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BFH-Beschluß vom 13.3.1981 (III R 83/80) BStBl. 1981 II S. 441

Wird die Revision zurückgenommen, so trägt der Revisionskläger auch die Kosten der unselbständigen Anschlußrevision.

FGO § 136 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

Sachverhalt

Gegen das am 14./16. Juni 1980 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem der Klage zum Teil stattgegeben wurde, haben die Klägerinnen, Revisionsklägerinnen und Anschlußrevisionsbeklagten (Klägerinnen) mit Schreiben vom 10. Juli 1980, beim FG eingegangen am 11. Juli 1980, persönlich Revision eingelegt. Das Urteil des FG enthält den Hinweis auf den Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (das Finanzamt - FA -) hat mit Schreiben vom 12. August 1980, das am 14. August 1980 beim FG eingegangen ist, Anschlußrevision eingelegt.

Mit Schreiben vom 27 August 1980, eingegangen beim BFH am 28. August 1980, nahmen die Klägerinnen ihre Revision zurück.

Entscheidungsgründe

1. Die Rücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels (§ 125 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Diese Zurücknahme der Revision ist wirksam, obwohl sie nicht von einer der im Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFH-EntlastG - (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) im Art. 1 Nr. 1 aufgezählten, als Prozeßbevollmächtigte zugelassenen Personen erklärt ist (BFH-Beschluß vom 14. Juli 1976 VIII R 52/76, BFHE 119, 233, BStBl II 1976, 630).

Die Anschlußrevision des FA ist nicht innerhalb der Revisionsfrist des § 120 Abs. 1 FGO eingelegt worden. Es handelt sich deshalb um eine auch im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthafte unselbständige Anschlußrevision (BFH-Beschluß vom 24. September 1971 VI R 7/71, BFHE 103, 393, BStBl II 1972, 90 mit Nachweisen), die durch die Rücknahme der Revision nachträglich unzulässig wurde (BFH-Beschluß vom 23. August 1967 I R 183/66, BFHE 90, 272, BStBl II 1968, 60).

Die Kosten des Revisionsverfahrens und der Anschlußrevision des FA haben die Klägerinnen zu tragen, da sie ihre Revision zurückgenommen haben (§ 136 Abs. 2 FGO). Durch diese, in ihrem alleinigen freien Belieben stehende prozessuale Verfügung über ihr Rechtsmittel bestimmten sie zugleich frei über das prozessuale Schicksal der Anschließung. Da die unselbständige Anschlußrevision kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern ein Angriff im Rahmen des Hauptrechtsmittels ist, sind die durch die Anschließung erwachsenen Kosten solche des Hauptrechtsmittels und damit von den Klägerinnen zu tragen (vgl. BFH-Beschluß vom 10. März 1970 IV R 34/70, BFHE 98, 461, BStBl II 1970, 457).