.
Arbeitslohnrückzahlungen sind nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer an
den Arbeitgeber die Leistungen, die bei ihm als Lohnzahlungen zu
qualifizieren waren, zurückzahlt (Anschluss an BFH-Urteil vom 12. November
2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435). Der Veranlassungszusammenhang zum
Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss des Kaufvertrages unterbrochen.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: Hessisches FG vom 13. November
2007 13 K 3176/06
BFH-Urteil vom 30.7.2008 (V R 7/03) BStBl. 2010 II
S. 1075
1.
Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die
Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der
liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer
ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
nicht hat erkennen können (Änderung der Rechtsprechung;
Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 21. Februar 2008 Rs. C-271/06,
Netto Supermarkt GmbH & Co. KG, BFH/NV Beilage 2008, 199).
2.
Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist im Erlassverfahren zu
prüfen.
UStG 1993 § 4 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 6
Abs. 4, § 6a Abs. 4; AO § 227, § 163; Richtlinie 77/388/EWG Art. 15.
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom
1. Oktober 2002 2 K 375/00
BFH-Urteil vom 19.5.2010 (XI R 32/08) BStBl. 2010 II
S. 1079
Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen
Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs
1.
Nach einer von der Finanzverwaltung getroffenen Vereinfachungsregelung kann
der Unternehmer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines dem Unternehmen
zugeordneten Fahrzeugs von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der
Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
ausgehen und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten
einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen.
2.
Diese Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem
Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.
3.
Der Unternehmer darf nicht von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der
Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
ausgehen und sodann den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern
belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln.
UStG 1999 § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 10 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
2. Halbsatz und Satz 2.
Vorinstanz: FG Köln vom 2. Juni 2008 15 K
2935/05 (EFG 2008, 1670)
BFH-Urteil vom 19.5.2010 (XI R 35/08) BStBl. 2010 II
S. 1082
Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind kein
umsatzsteuerrechtliches Entgelt
Nach § 257 Abs. 2 SGB V oder § 61 Abs. 2 SGB XI geschuldete
Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung sind kein
Entgelt i.S. von § 10 UStG.
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1;
Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; SGB V § 257 Abs. 2;
SGB XI § 61 Abs. 2.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. Juni 2008
5 K 4522/06 U (EFG 2009, 292)
BFH-Urteil vom 30.6.2010 (XI R 22/08) BStBl. 2010 II
S. 1084
Bereitstellungsentgelte als pauschalierte Entschädigung nicht
umsatzsteuerbar
So
genannte Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen erhält, wenn
eine Zwangsräumung kurzfristig von dem Gerichtsvollzieher abgesagt wird,
stellen eine pauschalierte Entschädigung dar und unterliegen mangels eines
Leistungsaustauschs nicht der Umsatzsteuer.
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9
Satz 1; HGB § 415 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3.
April 2008 5 K 68/02 (EFG 2008, 1073)
BFH-Urteil vom 14.7.2010 (XI R 9/09) BStBl. 2010 II
S. 1086
Vorsteuerberichtigungszeitraum für eine Fütterungsanlage und eine
Lüftungsanlage eines Schweinestalls
Für
Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein
Gebäude eingebaut wurden, gilt sowohl nach nationalem Recht wie nach
Unionsrecht grundsätzlich der für Grundstücke geltende
Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren.
UStG § 4 Nr. 12 Satz 2, § 15a Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 Satz 2, § 24; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3, Art. 13 Teil B
Buchst. b, Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 3; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 93, §
94 Abs. 2, § 95 Abs. 2.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3.
März 2009 16 K 458/07 (EFG 2009, 800)
BFH-Beschluss vom 22.7.2010 (V R 19/09) BStBl. 2010
II S. 1090
EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der Einschränkung des Umsatzschlüssels durch §
15 Abs. 4 Satz 3 UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist
Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen,
dass er die Mitgliedstaaten ermächtigt, für die Aufteilung der Vorsteuern
aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen
Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel vorzuschreiben?
UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 § 1 Abs. 1
Nr. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 4; Richtlinie
77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 17 Abs. 1, 2 und 5, Art. 19 Abs. 1.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23.
April 2009 16 K 271/06 (EFG 2009, 1790)
BFH-Urteil vom 7.4.2010 (I R 55/09) BStBl. 2010 II
S. 1094
Sacheinlage durch Aufgeld bei Bargründung
Eine Sacheinlage gemäß § 20 UmwStG 1995 kann auch vorliegen, wenn bei einer
Bargründung oder -kapitalerhöhung der Gesellschafter zusätzlich zu der
Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen
Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen.
UmwStG 1995 § 20 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 3
Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 56 Abs. 1.
Vorinstanz: FG Münster vom 2. April 2009 8
K 2403/05 F (EFG 2009, 1423)
BFH-Urteil vom 16.12.2009 (II R 44/07) BStBl. 2010
II S. 1097
Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers kein
Versicherungsentgelt
Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der
Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechend einer mit dem Versicherer
getroffenen Vereinbarung selbst trägt, sind kein Versicherungsentgelt i.S.
des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG.
AO § 41; KfzPflVV § 2, § 4; PflVG § 1, § 3;
VerStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 26.
September 2007 3 K 142/06 (EFG 2008, 345)
Nachträgliche Anschaffungskosten; Halbabzugsgebot
1.
Als nachträgliche Anschaffungskosten können Aufwendungen des
Steuerpflichtigen dessen Auflösungsverlust nur erhöhen, wenn sie sich auf
die konkrete Beteiligung beziehen.
2.
Befriedigt ein qualifiziert beteiligter Gesellschafter einer GmbH einen
Gläubiger der GmbH, obschon diese Verbindlichkeit wegen der Vollbeendigung
der GmbH nicht mehr besteht, ist der entsprechende Aufwand nicht (mehr)
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
EStG § 17.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 14.
Mai 2009 11 K 431/06 (EFG 2009, 1739)
BFH-Urteil vom 20.5.2010 (IV R 74/07) BStBl. 2010 II
S. 1104
Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher
Gewinnfeststellung - Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage
1.
Das Klageverfahren ist analog § 74 FGO auszusetzen, wenn während der
Anhängigkeit des finanzgerichtlichen Rechtsstreits über die gesonderte und
einheitliche Gewinnfeststellung ein geänderter Feststellungsbescheid ergeht
und der Adressat dieses Bescheides Einspruch einlegt; dies gilt selbst dann,
wenn der Änderungsbescheid (hier: Ergänzungsbescheid) zwar einen anderen
Regelungsgegenstand (Streitgegenstand) betrifft, dessen außergerichtliche
oder gerichtliche Überprüfung jedoch Auswirkungen auf das anhängige
Klageverfahren haben kann.
2.
Zur Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von
Kapitalgesellschaftsanteilen.
AO §§ 42, 179, 180; FGO §§ 68, 74; UmwStG
1996 § 5 Abs. 3 Satz 2.
Vorinstanz: FG Münster vom 25. Oktober 2006
1 K 538/03 F (EFG 2007, 722)
BFH-Urteil vom 10.2.2010 (XI R 49/07) BStBl. 2010 II
S. 1109
Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung
Die
Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach
seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen
Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist
steuerpflichtig (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 16.
Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445).
UStG 1993 § 3 Abs. 9, § 4 Nr. 8 Buchst. g,
§ 4 Nr. 10 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Außensenate Freiburg vom 21. September 2005 2 K 109/03 (EFG 2005, 1973)
BFH-Urteil vom 6.5.2010 (V R 26/09) BStBl. 2010 II
S. 1114
Keine Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines an eine Organgesellschaft
vermieteten Grundstücks an den Organträger
1.
Eine Geschäftsveräußerung liegt nur vor, wenn der Erwerber die vom
Veräußerer ausgeübte Unternehmenstätigkeit fortsetzt oder dies zumindest
beabsichtigt.
2.
Ist der Gegenstand der Geschäftsveräußerung ein Vermietungsunternehmen, muss
der Erwerber umsatzsteuerrechtlich die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit
beabsichtigen.
3.
Die Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf
den Organträger führt nicht zu einer Geschäftsveräußerung, da der
Organträger umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit fortsetzt,
sondern das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens selbst nutzt.
UStG 1993 § 1 Abs. 1a und § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8.
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom
29. Mai 2008 2 K 300/05
BFH-Beschluss vom 14.7.2010 (XI R 27/08) BStBl. 2010
II S. 1117
EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen einer nicht steuerbaren
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Liegt eine "Übertragung" eines Gesamtvermögens i.S. von Art. 5 Abs. 8 der
Richtlinie 77/388/EWG vor, wenn ein Unternehmer den Warenbestand und die
Geschäftsausstattung seines Einzelhandelsgeschäfts an einen Erwerber
übereignet und ihm das in seinem Eigentum stehende Ladenlokal lediglich
vermietet?
2.
Kommt es dabei darauf an, ob das Ladenlokal durch einen auf lange Dauer
abgeschlossenen Mietvertrag zur Nutzung überlassen wurde oder ob der
Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft und von beiden Parteien kurzfristig
kündbar ist?
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 1 Abs.
1a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 und 8, Art. 6 Abs. 5.
Vorinstanz: FG Münster vom 30. April 2008 5
K 3601/04 U (EFG 2008, 1413)
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