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BFH-Urteil vom 20.3.1980 (IV R 11/76) BStBl. 1980 II S. 455

1. Ein Schauspieler kann die Anwendung bestehender Pauschalierungsregelungen bezüglich seiner Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben auch dann verlangen, wenn er zunächst den Abzug einzelner Aufwendungen begehrt hat, die insgesamt niedriger waren als die Summe der sich ergebenden Pauschalen.

2. Auch bei Steuerpflichtigen, die erst im Zeitpunkt der Eheschließung einen doppelten Haushalt einrichten, kann die Unterhaltung dieses doppelten Haushalts beruflich veranlaßt sein. Eine doppelte Haushaltsführung setzt regelmäßig eine gemeinsame Familienwohnung voraus (Anschluß an die Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs).

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1.

Sachverhalt

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Schauspieler. Sie lernten sich im Jahre 1965 in A kennen. Die Klägerin, der in B ein Einfamilienhaus gehört und die dort ihren Wohnsitz hat, war seinerzeit am Theater in A tätig. Der Kläger besuchte die Schauspielschule in A und wohnte in einem Studentenwohnheim. Am 9. Juni 1966 heirateten die Kläger in B. Ende Juni 1966 nahm der Kläger ein Engagement in C an und mietete daher dort ein möbliertes Zimmer. Seine Bemühungen, in B eine Anstellung zu finden, hatten erst 1969 Erfolg, so daß er auch erst in diesem Jahr nach B übersiedelte.

In der Einkommensteuererklärung für 1968 setzte die Klägerin neben Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung noch weitere beruflich veranlaßte Aufwendungen, die sie im einzelnen aufführte, als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben ab. Der Kläger machte neben pauschal angesetzten Betriebsausgaben und Werbungskosten Mehraufwendungen für Verpflegung aufgrund seiner doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend.

In dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1968 vom 4. Oktober 1971 erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) von den im einzelnen geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin im Schätzungswege nur einen Teil als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten an und ließ die geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung des Klägers nicht zum Abzug zu. In ihrem Einspruchsschreiben verlangten die Kläger die Pauschalierung der zunächst im einzelnen geltend gemachten Werbungskosten und Betriebsausgaben nach Maßgabe des Abschn. 24a der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1968 und der auf Abschn. 24 Abs. 5 LStR 1968 beruhenden Verwaltungsanweisungen. Hinsichtlich der Aufwendungen des Klägers wegen doppelter Haushaltsführung trugen sie vor, das FA habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger in C nur ein möbliertes Zimmer gemietet habe, weil er am dortigen Theater beschäftigt gewesen sei. Deshalb habe er nicht in das Haus seiner Frau in B ziehen können, das von Anfang an die Familienwohnung sein sollte.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA war der Auffassung, die Anwendung der Pauschsätze würde zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Abzug der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung; denn die Kläger hätten im Jahre 1968 noch keine gemeinsame Familienwohnung gehabt. Dafür reiche die polizeiliche Anmeldung des Klägers am Wohnort der Klägerin nicht aus. Der Kläger habe daher im Streitjahr keinen doppelten Haushalt geführt, sondern lediglich nicht die Möglichkeit gehabt, in das Haus seiner Ehefrau in B zu ziehen und so Einsparungen zu erreichen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage überwiegend statt. Es führte u.a. aus: Bis zur Höhe der ursprünglich von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen seien Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten aufgrund der Pauschalierungsregelungen zum Abzug zuzulassen. Die vollen Pauschsätze könnten nicht angewandt werden, da dies zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Begründet sei auch das Begehren des Klägers, Verpflegungsmehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abzuziehen; denn es bestünden keine Zweifel, daß die Kläger nach ihrer Eheschließung das in B vorhandene Einfamilienhaus zur gemeinsamen Familienwohnung bestimmt hätten. Die Anerkennung von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei auch geboten, wenn Ehegatten nach ihrer Eheschließung aus beruflichen Gründen an einer getrennten Haushaltsführung festhielten, sofern die Ehepartner eine gemeinsame Familienwohnung hätten und diese trotz einer berufsbedingten Trennung auch beibehielten.

Zur Begründung seiner wegen grundsätzlicher Bedeutung vom FG zugelassenen Revision führt das FA aus:

Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Blumen, Geschenke, Bewirtungen, Theaterbesuche, Kleidung, Literatur, Kraftfahrzeug- und Reisekosten seien Lebenshaltungskosten bzw. mit diesen untrennbar verbunden. Es sei widerspruchsvoll und verstoße gegen allgemeine Erfahrungssätze, einerseits eine unzutreffende Besteuerung (bei voller) Anwendung der Pauschsätze anzunehmen, andererseits aber die geltend gemachten, die Lebensführung berührenden nicht aufteilbaren Aufwendungen durch teilweise Anwendung der Pauschsätze ungekürzt zum Abzug zuzulassen. Zu Unrecht habe das FG auch Kosten doppelter Haushaltsführung des Klägers zum Abzug zugelassen; denn nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. September 1964 VI 59/64 U (BFHE 81, 86, BStBl III 1965, 29) sei ein doppelter Hausstand nur gegeben, wenn bereits ein gemeinsamer Haushalt in einer Familienwohnung bestanden habe und es aus beruflichen Gründen erforderlich geworden sei, eine zweite Wohnung zu beschaffen. Die Kläger hätten nach ihrer Verheiratung keinen gemeinsamen Haushalt geführt, weil jeder weiterhin wie bisher seinem Beruf nachgegangen sei. Abgesehen von Fahrtkosten seien keine höheren Aufwendungen als vor der Eheschließung entstanden. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG bezwecke nicht, den Klägern einen Ausgleich dafür zu gewähren, daß ihnen aufgrund der getrennten Haushaltsführung mögliche Einsparungen entgangen seien.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist nicht begründet.

Zu Recht hat das FG beruflich veranlaßte Aufwendungen der Klägerin ohne nähere Prüfung unter Heranziehung der Pauschsätze für Bühnen- und Fernsehschauspieler insoweit zum Abzug zugelassen, als die Klägerin derartige Aufwendungen geltend gemacht hat. Auch die Aufwendungen des Klägers für doppelte Haushaltsführung hat das FG zutreffend zum Abzug zugelassen.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG). Nicht abziehbar sind jedoch Aufwendungen für die Lebensführung, zu denen Aufwendungen gehören, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 EStG). Da insbesondere bei künstlerischen Berufen die Bestimmung des Umfangs der beruflichen Zwecken dienenden Aufwendungen häufig auf Schwierigkeiten stößt, haben die Finanzverwaltungsbehörden u.a. für diese Berufsgruppen Werbungskostenpauschsätze durch Verwaltungsanordnung bestimmt. So sind in Abschn. 24a Abs. 1 Nr. 2a LStR 1968 und der auf Abschn. 24 Abs. 6 LStR 1966 (Abschn. 24 Abs. 5 LStR 1968) beruhenden Rundverfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin vom 18. Oktober 1965 St 33a - S 2226 - 15/65 (Steuer- und Zollblatt für Berlin 1965 S. 1686 - StuZBl. Bln 1965, 1686 -) für Bühnen- und Fernsehschauspieler Werbungskostenpauschsätze mit bestimmten Höchstbeträgen festgelegt, deren Summe im Jahr 9.600 DM erreichen kann.

Derartige Pauschalierungen sind Schätzungen (§ 217 der Reichsabgabenordnung - AO -, § 162 der Abgabenordnung - AO 1977 -), die auf den Erfahrungen der Finanzverwaltungsbehörden beruhen. Sie dienen der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Obwohl sie als solche für die Gerichte nicht bindend sind, sind sie aus Gründen der Gleichbehandlung auch von den Steuergerichten zu beachten, sofern die auf Einzelfallbeobachtungen beruhenden Durchschnittswerte der Pauschsätze nicht im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führen (ständige Rechtsprechung; Urteile des BFH vom 29. Januar 1971 VI R 6/68, BFHE 102, 35, 37/38, BStBl II 1971, 459; vom 26. Januar 1963 VI R 148/69, BFHE 109, 115, 116, BStBl II 1973, 601; vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72, BFHE 117, 456, 458/459, BStBl II 1976, 192; vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, 451, BStBl II 1978, 26). Die Werbungskostenpauschsätze sind Regel- oder Durchschnittssätze (BFHE 123, 444, 451, BStBl II 1978, 26). Der Steuerpflichtige kann im einzelnen höhere Werbungskosten nachweisen oder glaubhaft machen. Nach Abschn. 24a Abs. 2 LStR 1968 kann von den Werbungskostenpauschsätzen, die Höchstsätze sind, auch nach unten abgewichen werden. Das bedeutet, daß die Anwendung einer Pauschalregelung nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, daß der vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Werbungskostenbetrag unter dem insgesamt sich ergebenden höchsten Pauschbetrag liegt; denn das Ziel der Pauschalen, das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen und eine gleichmäßige Besteuerung zu erleichtern und dabei regelmäßig Feststellungen im Einzelfall entbehrlich zu machen (vgl. BFHE 102, 35, 37/38, BStBl II 1971, 459; BFHE 109, 115, 117, BStBl II 1973, 601), kann auch in solchem Falle noch erreicht werden. Soweit die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Pauschsätze erfüllt sind, hat der Steuerpflichtige unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 des Grundgesetzes - GG -) auch einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch auf ihre Anwendung (BFHE 123, 444, 451, BStBl II 1978, 26).

Das FG hat im Streitfall zutreffend entschieden, daß die von der Klägerin geltend gemachten, beruflich veranlaßten Aufwendungen, die im Rahmen der Pauschalen liegen, bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin abgezogen werden können. Es liegen keine Umstände vor, die die Anwendung der genannten Pauschalregelungen ausschließen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1968 VI R 224/66, BFHE 91, 364, BStBl II 1968, 362); denn die Klägerin ist Schauspielerin und übt ihren Beruf nicht erkennbar unter Umständen aus, die den Erfahrungen widersprechen, aufgrund derer die Pauschsätze ermittelt wurden. Daß bezüglich einzelner von der Klägerin geltend gemachter Aufwendungen zweifelhaft ist, ob sie Werbungskosten oder Kosten der allgemeinen Lebensführung sind, schließt die Anwendung der Pauschsätze nicht aus, da es, wie dargelegt, gerade der Zweck der Pauschregelungen ist, die Besteuerung unter Heranziehung von Erfahrungswerten, die bei vergleichbaren Einzelfällen gewonnen wurden, durchzuführen, ohne Einzelfeststellungen treffen zu müssen. Ob die Klägerin über die von ihr ursprünglich geltend gemachten einzelnen beruflich bedingten Aufwendungen hinaus den Abzug der vollen Pauschbeträge verlangen könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden, da die Kläger nicht Revision eingelegt haben.

Als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können auch die notwendigen Mehraufwendungen abgezogen werden, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung entstehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Ein doppelter Haushalt liegt nach dieser Vorschrift vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. Nach der Rechtsprechung des BFH kann auch die Gründung und Beibehaltung eines doppelten Haushalts anläßlich der Heirat beruflich bedingt sein, wenn beide Ehegatten an verschiedenen Orten ihrem Beruf nachgehen, dort wohnen und eine der beiden Wohnungen zur gemeinsamen Familienwohnung gemacht wird (BFH-Urteile vom 13. Juli 1976 VI R 172/74, BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654; vom 6. September 1977 VI R 165/76, BFHE 123, 454, BStBl II 1978, 32; vom 9. März 1979 VI R 11/78, BFHE 128, 189, BStBl II 1979, 648). Das Unterhalten eines eigenen Hausstandes in der Familienwohnung setzt voraus, daß deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entspricht und daß in ihr hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Steuerpflichtige sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgebend beteiligt (BFH-Urteile vom 9. November 1971 VI R 285/70, BFHE 103, 498, BStBl II 1972, 148; vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26; vom 17. November 1978 VI R 93/77, BFHE 126, 440, BStBl II 1979, 146).

Das FG ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, daß die Kläger vom Zeitpunkt ihrer Eheschließung an einen doppelten Haushalt führen konnten. In tatsächlicher Hinsicht hat das FG ausgeführt, das der Klägerin gehörende Einfamilienhaus in B habe sich als Familienwohnung geradezu angeboten. Es ist ferner ersichtlich davon ausgegangen, daß die Kläger das Haus auch zur Familienwohnung bestimmt und als solche benutzt haben. Damit in Einklang steht der in der Einspruchsentscheidung des FA enthaltene Hinweis, daß der Kläger sich in B polizeilich angemeldet hatte. Gegen die in dem angefochtenen Urteil mehrfach zum Ausdruck gebrachte Überzeugung über die tatsächliche Bestimmung des Einfamilienhauses zur Familienwohnung hat das FA keine Revisionsrügen erhoben. Der Senat ist daher gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung davon ausgegangen, daß die Verwendung des Einfamilienhauses als Familienwohnung der Kläger vorlag.