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BFH-Urteil vom 7.3.1980 (III R 82/78) BStBl. 1981 II S. 43

Für ein Wirtschaftsgut (Reiseflugzeug), dessen privater Nutzungsanteil nicht nur geringfügig ist, wird eine Investitionszulage nicht gewährt, ohne daß es darauf ankäme, ob der betriebliche und der private Nutzungsanteil leicht und einwandfrei voneinander getrennt werden könnten.

BerlinFG § 19.

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ...großhändler. Er hat seinen Betrieb auf dem Berliner ...großmarkt. Der Kläger handelt mit ..., die er überwiegend importiert.

Im Jahre 1975 schaffte der Kläger ein Reiseflugzeug an. Er besucht damit die ...auktionen in den Herkunftsländern und transportiert die ersteigerte Ware nach Hannover. Dort ist das Flugzeug aus luftrechtlichen Gründen stationiert. In Hannover werden die... umgeladen und mit Lastkraftwagen (LKW) oder Linienflugzeugen nach Berlin gebracht. Das Flugzeug wird von den Verfahrensbeteiligten als Betriebsvermögen behandelt.

Der Kläger benutzt das Flugzeug auch für private Zwecke. Für die Zeit vom 15. November bis 31. Dezember 1975 ermittelte er nach seinen Aufzeichnungen im Bordbuch einen privaten Nutzungsanteil von 27 v. H.

Der Kläger begehrt für das Flugzeug eine Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hat die Zulage jedoch mit der Begründung versagt, daß der Kläger in Hannover eine selbständige Betriebstätte unterhalte und daß das Flugzeug nicht in der erforderlichen räumlichen Bindung zu dem Betrieb in Berlin stehe.

Dagegen hat das Finanzgericht (FG) in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 531 (EFG 1978, 531) abgedruckten Entscheidung der Klage in Höhe des betrieblichen Nutzungsanteils von 73 v. H. stattgegeben. Das FG ist der Auffassung, daß der Kläger in Hannover keine selbständige Betriebstätte unterhalte, weil das Flugzeug dort nur abgestellt sei. Es bejahte ferner die räumliche Bindung des Flugzeugs an den Berliner Betrieb, weil es durch seinen Einsatz ausschließlich diesen Betrieb fördere. Auch die private Mitbenutzung sah das FG als unschädlich an. Es sei zwar der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 4. November 1977 III R 145/74 (BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353) zu folgen, daß § 19 BerlinFG insoweit eine verdeckte Regelungslücke enthalte. Diese sei aber nach dem Sinn und Zweck des Berlinförderungsgesetzes in Fällen, in denen der betriebliche und private Aufwand nach objektiven Merkmalen und Unterlagen leicht zu trennen sei, in der Weise zu schließen, daß wenigstens in Höhe des betrieblichen Nutzungsanteils eine Zulage zu gewähren sei. Das FG setzte dann eine Zulage in Höhe von ... DM vorläufig fest, weil erst nach Ablauf von drei Jahren der durchschnittliche private Nutzungsanteil feststehe.

Dagegen wendet sich das FA mit der Revision. Es bleibt bei seiner Meinung, daß der Kläger in Hannover eine selbständige Betriebstätte unterhalte und daß es an der räumlichen Bindung des Flugzeugs an den Berliner Betrieb fehle. Es ist außerdem der Meinung, daß es nicht darauf ankomme, ob der private und betriebliche Aufwand zuverlässig und leicht voneinander getrennt werden könne. Bei einer mehr als nur geringfügigen privaten Mitbenutzung müsse für ein Wirtschaftsgut die Investitionszulage in vollem Umfang versagt werden. Auch sei das Ergebnis, zu dem das FG gekommen sei, nicht praktikabel.

Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 9. Mai 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

1. In dem Urteil BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353 hat der Senat entschieden, daß § 19 BerlinFG nur betriebliche Investitionen begünstigt, wobei allerdings eine geringfügige private Mitbenutzung unschädlich sei. Der Senat ist zu diesem Ergebnis gekommen, indem er den Gesetzeswortlaut, der zur Behandlung teilweise privat mitbenutzter Wirtschaftsguter nichts aussagt, nach dem Sinn und Zweck des Berlinförderungsgesetzes restriktiv aus legte. Diesen Gesetzeszweck sah der Senat insbesondere darin, daß durch die Investitionszulage nach § 19 BerlinFG die West-Berliner Wirtschaft modernisiert und in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden soll, was jedoch nicht erreicht werde, soweit Investitionen im privaten Bereich genutzt werden. Der Senat hat außerdem auf die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG hingewiesen, wonach Personenkraftfahrzeuge grundsätzlich, d. h. mit wenigen dort genannten Ausnahmen, von der Begünstigung ausgeschlossen sind, was darauf zurückzuführen sei, daß Personenkraftfahrzeuge nach der Lebenserfahrung in aller Regel auch privat mitbenutzt werden.

2. Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das FG ausgegangen. Es ist allerdings der Meinung, daß dem Sinn und Zweck des Gesetzes besser entsprochen werde, wenn die Investitionszulage nur in Höhe des privaten Nutzungsanteils versagt bleibe. Der erkennende Senat kann diese Auffassung nicht teilen. Sie findet in § 19 BerlinFG keine Stütze. Denn danach kann eine Investitionszulage nur für das ganze Wirtschaftsgut, nicht aber für Nutzungsanteile an einem Wirtschaftsgut gewährt werden. Auch sei erneut auf die Kraftfahrzeugregelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG hingewiesen. Danach sind Personenkraftfahrzeuge im Regelfall ganz von der Investitionszulage ausgeschlossen, obwohl für Zwecke der Einkommensteuer regelmäßig eine Aufteilung in einen betrieblich und einen privat veranlaßten Aufwand vorgenommen wird, so daß diese Aufteilung dann auch ohne weiteres für die Investitionszulage hätte übernommen werden können. Wenn der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG die Personenkraftfahrzeuge trotzdem von der Investitionszulage ausgenommen hat, so kann daraus nur gefolgert werden, daß die Aufteilung von Wirtschaftsgütern in einen betrieblich und einen privat veranlaßten Teil nicht in seiner Absicht lag. Hinzu kommt, worauf das FA mit Recht hinweist, daß die Auffassung des FG auf praktische Schwierigkeiten stößt, weil erst nach Ende der dreijährigen Verbleibfrist die Investitionszulage endgültig festgesetzt werden könnte. Daß der vom Kläger mit 27 v. H. angegebene private Nutzungsanteil nicht geringfügig ist, steht außer Zweifel.

Da die Vorinstanz von einer anderen Rechtsansicht ausging, war das Urteil aufzuheben. Die Sache ist spruchreif; der Senat kann deshalb selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Klage ist abzuweisen, wobei es auf die sonstigen zwischen den Beteiligten noch streitigen Fragen nicht mehr ankommt.