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BFH-Urteil vom 14.5.1980 (I R 135/77) BStBl. 1980 II S. 695

Die Zulässigkeit eines Zwischenurteils über den Grund des Steueranspruchs ist von Amts wegen und nicht nur aufgrund einer Rüge zu prüfen (Abweichung von der nicht veröffentlichten BFH-Entscheidung vom 24. Juli 1970 VI R 191/68).

FGO § 99.

Sachverhalt

Unter dem Namen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wurden in den Streitjahren 1970 bis 1972 die Gaststätten D und B betrieben. Für diese Gaststätten hatte der Kläger Steuererklärungen abgegeben, ebenso waren die Steuerbescheide gegen ihn als den Inhaber dieser Gaststätten ergangen. Eine Betriebsprüfung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) führte dazu, daß Umsätze und Gewinne für die Gaststätte B erheblich erhöht wurden. In dem Einspruchs- und anschließenden Klageverfahren gegen die berichtigten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1970 bis 1972 brachte der Kläger vor, einer dieser Betriebe, die Gaststätte B, sei lediglich unter seinem Namen geführt worden, an den Einnahmen und Ausgaben sei er nicht beteiligt gewesen. Unternehmer seien andere Personen gewesen.

Das Finanzgericht (FG) hat nach Vernehmung des Klägers und mehrerer Zeugen durch Grundurteil für Recht erkannt, daß die Einkünfte und Umsätze aus dem Betrieb der Gaststätte B in den Jahren 1970 bis 1972 dem Kläger zuzurechnen seien.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Revision, mit der er Verletzung des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und des § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) rügt. Der Kläger ist der Auffassung, aus den Aussagen der Zeugen hätte das FG nicht folgern dürfen, daß dem Kläger Umsätze und Gewinne aus der Gaststätte B zuzurechnen seien.

Entscheidungsgründe

1. Die Revision ist statthaft. Zu den Urteilen i. S. des § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), gegen welche die Revision gegeben ist, gehören auch Zwischenurteile nach § 99 FGO (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Juni 1968 IV R 222/66, BFHE 93, 365, BStBl II 1968, 804; vom 6. November 1969 IV R 209/67, BFHE 97, 407, BStBl II 1970, 188, und vom 5. März 1974 I R 91/72, BFHE 111, 460, BStBl II 1974, 359).

2. Die Revision des Klägers führt zur ersatzlosen Aufhebung der Vorentscheidung.

Der Erlaß eines Zwischenurteils über die Zurechnung der Umsätze und Einkünfte aus dem Betrieb der Gaststätte B war unzulässig. Der Mangel der Zulässigkeit ist ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BFHE 93, 365, BStBl II 1968, 804; BFHE 97, 407, BStBl II 1970, 188; für den Zivilprozeß vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1975 III ZR 34/74, Neue Juristische Wochenschrift 1975 S. 1968). Mit dieser Auffassung weicht der Senat von der nicht veröffentlichten Entscheidung des VI. Senats des BFH vom 24. Juli 1970 VI R 191/68 ab. Der VI. Senat hat auf Anfrage erklärt, daß er der Abweichung zustimmt.

Nach der Finanzgerichtsordnung dürfen Zwischenurteile - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des Zwischenstreits mit einem Dritten (§ 82 FGO i. V. m. §§ 387, 402 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) oder eines Streits über die Zulässigkeit der Klage (§ 97 FGO) - nur über den Grund des Anspruchs ergehen (§ 99 FGO). § 99 FGO ist dem § 304 ZPO nachgebildet. Anspruch i. S. beider Vorschriften ist der materiell-rechtliche Anspruch, bei § 99 FGO der Steueranspruch (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 17. Oktober 1979 I R 157/76, BFHE 129, 443, BStBl II 1980, 252, mit weiteren Nachweisen).

Bei Beachtung dieser Grundsätze stellt das Zwischenurteil des FG über die Zurechnung der Umsätze und Gewinne aus dem Betrieb einer von mehreren Gaststätten nicht eine Entscheidung über den Grund des Umsatzsteuer- und Einkommensteueranspruchs gegen den Kläger dar. Die vom FA gegen den Kläger geltend gemachten Steueransprüche auf Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1970 bis 1972 beruhen dem Grunde nach nicht allein auf der Annahme, daß der Kläger der Unternehmer nur einer von mehreren unter seinem Namen betriebenen Gaststätten ist, sondern offenkundig auf einer Anzahl weiterer Besteuerungsmerkmale. Da die auf Klage von Amts wegen zu prüfende Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids den Streitgegenstand bildet (Beschluß des Großen Senats vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344), läßt sich nicht ausschließen, daß nach der Vorabentscheidung über ein einzelnes Besteuerungsmerkmal in einem möglichen anschließenden Verfahren Streitpunkte auftreten oder eingeführt werden, die zur Folge haben könnten, daß der durch Zwischenurteil entschiedenen Frage die Entscheidungserheblichkeit entzogen würde. Außerdem sind die Voraussetzungen der Berichtigung nach § 222 der Reichsabgabenordnung noch von Amts wegen zu prüfen. Da hiernach die Vorentscheidung nicht ergehen durfte, ist sie ersatzlos aufzuheben. Mit der Aufhebung des Zwischenurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, das vor Erlaß des Zwischenurteils bestanden hat. Einer förmlichen Zurückverweisung bedarf es nicht. Dem Senat ist es verwehrt, in eine sachliche Prüfung des Falles einzutreten.

Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das FG im Endurteil zu entscheiden.