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BFH-Urteil vom 15.5.1981 (VI R 23/77) BStBl. 1981 II S. 636

Der Ausschluß der leitenden Angestellten vom Bezug der Bergmannsprämie durch § 1 Abs. 2 BergPG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

GG Art. 3 Abs. 1; BergPG § 1 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Aus- und Vorrichtungsfahrsteiger auf der Bergwerksdirektion einer Bergbau AG mit einem Monatsgehalt von 5.500 DM (Stand. Juli 1976). Als Leiter der Fahrabteilung Aus- und Vorrichtung sowie Unterhaltung rechnet er sich selbst zu den leitenden Angestellten i. S. des § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 - BetrVG 1972 - (BGBl I 1972, 13).

Im Monat Juli 1975 verfuhr der Kläger 23 volle Schichten unter Tage. Daraufhin beantragte er beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) festzustellen, daß ihm für den Monat Juli 1975 eine Bergmannsprämie in Höhe von 115 DM (23 x 5 DM) zusteht. Das FA lehnte dies mit der Begründung ab, der Kläger sei unstreitig leitender Angestellter i. S. des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG 1972 und gehöre daher nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Nach erfolglosem Einspruch begehrte der Kläger im Klageverfahren weiterhin die Feststellung, daß ihm Bergmannsprämie in Höhe von 115 DM zustehe. Hilfsweise beantragte er, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG) mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus, nach § 1 Abs. 2 BergPG habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Bergmannsprämie. Denn er sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - BAG - (Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. April 1964 1 A BR 2/64, Betriebs-Berater 1964 S. 963 - BB 1964, 963 -, BAGE 16, 8 und vom 19. November 1974 I ABR 50/73, BB 1975, 326, BAGE 26, 358) als Grubenfahrsteiger leitender Angestellter i. S. des § 4 Abs. 2 Buchst. c BetrVG 1952 (BGBl I 1952, 681) und des insofern inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG 1972. § 1 Abs. 2 BergPG verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber habe im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Entscheidungsfreiheit bei dem Einsatz und der Verteilung von Mitteln. Ziel der Einführung der Bergmannsprämie sei es gewesen, der Abwanderung von Bergleuten aus der Untertagearbeit zu begegnen (Hinweis auf die Begründung zum Entwurf des Gesetzes über Bergmannsprämien, Bundestags[BT]-Drucksache II/2351). Diese Zielsetzung habe es erlaubt, ohne Verstoß gegen das Willkürverbot die leitenden Angestellten von der Subvention auszunehmen. Denn angesichts ihrer guten Bezahlung hätte die Prämie von zunächst 2,50 DM und später 5,00 DM je Untertageschicht ohnehin keinen Anreiz zum Verbleiben im Bergmannsberuf bewirken können. Die Tätigkeit eines Fahrsteigers sei möglicherweise nicht weniger belastend als z. B. die Tätigkeit des im Range unter ihm stehenden Reviersteigers. Der Fahrsteiger nehme jedoch unternehmerische Aufgaben wahr. Diese unterschiedliche Stellung zum Unternehmen rechtfertige es, den leitenden Angestellten von der Vergünstigung auszunehmen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger unrichtige Anwendung des § 1 Abs. 2 BergPG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Er meint, der Gleichheitssatz sei verletzt, weil eine von der Sache her nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gleichliegender Sachverhalte vorliege. Da nach der Begründung zu § 7 des Entwurfs des Gesetzes über Bergmannsprämien (Hinweis auf BT Drucksache II/2351) die Bergmannsprämie eine Anerkennung für die schwere, gefahrvolle Arbeit des Bergmanns darstelle, bestehe der Zweck des Gesetzes über Bergmannsprämien auch dann, den besonderen Erschwernissen im Untertagebergbau Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus sollten nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich die obersten Beamten des Bergbaus mit Einstellungs- und Entlassungsbefugnis aus dem begünstigten Personenkreis ausgeschlossen werden (Hinweis auf den Bericht des Abgeordneten Pelster zur zweiten und dritten Beratung über den Entwurf des Gesetzes über Bergmannsprämien, 164. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 11. Oktober 1956, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Stenographische Berichte Bd. 32. S. 9086). Der Kläger gehöre jedoch nicht zu dieser Personengruppe, sondern - wie die übrigen leitenden Angestellten des § 5 Abs. 3 BetrVG 1972 - zum Kreis der Arbeitnehmer. Da es nach der Rechtsprechung des BAG zum Begriff des leitenden Angestellten nicht auf die Gehaltshöhe ankomme, könne die Dotierung nicht als Argument für den Ausschluß der leitenden Angestellten von der Bergmannsprämie herangezogen werden.

Das FG habe zutreffend ausgeführt, daß der Kläger zu den Grubenfahrsteigern zu zählen sei, die qualifiziertere unternehmerische Aufgaben wahrnehmen als z. B. die diesen unterstellten Reviersteiger. Gleichwohl könne dies kein Kriterium für die unterschiedliche Behandlung sein, weil der Kläger nicht besser bezahlt sei als z. B. ein Vermessungsfahrsteiger, der kein leitender Angestellter sei. Im übrigen sei die Bezugnahme des § 1 Abs. 2 BergPG auf den Begriff des leitenden Angestellten i. S. des § 4 Abs. 2 Buchst. c BetrVG 1952 kein sachgerechtes Kriterium für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises. Dies ergebe sich daraus, daß die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte bei gleich oder ähnlich liegenden Fallgestaltungen häufig zu unterschiedlichen Entscheidungen zur Frage des leitenden Angestellten kämen. Diese Problematik habe dazu geführt, daß mehrere Arbeitsgerichte dem BVerfG die Frage vorgelegt hätten, ob § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG 1972 angesichts seiner unklaren und ungenügenden Definition mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Der Hauptantrag des Klägers kann keinen Erfolg haben, weil die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der Bergmannsprämie nicht vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 BergPG erhalten Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage beschäftigt sind, Bergmannsprämien. Nach § 1 Abs. 2 BergPG fallen die unter § 4 Abs. 2 Buchst. c BetrVG 1952 bezeichneten leitenden Angestellten nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes über Bergmannsprämien.

Das FG hat zutreffend ausgeführt, daß diese Vorschrift auch anzuwenden ist, soweit der Ausschluß eines leitenden Angestellten i. S. des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG 1972 von dem Bezug der Bergmannsprämie streitig ist. Denn die Beschreibung des leitenden Angestellten in § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG 1972 hat gegenüber der in § 4 Abs. 2 Buchst. c BetrVG 1952 keine sachliche Änderung erfahren (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes in BT-Drucksache VI/1786, S. 34, 36)

Auch die Einstufung des Klägers als leitenden Angestellten i. S. des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG 1972 ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Senat geht davon aus, daß das FG die genannte Vorschrift trotz ihrer allgemeinen Fassung auslegen und anwenden konnte. Er teilt nicht die z. T. geäußerten Bedenken, § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG 1972 sei wegen seiner weiten Fassung nicht justitiabel. Das BAG hat in seinem Beschluß vom 29. Januar 1980 1 ABR 45/79 (BB 1980, 1374, Der Betrieb 1980 S. 1545 - DB 1980, 1545 -) ausgesprochen, die Regelung des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG 1972 verstoße nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normklarheit. Es hat insbesondere (unter IV. 1.) ausgeführt, daß der Gesetzgeber bewußt darauf verzichtet habe, die Beschreibung der Hauptgruppe der leitenden Angestellten an formale Kriterien anzuknüpfen. Dies sei sachgerecht, weil wegen der Vielgestaltigkeit der Organisationsstrukturen der verschiedenen Unternehmen mit einer "Faustregel" das Problem der Umschreibung dieser Personengruppe nicht zu lösen sei. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.

Die somit mögliche Feststellung des FG, der Kläger sei leitender Angestellter, läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Das FG hat seine Würdigung anhand von Merkmalen begründet, die das BAG in seinen Beschlüssen in BAGE 16, 8 und BAGE 26, 358 aufgezeigt hat. Es hat insbesondere herausgestellt, daß der Kläger dem stellvertretenden Leiter der Betriebsabteilung und Obersteiger direkt unterstellt war und in Abwesenheit seiner Vorgesetzten deren Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen hatte. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte nach den Feststellungen des FG insbesondere der Abschluß der Gedinge sowie die Mitwirkung bei der Planung neuer Betriebspunkte und bei der Einstufung, Versetzung und Entlassung von Belegschaftsmitgliedern. Er überwachte die Kostenentwicklung, prüfte die Betriebsverfahren auf ihre Wirtschaftlichkeit und nahm Sicherungsaufgaben wahr, für die der Unternehmer (Bergwerksbesitzer) verantwortlich ist. Revisionsrechtlich ist die auf diesen Feststellungen tatsächlicher Art fußende Würdigung des FG nicht zu beanstanden. Das BAG hat in seinem Beschluß in BB 1980, 1374, DB 1980, 1545 ausgesprochen, daß den Tatsachengerichten bei der Gesamtwertung der für die Charakterisierung eines leitenden Angestellten maßgebenden Merkmale ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen ist. Die typologische Unschärfe des Gesetzes zwinge zu revisionsrechtlicher Zurückhaltung. Diese ist nach Ansicht des Senats im Streitfall um so mehr geboten, als zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, daß der Kläger leitender Angestellter ist.

Da somit die Feststellungen des FG aus revisionsrechtlicher Sicht die Würdigung tragen, daß der Kläger leitender Angestellter i. S. des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG 1972 ist, kann dem Kläger nach § 1 Abs. 2 BergPG die geltend gemachte Bergmannsprämie nicht gewährt werden.

2. Auch der Hilfsantrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG die Frage vorzulegen, ob § 1 Abs. 2 BergPG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, ist unbegründet. Denn nach Auffassung des Senats verstößt § 1 Abs. 2 BergPG nicht gegen den Gleichheitssatz.

Das BVerfG hat wiederholt ausgesprochen, daß der Gesetzgeber im Bereich der leistungsgewährenden Staatstätigkeit eine größere Gestaltungsfreiheit besitze als innerhalb der Eingriffsverwaltung. Dies gelte besonders dann, wenn der Staat bei der Leistungsgewährung nicht sozialen Notlagen oder Verpflichtungen der Gemeinschaft gerecht werden müsse, sondern die Leistungen aus wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen gewähre. In diesen Fällen habe er im weitestgehenden Rahmen freie Hand bei der Frage, welche Mittel er bereitstellen und wie er diese Mittel verteilen wolle (BVerfG-Beschluß vom 12. Februar 1964 I BvL 12/62, BVerfGE 17, 210, 216). Die Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz bedeutet nach dieser Rechtsprechung lediglich, daß er die Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen darf, sondern den Kreis der Begünstigten sachgerecht abgrenzen muß. Solange der Gesetzgeber dieses Gebot beachtet hat, ist die Regelung von der Verfassung her nicht zu beanstanden (BVerfG-Beschluß vom 17. Mai 1961 1 BvR 561, 579/60, 114/61, BVerfGE 12, 354, 367). Dies hat auch das FG zutreffend herausgestellt und entschieden, daß die vom Kläger beanstandete Vorschrift dem dargelegten Gebot entspricht.

Maßstab der Frage, ob die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises sachgerecht i. S. der Rechtsprechung des BVerfG ist, sind Anlaß und Ziel der Leistungsgewährung. Die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Bergmannsprämien zeigt, daß Anlaß für das Handeln des Gesetzgebers die besorgniserregende Abwanderung von Bergleuten aus der Untertagearbeit, der unzureichende Nachwuchs und eine starke Fluktuation der Beschäftigten waren, was daraus erklärt wurde, daß das angestammte ausgeprägte Berufsgefühl der Bergleute dem Anreiz, den andere Berufe mit leichterer Arbeit und hoher Entlohnung boten, nicht standzuhalten vermochte. Dieser auch aus energiepolitischen Gründen unerwünschten Erscheinung dadurch abzuhelfen, daß der Zugang zum Bergmannsberuf - insbesondere der Untertagearbeit - begehrenswerter gemacht wurde, war und ist Ziel des Gesetzes über Bergmannsprämien (BT-Drucksache II/2351 S. 4). Dem Gesetz wohnt also eine energie- und eine arbeitsmarktpolitische Tendenz inne. Dies hat das FG zutreffend herausgestellt.

Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers gehen fehl. Denn Ziel der gesetzlichen Maßnahme war nicht die Gewährung einer allgemeinen Erschwerniszulage als Ausgleich für die psychische und physische Belastung der Untertagearbeit. Eine solche sozial- und gesundheitspolitische Zielrichtung ist dem Gesetz über Bergmannsprämien nicht zu eigen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß das Gesetz über Bergmannsprämien - wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt - die Gewährung einer Prämie an die Erschwernisse der Untertagearbeit knüpft. Die Anknüpfung an diese Erschwernisse war jedoch erforderlich, weil sie als ursächlich für die unerwünschte Abwanderung angesehen wurde. Anlaß und Zweck einer gesetzlichen Forderungsmaßnahme einerseits und ihr Anknüpfungspunkt andererseits sind jedoch nicht gleichzusetzen. Sie spielen bei der Frage der sachgerechten Abgrenzung des berechtigten Personenkreises eine unterschiedliche Rolle. Aus Anlaß und Zielrichtung des Gesetzes allein bestimmt sich die Sachgerechtigkeit der diesbezüglichen Abgrenzung, während der Anknüpfungspunkt der Maßnahme lediglich als ein weiteres gesetzliches Tatbestandsmerkmal in Erscheinung tritt. Mithin lassen sich auch im Streitfall aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber mit der Prämie an die Belastung durch die Untertagearbeit anknüpft, keine Folgerungen im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung der leitenden Angestellten ziehen.

War es und ist es auch heute vorwiegend noch Zweck des Gesetzes über Bergmannsprämien, der arbeitsmarkt- und energiepolitisch unerwünschten Abwanderung von Bergleuten entgegenzuwirken, so war es nicht sachfremd, nur die Personengruppe zu begünstigen, die wegen der Erschwernisse der Untertagearbeit überhaupt für eine Abwanderung in Frage kam. Das waren offensichtlich nach Auffassung des Gesetzgebers die mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor Ort (vor Kohle) tätigen Arbeitnehmer. Keine solcher Art besorgniserregende Abwanderung hatte der Gesetzgeber abzuwehren bei der Gruppe der "obersten Beamten des Bergbaus, die das Recht haben, Einstellungen vorzunehmen, die wir also nicht als Arbeitnehmer ansprechen können, die auch keine Schichten verfahren, sondern ihr festes Gehalt bekommen, die unter keinen Tarif fallen"(Bericht des Abgeordneten Pelster, a. a. O.). Mit dieser Umschreibung waren nicht nur die Vorstandsmitglieder von Bergbauunternehmen gemeint, sondern der gesamte Kreis von Personen, die im Spannungsfeld zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eher der Arbeitgeberseite zuzurechnen waren, weil sie typische Unternehmeraufgaben wahrzunehmen hatten. Es handelte sich also um die Gruppe der leitenden Angestellten, die nach der damaligen Auffassung zwar im Hinblick auf das allgemeine Arbeitsrecht Arbeitnehmer waren, nach Betriebsverfassungsrecht jedoch nicht als Arbeitnehmer betrachtet wurden (vgl. § 4 Abs. 2 Buchst. c BetrVG 1952). Bei dieser Personengruppe ging der Gesetzgeber wohl davon aus, daß das Maß der Schwierigkeit der Arbeit vor Kohle und deren Bezahlung für das Verbleiben im Bergbau ohne Belang war, weil die erreichte Stellung und das mit ihr verbundene Ansehen sowie - in der Regel - die hervorgehobene Bezahlung einen hinreichenden Anreiz für das Verbleiben im Bergbau darstellten. Ein solcher Ausschluß bestimmter, durch ihre Stellung oder ihr Einkommen ausgezeichneter Personengruppen von einer staatlichen Vergünstigung ist dem Recht der Leistungsgewährung nicht fremd. Er findet sich u. a. wieder in § 12 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes und § 2 a des Wohnungsbau-Prämiengesetzes. Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, daß die Festlegung von Einkommensgrenzen für die Gewährung der Wohnungsbau-Prämie nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (Beschluß vom 20. Juni 1978 2 BvR 71/76, BVerfGE 48, 403, BStBl II 1978, 553).

Dem läßt sich nicht mit Erfolg der Umstand entgegenhalten, daß nach der Rechtsprechung des BAG die Höhe der Bezahlung für die Einstufung des Arbeitnehmers als leitender Angestellter nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluß vom 5. März 1974 1 ABR 19/73, BAGE 26, 36, unter III 2d). Denn daraus ergibt sich nur, daß sich eine Reihe von Fällen denken läßt, in denen leitende Angestellte nicht unbedingt mehr verdienen als andere durch ihre Tätigkeit qualifizierte Arbeitnehmer. Dennoch hat das FG zutreffend ausgesprochen, daß die Position eines leitenden Angestellten in der Regel eine so gute Bezahlung mit sich bringt, daß demgegenüber aus der Sicht des Gesetzgebers die Bergmannsprämie von 2,50 DM, später 5,00 DM pro verfahrene Schicht kein Anreiz zum Verbleib im Bergbau sein konnte und brauchte.

Zu Unrecht greift der Kläger diese Erwägungen mit dem weiteren Hinweis an, daß auch der Reviersteiger bei zwei Überschichten annähernd, andere qualifizierte Angestellte, wie Vermessungs- und Transportfahrsteiger, vollends das gleiche Gehalt erreichen könnten wie er, ohne deswegen von der Bergmannsprämie ausgeschlossen zu sein. Denn insoweit enthält der klägerische Angriff lediglich einen Hinweis darauf, daß durch die neueren Fassungen des Gesetzes über Bergmannsprämien auch Personengruppen begünstigt werden, für die angesichts des Anlasses des Gesetzes über Bergmannsprämien dessen Bestimmungen möglicherweise nicht mehr gedacht sind. Das BVerfG hat jedoch wiederholt ausgesprochen, daß solche Fallgestaltungen dem Gleichheitssatz nicht entgegenstehen, weil es mit dem Gerechtigkeitsgefühl leichter vereinbar sei, daß eine Regelung infolge der Typisierung auch einer Gruppe zugute kommt, für die sie nicht bestimmt ist, als daß durch eine zu enge Fassung des Gesetzes Personen ausgeschlossen werden, denen die Begünstigung nach dem Zweck des Gesetzes zukommen sollte (BVerfGE 17, 210, 221). Verfassungsrechtliche Bedenken lassen sich aus dem vom Kläger behaupteten Umstand daher nicht herleiten.

Fehl geht auch der Hinweis des Klägers, aufgrund der in der Entscheidungspraxis der Arbeitsgerichte bestehenden Unsicherheit bei der Abgrenzung der leitenden Angestellten sei der Hinweis auf diese Personengruppe in § 1 Abs. 2 BergPG kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Bei der Frage, ob das Gesetz über Bergmannsprämien gegen Art. 3 GG verstößt, ist nur die Frage erheblich, ob der Ausschluß einer dem Gesetzgeber vorschwebenden Personengruppe sachgerecht ist. Dies ist im Streitfall zu bejahen.