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BFH-Urteil vom 5.10.1979 (III R 40/76) BStBl. 1980 II S. 17

Computer-Programme (hier: sog. problemorientierte Standard-Programme) sind immaterielle Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionszulage nicht zusteht.

BerlinFG § 19.

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) befaßt sich mit der Herstellung ... Sie erwarb im Jahre 1971 eine Computer-Anlage für ca. 41.000 DM, 10 Magnetbandkassetten für 15.500 DM und zwei von der Lieferfirma getrennt berechnete "Programminstruktionen". Letztere betreffen ein Lohnprogramm für 4.500 DM und ein Finanzbuchhaltungsprogramm für 950 DM. Bei den Programmen handelt es sich um Standardprogramme, also nicht um speziell für den Betrieb der Klägerin entwickelte Individualprogramme.

Während der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) eine Investitionszulage für den Computer und die Kassetten, einschließlich den Magnetbändern, gewährte, versagte er sie für die Programminstruktionen. Er vertritt die Auffassung, daß es sich insoweit um immaterielle Wirtschaftsgüter handele, die nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) nicht begünstigt seien.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, daß die in den Magnetbandkassetten gespeicherten Programminstruktionen so weit materialisiert seien, daß man von materiellen Wirtschaftsgütern sprechen könne. Auch der Umstand, daß die Programme nicht in der Zentraleinheit verdrahtet, sondern auf externen Datenträgern fixiert seien, sei kein brauchbares Merkmal für eine unterschiedliche Einordnung der Programme in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter. Im übrigen bezog sich das FG auf das in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S. 402 veröffentlichte Urteil des FG Berlin vom 26. Februar 1975 II 139/73.

Dagegen wendet sich das FA mit der Revision. Nach seiner Meinung hat die Standardisierung von Programmen ausschließlich pragmatische Gründe (geringe Herstellungskosten und billiger Änderungsdienst). Sowohl von der Funktion her (als problemorientiertes Anwendungsprogramm im Gegensatz zu den sog. Betriebssystemen) als auch von der Darstellungsweise her (Fixierung auf externen Datenträgern) bestehe zwischen Standardprogrammen und Individualprogrammen kein Unterschied.

Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 25. November 1975 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Der Senat hat mit Urteil vom 5. Oktober 1979 III R 78/75 (BStBl II 1979, 16) entschieden, daß Individualprogramme, d. h. auf die spezifischen Erfordernisse eines Betriebes zugeschnittene Anwendungsprogramme, immaterielle Wirtschaftsgüter darstellen und daß dafür eine Investitionszulage nach § 19 BerlinFG nicht in Betracht kommt. In der dafür vom Senat zitierten Literatur wird zwischen Individualprogrammen und Standardprogrammen nicht unterschieden. Freericks, der in Deutsches Steuerrecht 1969 S. 691 [693] (DStR 1969, 691 [693]) die Erstellung und Veräußerung von Standardprogrammen mit der Produktion und dem Verkauf von Büchern gleichgestellt hat, hat in DStR 1970, 139, unter dem Eindruck der Praxis auf dem damaligen Markt für Software seine Ansicht weitgehend korrigiert. Die Klägerin hat nicht behauptet und das FG hat auch nicht festgestellt, daß im Streitjahr die Erstellung von Standardprogrammen bereits so weit entwickelt war, daß man sie der Produktion und dem Verkauf von Büchern oder Schallplatten hätte gleichstellen können. Der Senat ist deshalb mit dem FA und der Literatur der Auffassung, daß jedenfalls für das Jahr 1971 die streitigen "Programminstruktionen" der Klägerin als immaterielle Wirtschaftsgüter zu beurteilen sind. Ob sich aufgrund der Entwicklung auf dem Software-Markt für spätere Jahre etwas anderes ergibt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Gleichzeitig kann offenbleiben, ob es richtig war, daß das FA die Kassetten mit den Programmbändern einerseits und die "Programminstruktionen" andererseits als getrennte Wirtschaftsgüter behandelte; denn der Senat könnte den Bescheid des FA insoweit ohnehin nicht zum Nachteil der Klägerin ändern.

Das FG ist von einer anderen Auffassung ausgegangen. Seine Entscheidung war deshalb aufzuheben und die Klage war abzuweisen.