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BFH-Beschluß vom 25.3.1981 (IV B 68/80) BStBl. 1981 II S. 478

Die richterliche Anordnung, ein Verfahren im Prozeßregister auszutragen, ist auch dann eine prozeßleitende Verfügung, wenn sie vom Senat des FG durch Beschluß getroffen wird. Die Beschwerde ist hiergegen nicht gegeben.

FGO § 128 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

[Der Beschluß wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht.]