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BFH-Urteil vom 30.1.1980 (II R 43/77) BStBl. 1980 II S. 361

§ 1 Abs. 1 Nr. 5 des Nordrhein-Westfälischen GrEStBBauG befreit nur den Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde zur Abfindung des Grundeigentümers nach § 59 Abs. 3 BBauG in einem förmlichen Umlegungsverfahren, nicht aber zur Abfindung in einem privatrechtlichen Tauschverfahren zur Vermeidung einer Umlegung.

Nordrhein-Westfälisches GrEStBBauG vom 25. Juni 1962 § 1 Abs. 1 Nr. 5.

Sachverhalt

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gemeinde, erwarb mit notariellem Vertrag vom 19. Februar 1964 (Vertrag I) verschiedene landwirtschaftliche Grundstücke.

Ihren Auflassungsanspruch trat die Klägerin in derselben notariellen Urkunde an die Eheleute X zu je 1/2 Anteil ab.

Die Klägerin beantragte für ihren Erwerb Steuerbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Grunderwerb nach dem Bundesbaugesetz (GrEStBBauG) vom 25. Juni 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 1962 S. 347 - GVBl NW 1962, 347 -). Sie hatte ihrerseits durch Verträge vom 25. und 26. Februar 1964 (Verträge II) von den Eheleuten X verschiedene Grundstücke in D erworben. Die darin enthaltenen Bauflächen sollten nach Vortrag der Klägerin erschlossen werden. Das durch den Vertrag I erworbene Gelände diene den Eheleuten X als Ersatz für die abgegebenen Grundstücke in D. Der Erwerb der Grundstücke durch den Vertrag I habe daher eine Umlegung vermieden.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte für den Grundstückserwerb der Klägerin durch den Vertrag I Grunderwerbsteuer fest.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben.

Mit seiner Revision beantragt das FA, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des FA ist begründet.

Der Erwerb der Klägerin durch den Vertrag I unterliegt - soweit es sich um den vom FA besteuerten Teil handelt - der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG -).

Steuerfreiheit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStBBauG kann die Klägerin nicht in Anspruch nehmen.

1. Die dritte Alternative der genannten Vorschrift (Erwerb eines Grundstückes durch eine Gemeinde zur Abfindung des Grundeigentümers nach § 59 Abs. 3 BBauG) ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese gesetzliche Regelung setzt voraus, daß das erworbene Grundstück "zur Abfindung des Grundeigentümers nach § 59 Abs. 3 BBauG", also zur Abfindung in einem förmlichen Umlegungsverfahren, verwendet werden soll. Daß im vorliegenden Fall ein solches Verfahren durchgeführt wurde, ist nicht festgestellt und hat die Klägerin auch nicht behauptet. Sie hat stets nur davon gesprochen, daß ein Umlegungsverfahren vermieden wurde.

Daß die dritte Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStBBauG ein förmliches Umlegungsverfahren voraussetzt, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift, die bei der ersten Alternative zwar von der Umlegung und Vermeidung einer Umlegung spricht, bei der hier in Betracht kommenden dritten Alternative aber nur den Erwerb zur Abfindung nach § 59 Abs. 3 BBauG nennt und die vertragliche Umlegung zur Vermeidung eines förmlichen Umlegungsverfahrens nicht erwähnt. Dabei handelt es sich nicht um ein redaktionelles Versehen, wie die Begründung des Gesetzentwurfes zeigt. Sie behandelt die dritte Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 5 gesondert unter B 5 c mit dem Bemerken, daß im Umlegungsverfahren Grundeigentümer nach § 59 Abs. 3 BBauG unter bestimmten Voraussetzungen mit außerhalb des Umlegungsgebietes gelegenen Grundstücken abgefunden werden können. Soweit die Gemeinde diese Grundstücke zur Durchführung der Umlegung erwerben müsse, sei sie nur Zwischenerwerberin. Deshalb solle auch dieser Erwerb steuerfrei bleiben. Von einem Erwerb zur Vermeidung eines Umlegungsverfahrens ist im Gegensatz zur Begründung der ersten Alternative (B 5 a) nicht die Rede (Drucksache Nr. 688 des Landtages Nordrhein-Westfalen, 4. Wahlperiode S. 9). Nach dem System des § 1 Abs. 1 Nr. 5 sollen erkennbar nur diejenigen Erwerbsvorgänge, die sich bei einem förmlichen Umlegungsverfahren innerhalb dieses Verfahrens abspielen würden (Wechsel des Eigentums nach § 72 Abs. 1 BBauG), auch bei einem privat-rechtlichen Grundstückstausch zur Vermeidung eines förmlichen Umlegungsverfahrens steuerfrei sein. Dagegen soll das nicht für solche Erwerbsvorgänge gelten, die bei einem förmlichen Umlegungsverfahren nur mit diesem zusammenhängen würden; letzteres trifft für den Grundstückserwerb einer Gemeinde zur Verwendung des Grundstückes als Abfindung gemäß § 59 Abs. 3 BBauG ebenso zu wie bei dem Erwerb durch einen Bedarfs- oder Erschließungsträger zur Bereitstellung als Ersatzland i. S. des § 55 Abs. 5 BBauG (zweite Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStBBauG).

2. Der Vertrag I wurde auch nicht i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStBBauG erste Alternative zur Vermeidung einer Umlegung abgeschlossen.

Dahingestellt mag bleiben, ob überhaupt eine Umlegung vermieden wurde. Zweck des förmlichen Umlegungsverfahrens ist es, durch Tausch von Grundstücken zweckmäßig gestaltete Grundstücke zu schaffen (§ 45 Abs. 1 BBauG). Im vorliegenden Fall diente der (durch die Verträge II erworbene) landwirtschaftliche Grundbesitz, für welchen die durch den Vertrag I erworbene Fläche als Ersatzland bestimmt war, überwiegend der Schaffung von Baugelände; in solchen Fällen steht zumindest in der Regel die Aufteilung dieser Fläche in Baugrundstücke, Straßen und sonstige Flächen für den Gemeinbedarf im Vordergrund. Eine solche Aufteilung erfordert regelmäßig kein Umlegungsverfahren.

Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, daß ein Umlegungsverfahren erforderlich gewesen wäre, greift § 1 Abs. 1 Nr. 5 erste Alternative nicht ein. Befreit das Gesetz in der dritten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 5 gesondert den Erwerb eines Grundstückes zur Abfindung des Grundeigentümers nach § 59 Abs. 3 BBauG, so kommt darin zum Ausdruck, daß ein solcher Vorgang nicht als Erwerb in Durchführung (und damit auch nicht zur Vermeidung) einer Umlegung (erste Alternative) angesehen wird.