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BFH-Urteil vom 6.2.1980 (II R 38/76) BStBl. 1980 II S. 224

Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Nordrhein-Westfälischen GrEStBBauG setzt voraus, daß die Gemeinde das Grundstück erwirbt, um es für die bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzuführen. Entspricht die bauliche Nutzung dem Bebauungsplan und überschreitet lediglich die Intensität der gewerblichen Nutzung des Grundstücks wegen zu großer Lärmentwicklung die für die Anlieger zumutbaren Grenzen, so rechtfertigt dies keine Steuerbefreiung für den Erwerb.

GrEStBBauG Nordrhein-Westfalen § 1 Abs. 1 Nr. 7.

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die Stadt L, erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom 9. Juli 1965 von dem Kaufmann T das mit einem Wohnhaus und Betriebsgebäuden bebaute Grundstück L, K-Straße, gegen tauschweise Übertragung des Grundstückes L, C-Straße, und gegen eine zusätzliche Barzahlung. In Abschnitt I des Vertrages heißt es:

"Auf dem Grundstück L, K-Straße, betreibt Herr T mit bauaufsichtlicher Genehmigung der Stadt L einen ... betrieb. Auf Grund der Beschwerde von Anliegern, die sich durch den von dem Betrieb des Herrn T ausgehenden Lärm beeinträchtigt fühlen, hat der Regierungspräsident (Bauaufsicht) die Stillegung des Betriebes verlangt. Zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs und der mit Sicherheit zu erwartenden Rechtsstreitigkeiten sind die Stadt L und Herr T übereingekommen, den Betrieb in des Industriegebiet zu verlagern."

Mit Bescheid vom ... setzte das Finanzamt (FA) gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Der Auffassung der Klägerin, daß der Erwerb eine Enteignung vermieden habe und er deshalb nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach dem Bundesbaugesetz (GrEStBBauG) vom 25. Juni 1962 steuerfrei sei, schloß sich das FA nicht an.

Der Einspruch blieb erfolglos. Die Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, den Steuerbescheid und die Vorentscheidungen aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet.

Der Vertrag vom 9. Juli 1965 unterliegt der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG -). Er ist nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStBBauG steuerfrei.

Die genannte Befreiungsvorschrift setzt voraus, daß das Grundstück erworben wird, um es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes - BBauG -) oder um es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 BBauG). Weder dem festgestellten Sachverhalt noch dem Vortrag der Klägerin ist jedoch zu entnehmen, daß die Klägerin mit dieser Zielrichtung das Grundstück erworben hat. Seine Bebauung mit einem Einfamilienhaus und gewerblichen Gebäuden widersprach bei Errichtung dieser Bauten nicht dem Charakter des Wohngebietes, in welchem es liegt. Lediglich die Intensität seiner gewerblichen Nutzung hatte sich seitdem in eine Richtung entwickelt, welche für dieses Gebiet wegen der Lärmentwicklung nicht mehr zu vertreten war. Das ändert aber nichts daran, daß die bauliche Nutzung dieselbe geblieben war und deshalb weiterhin dem nicht geänderten Bebauungsplan entsprach. Die Klägerin konnte daher das Grundstück nicht erwerben, um es gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStBBauG für eine den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechende bauliche Nutzung vorzubereiten oder es dieser Nutzung zuzuführen; denn das Grundstück wurde bereits entsprechend baulich genutzt.

Außerdem befreit § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStBBauG nur den Zwischenerwerb durch die Gemeinde. Der Erwerb eines Grundstückes, um es gemäß § 85 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 BBauG für die bauliche Nutzung vorzubereiten oder dieser Nutzung zuzuführen bedingt, daß das Grundstück zur Weitergabe an einen Nutzungswilligen bestimmt ist (vgl. § 89 BBauG). Dementsprechend wird auch gemäß Unterabsatz 2 der genannten Befreiungsvorschrift die Steuer nacherhoben, wenn das Grundstück nicht an den in § 89 BBauG bezeichneten Nutzungswilligen weiterveräußert worden ist. Dem Vortrag der Klägerin und dem festgestellten Sachverhalt ist aber nicht zu entnehmen, daß das erworbene Grundstück zur Weiterveräußerung an einen solchen Nutzungswilligen bestimmt war.

Unter diesen Umständen kommt es auf den Einwand der Klägerin, das "immissionsträchtige Betriebsgrundstück" habe nur durch eine Enteignung an den Wohncharakter des Gebietes angeglichen werden können, nicht an.