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BFH-Urteil vom 5.11.1980 (II R 25/76) BStBl. 1981 II S. 218

Hat die Alleingesellschafterin einer GmbH entsprechend dem abgeschlossenen Ergebnisübernahmevertrag den "bilanzmäßig ermittelten handelsrechtlichen Verlust" der GmbH übernommen, so kann bei Besteuerung der Verlustübernahme gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 KVStG 1959 der übernommene Verlust nicht um eine Steuerumlage gekürzt werden, mit welcher die Alleingesellschafterin die GmbH belastet hat.

KVStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, schloß im Jahre 1957 mit ihrer Alleingesellschafterin einen Ergebnisübernahmevertrag. Im Jahr 1959 wurde dieser Vertrag dahin geändert, daß die Alleingesellschafterin u. a. sich verpflichtet, "die bilanzmäßig ermittelten handelsrechtlichen Verluste" der Klägerin zu übernehmen.

Im Jahre 1970 übernahm die Alleingesellschafterin den Verlust der Klägerin aus dem am 30. September 1969 endenden Wirtschaftsjahr 1968/1969. Dieser Verlust betrug nach der Feststellung des Finanzgerichts (FG) nach der "sich aus der Handelsbilanz ergebenden Organschaftsabrechnung" X DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte mit Bescheid vom 8. Dezember 1970 gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1959 i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 15. August 1969 Gesellschaftsteuer fest. Den Antrag der Klägerin bei der Steuerberechnung den ausgewiesenen Verlust um eine Steuerumlage zu kürzen, mit welcher die Gesellschafterin die Klägerin belastet hatte und wodurch der Verlust entsprechend erhöht worden war, lehnte es ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Auf die Klage setzte das FG die Steuer herab. Von dem übernommenen Verlust sei die Steuerumlage abzuziehen, "da es sich in Höhe dieses Teilbetrages nicht um die Übernahme eines wirklichen Verlustes, sondern um die Stornierung einer als Aufwand gebuchten, nicht bestehenden Verbindlichkeit der Klägerin handelte." Der Ausweis der von der Gesellschafterin in Rechnung gestellten Steuerumlage in der Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz der Klägerin stelle eine - aus Gründen der zutreffenden betriebswirtschaftlichen Zuordnung - vorgenommene Verteilung des im Organkreis angefallenen Steueraufwandes dar. Entgegen diesem buchmäßigen Ausweis habe jedoch die Klägerin in Höhe der Steuerumlage keinen wirklichen Aufwand gehabt. Denn die in der Bilanz der Klägerin ausgewiesene Verbindlichkeit gegenüber der Alleingesellschafterin habe rechtlich nicht bestanden. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Entrichtung einer Steuerumlage habe nicht festgestellt werden können. Demnach habe diese Umlage durch eine berichtigende Buchung storniert werden müssen. Die Klägerin habe statt dessen mit der gleichen Auswirkung auf das Ergebnis ihre um die Steuerumlage höhere Verlustausgleichsforderung eingebucht.

Mit seiner Revision beantragt das FA, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet.

Der Steueranspruch folgt dem Grunde nach aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1959 i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 15. August 1969 (BGBI I 1969, 1182).

Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Leistung (§ 8 Nr. 2 KVStG 1959). Das ist hier der Nennwert des übernommenen Verlustes. Nach dem Ergebnisübernahmevertrag war die Alleingesellschafterin verpflichtet, "die bilanzmäßig ermittelten handelsrechtlichen Verluste" der Klägerin zu übernehmen. Dieser Verlust war im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des FG mit X DM ausgewiesen und ist von der Gesellschafterin übernommen worden. Er ist demnach für die Berechnung der Steuer maßgebend (vgl. dazu das Urteil vom 28. Januar 1969 II 189/65, BFHE 95, 121, BStBl II 1969, 323 unter Abs. 4 der Urteilsgründe).

Unerheblich ist der Einwand der Klägerin, die Konzernumlage sei nur in Höhe der Lohnsummensteuer und der Gewerbekapitalsteuer betriebswirtschaftlich gerechtfertigt und der Verlust daher niedriger gewesen. Das FA konnte der Besteuerung keinen von dem übernommenen Verlust abweichenden fiktiven Verlust zugrunde legen, zumal der übernommene Verlust den Vereinbarungen im Ergebnisübernahmevertrag und dem Bilanzergebnis entsprach. Inwieweit das Bilanzergebnis betriebswirtschaftlich zutraf, war von ihm nicht zu prüfen. Überdies konnte der Bundesfinanzhof den erst in der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren vorgetragenen Einwand der Klägerin ohnehin nicht mehr berücksichtigen (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Denn die Klägerin konnte zwar als Revisionsbeklagte bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung die Gegenrüge mangelnder Sachaufklärung erheben. Sie hat aber nicht begründen können, daß dem FG unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Klägerin an der Sachaufklärung (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre; denn sie konnte nicht darlegen, in welcher Weise sie im finanzgerichtlichen Verfahren auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hat.