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BFH-Urteil vom 1.7.1981 (II R 49/78) BStBl. 1981 II S. 723

Der Erwerb von Grundstücken zum Betrieb eines privaten Campingplatzes ist nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GrEStG steuerfrei (Anschluß an BFH-Urteil vom 2. Juli 1975 II R 187/66, BFHE 116, 288, BStBl II 1975, 745).

GrEStG § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a.

Vorinstanz: FG München

Sachverhalt

I.

Mit Vertrag vom 1. Juni 1972 kaufte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Grundstücke zum Gesamtkaufpreis von 2.860.000 DM, um auf diesen einen Campingplatz zu betreiben. Sie beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung mit der Begründung, daß der Vertrag der Schaffung von Freizeiteinrichtungen diene. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag ab und setzte mit beschränkt vorläufigem Bescheid vom 2. Februar 1973 Grunderwerbsteuer fest. Der Einspruch der Klägerin hatte nur insoweit Erfolg, als das FA die für die Gegenleistung angesetzte Summe von 2.860.200 DM um den Wert übernommenen Inventars (252.000 DM) ermäßigte und dementsprechend die Grunderwerbsteuer (vorläufig) auf 182.574 DM herabsetzte.

Die mit dem Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf 26.273 DM erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) mit der Begründung abgewiesen, ein privater Campingplatz sei keine öffentliche Erholungsanlage i. S. von § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).

Mit der Revision beantragt die Klägerin sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung der Einspruchsentscheidung und des angefochtenen Bescheides die Grunderwerbsteuer auf 26.273,80 DM herabzusetzen. Sie rügt Verletzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GrEStG und macht geltend, Grunderwerbsteuer falle nur nach Maßgabe der erworbenen Gebäude und Einrichtungen zuzüglich der bebauten Fläche an. Im übrigen sei der Erwerb steuerfrei.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision war als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), da die Weigerung des FG, der Klägerin die beanspruchte Steuerfreiheit zuzusprechen, zu Recht besteht.

1. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks zur Schaffung und Erweiterung von öffentlichen Straßen, öffentlichen Plätzen, öffentlichen Erholungs-, Wald- und sonstigen Grünanlagen sowie von Friedhöfen; nach Buchst. b der Vorschrift ist steuerfrei der Erwerb eines Grundstücks, das den bezeichneten Zwecken dient, durch einen Erwerber, der das Grundstück zu denselben Zwecken weiterverwendet. Ob der Tatbestand des Buchst. a verwirklicht ist, wenn eine Privatperson ein Grundstück erwirbt, um auf diesem einen als gewerblichen Betrieb geführten Campingplatz zu betreiben, ist in der Rechtsprechung der FG bisher nicht einheitlich beantwortet worden (Urteil des FG des Saarlands vom 31. Mai 1968 14/68, Entscheidungen der Finanzgerichte 1968 S. 480 - EFG 1968, 480 - einerseits und andererseits: Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 8. November 1974 IV 162/73, EFG 1975, 173 sowie Urteil des FG München vom 13. Juli 1978 IV 303/75, EFG 1979, 37; vgl. auch Boruttau/Klein/Egly/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 4 Tz. 117). Der Senat teilt die Auffassung, daß Steuerfreiheit nicht zum Zuge kommt.

2. In seinem die Anlage eines Golfplatzes betreffenden Urteil vom 2. Juli 1975 II R 187/66 (BFHE 116, 288, 289f., BStBl II 1975, 745) hat der Senat bereits entschieden, daß eine Erholungsanlage nur dann öffentlich i. S. des Gesetzes ist, wenn sie zu den öffentlichen Sachen gehört, wofür es einer Widmung bedarf. Hieran hält der Senat auch nach Überprüfung seines Standpunktes anhand des Revisionsvorbringens fest.

3. Da im Streitfall nichts dafür spricht, daß die umstrittenen Grundstücke dem Gemeingebrauch gewidmet worden waren oder werden sollten, hat das FG zu Recht die Klage abgewiesen. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist hierin nicht zu sehen, da die Unterschiede zwischen Grundstücken, die als öffentliche Sachen dem Gemeingebrauch unterliegen, und solchen Grundstücken, die nur kraft privatrechtlicher Gestattung der Allgemeinheit zugänglich sind, eine unterschiedliche Behandlung in der Frage der Steuerfreiheit rechtfertigen.