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BFH-Beschluß vom 20.7.1982 (VII B 154/81) BStBl. 1982 II S. 705

1. Auch in Verfahren wegen Auskunftsbegehren, die nicht auf eine verbindliche Zolltarifauskunft gerichtet sind, beträgt der Streitwert für jedes Auskunftsbegehren 4.000 DM, sofern das finanzielle Interesse an den Auskünften nicht erkennbar ist.

2. Bestehen Zweifel, ob der Streitwert die für die Statthaftigkeit der Streitwertrevision maßgebende Höhe erreicht, ist ein Interesse des Beschwerdeführers an der Zulassung der Revision grundsätzlich nicht anzuerkennen, wenn dieser sein mit Rücksicht auf die Zweifel bestehendes rechtliches Interesse an der Zulassung der Revision nicht dargetan hat.

FGO § 115 Abs. 1 und 3; GKG § 13.

Vorinstanz: FG Berlin

Sachverhalt

Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) war an drei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (Beteiligungsgesellschaften) beteiligt, die nach den Gesellschaftsverträgen den alleinigen Zweck hatten, sich ihrerseits als stille Gesellschafterinnen an einer KG, einer sog. Abschreibungsgesellschaft, zu beteiligen. Zur Erfüllung dieses Zwecks schlossen die Beteiligungsgesellschaften mit einer Vielzahl von Personen, auch mit dem Kläger, sog. Beitrittsverträge ab, nach denen die Beitretenden zum Zweck der Beteiligung an der KG Einlagen leisteten und gleichzeitig den Beteiligungsgesellschaftsvertrag als Gegenstand des Beitrittsvertrages anerkannten.

Komplementärin der KG war die X GmbH. Mit Schreiben vom 5. Mai 1980 bat der Beschwerdeführer den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) unter Hinweis darauf, daß X Alleingesellschafter der GmbH sei, um Beantwortung verschiedener Fragen.

Das FA lehnte die Beantwortung der Fragen ab. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer, das FA zu verurteilen,

- Akteneinsicht in die Steuer- und Betriebsprüfungsakten über die KG zu gewähren,

- Auskunft darüber zu erteilen,

- ob und gegebenenfalls wann die GmbH-Anteile des X an der X GmbH und an der Büromaschinenfabrik X GmbH in Höhe von je ... DM vom FA gepfändet worden seien,

- warum die möglicherweise gepfändeten Anteile bis dahin nicht verwertet worden seien und wann eine Verwertung erfolgen solle,

- ob und gegebenenfalls wann die auf dem Grundstück Y zugunsten des X eingetragene Grundschuld in Höhe von ... Mio DM und die Einlage des X als Kommanditist der Firma Z von rd. ... Mio DM vom FA gleichfalls gepfändet worden seien und warum die gegebenenfalls gepfändeten Rechte noch nicht verwertet worden seien,

- wie hoch die Steuerschulden des X seien und wie sie sich zusammensetzten,

- über die Höhe der Steuerschulden der KG,

hilfsweise, die Verfügung des FA und die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und das FA zu verurteilen, die im Hauptantrag bezeichneten Auskünfte zu erteilen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Den Streitwert setzte es auf 4.000 DM fest, die Revision ließ es nicht zu.

Der Beschwerdeführer erhob wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Antrag, die Revision zuzulassen, soweit die Klage in folgenden Punkten abgewiesen worden sei:

1. Akteneinsicht in die Steuer- und Betriebsprüfungsakten über die KG zu gewähren,

2. das FA zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen,

- ob die GmbH-Anteile des X von jeweils ... DM an der X GmbH und der Büromaschinenfabrik X GmbH vom FA gepfändet worden seien und gegebenenfalls wann,

- warum diese möglicherweise gepfändeten Anteile bis heute nicht verwertet worden seien und wann eine Verwertung erfolgen solle,

- über die Höhe der Steuerschulden der KG.

Zur Begründung machte er geltend, das Urteil des FG beruhe auf Verfahrensmängeln.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer durch die Nichtzulassung der Revision nicht beschwert ist.

Die Nichtzulassung der Revision hat eine Beschwer grundsätzlich dann nicht zur Folge, wenn die Revision ohne Zulassung eingelegt werden kann, weil etwa der Wert des Streitgegenstandes die für die Streitwertrevision maßgebende Grenze übersteigt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Mai 1968 III B 38/67, BFHE 93, 25, BStBl II 1968, 685; vom 26. April 1978 I B 1/78, BFHE 125, 143, BStBl II 1978, 463; vom 27. Juni 1978 VII B 18/77, BFHE 125, 435, BStBl II 1978, 631 und vom 12. Dezember 1978 VII B 50/78, BFHE 126, 509, BStBl II 1979, 264). Das trifft im Streitfall zu, da der Streitwert die für die Statthaftigkeit der Revision maßgebende Grenze von 10.000 DM (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFH-EntlG -) übersteigt.

Für die Beurteilung der Frage durch den erkennenden Senat, ob die Revision schon wegen der Höhe des Streitwerts statthaft ist, ist die Entscheidung des FG über den Streitwert nicht verbindlich. Ob der Wert des Streitgegenstandes die für die Statthaftigkeit der Revision maßgebende Grenze überschreitet, hängt nicht von einer Entscheidung des FG über die Höhe des Streitwerts ab. Vielmehr muß allein der BFH darüber befinden, da er zu entscheiden hat, ob die Revision statthaft ist (BFHE 125, 435, BStBl II 1978, 631).

Den Streitwert hat der erkennende Senat in sinngemäßer Anwendung des § 3 der Zivilprozeßordnung - ZPO - (§ 155 FGO) nach freiem Ermessen festzusetzen. Er hält es zwar grundsätzlich für erforderlich, den Streitwert nach dem finanziellen Interesse des Klägers zu bemessen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 2. Februar 1982 VII R 62/81, BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360). Bietet der Sach- und Streitstand jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte, um das finanzielle Interesse des Klägers erkennen zu können, so hält er es für gerechtfertigt, den für die Statthaftigkeit der Revision maßgebenden Streitwert in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu bemessen. Das kommt insbesondere bei Auskunftsbegehren in Betracht. So hat der erkennende Senat für Rechtsstreitigkeiten über verbindliche Zolltarifauskünfte entschieden, daß der Streitwert auf 4.000 DM je Auskunftsbegehren festzusetzen ist (Beschluß vom 2. August 1977 VII K 6/76, BFHE 123, 12, BStBl II 1977, 843).

Auch im Streitfall erscheint es dem erkennenden Senat erforderlich, den Streitwert in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bemessen, weil Gegenstand des Rechtsstreits Begehren auf Auskünfte und Akteneinsicht sind und das finanzielle Interesse des Beschwerdeführers an den Auskünften und der Akteneinsicht nicht erkennbar ist. Bei der Bemessung des Streitwerts sind die Begehren auf Auskunft über die Pfändung der GmbH-Anteile des X, über die Gründe für ein Unterlassen der Verwertung und den Verwertungszeitpunkt sowie über die Höhe der Steuerschulden der KG gesondert zu berücksichtigen, da diese Auskunftsbegehren verschiedene Gegenstände betreffen. Danach liegen zumindest drei verschiedene Auskunftsersuchen vor, so daß der Wert des Streitgegenstandes, der für die Statthaftigkeit der Revision maßgebend ist, mindestens 12.000 DM beträgt. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, mit welchem Wert das Begehren auf Akteneinsicht zu berücksichtigen ist, da schon der Wert der genannten Auskünfte 10.000 DM übersteigt.

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde kann unberücksichtigt bleiben, ob die Revision - ausnahmsweise - dann zuzulassen ist, wenn hinsichtlich der Beschwer infolge Nichtzulassung der Revision Zweifel bestehen, weil ungewiß ist, ob der Streitwert die für die Statthaftigkeit der Revision maßgebende Grenze übersteigt. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFHE 93, 25, BStBl II 1968, 685) erfordert die Zulassung bei derartigen Zweifeln, daß der Beschwerdeführer sein rechtliches Interesse an der Zulassung der Revision wegen der bestehenden Zweifel an der Höhe des Streitwerts dargelegt hat. Daran fehlt es im Streitfall.

Der III. Senat des BFH (Beschluß vom 21. Juni 1968 III B 58/67, BFHE 93, 503, BStBl II 1969, 36) hat die Nichtzulassungsbeschwerde zwar in einem Fall für zulässig erachtet, in dem ihm bekannt war, daß es keine von der Rechtsprechung und Verwaltung anerkannte Grundlage (Pauschsatz oder sonstige Regel) für die Bemessung des Streitwerts gab und entsprechende Angaben infolgedessen auch nicht dargetan werden konnten. Derartige Erwägungen vermögen die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall aber ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß der Streitwert sich bei Auskunftsbegehren nicht ohne weiteres beziffern läßt. Das allein reicht jedoch nicht aus, um daraus ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Zulassung der Revision herleiten zu können. Dazu müssen zumindest noch konkrete Anhaltspunkte vorhanden und dem Senat auch bekannt sein, die die Schwierigkeiten für die Bezifferung des Streitwerts und darüber hinaus auch die Ungewißheit über dessen Höhe erkennen lassen und die die Annahme rechtfertigen, der Streitwert werde die für die Statthaftigkeit der Revision maßgebende Grenze nicht übersteigen. Das trifft im Streitfall nicht zu.

Der III. Senat des BFH hat seine zuvor genannte Entscheidung zwar auch darauf gestützt, daß das FG einen Streitwert festgesetzt habe, bei dessen Höhe - ihre Richtigkeit unterstellt - eine Streitwertrevision unzulässig gewesen wäre. Den weiteren Ausführungen des III. Senats ist jedoch zu entnehmen, daß er diesen Gesichtspunkt nur mit Rücksicht auf die aufgezeigte besondere Sachlage berücksichtigt hat, die seiner Entscheidung zugrunde liegt und die derjenigen des vorliegenden Streitfalls nicht vergleichbar ist. Grundsätzlich kann das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers an der Zulassung der Revision nicht schon daraus entnommen werden, daß das FG den Streitwert - wie im Streitfall - auf einen Betrag festgesetzt hat, dessen Höhe die für die Revision maßgebende Streitwertgrenze nicht überschreitet, da - wie dargelegt - die Streitwertfestsetzung durch das FG für die Entscheidung des BFH über die Zulassung der Revision ohne Bedeutung ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, daß ein vor dem BFH durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretener Beschwerdeführer sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er habe die Festsetzung des Streitwerts durch das FG auch für die Statthaftigkeit der Revision und damit auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde als maßgebend angesehen. Einem durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Beschwerdeführer muß grundsätzlich zugemutet werden, daß er sich über die Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage informiert.

Da bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall davon auszugehen ist, daß die Revision statthaft war, ohne daß sie der Zulassung bedurfte, kommt es nicht darauf an, ob das Urteil des FG auf Verfahrensmängeln beruht, wie der Kläger geltend macht (vgl. Beschluß des BFH vom 2. Oktober 1969 I B 14/69, BFHE 97, 1, BStBl II 1969, 735).

Eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine Revision kommt schon aufgrund der eindeutigen Erklärung des Klägers über die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, so daß nicht entschieden zu werden braucht, ob und unter welchen Voraussetzungen die rechtlichen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision (vgl. Beschluß des BFH vom 27. Januar 1967 III R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291) eine Umdeutung überhaupt zulassen (vgl. dazu BFHE 97, 1, BStBl II 1969, 735). Gegen eine Umdeutung spricht im Streitfall außerdem, daß der Beschwerdeführer neben der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG Revision eingelegt hat, die er allerdings inzwischen zurückgenommen hat.

Dem Beschwerdeführer wird durch die Versagung der Revisionszulassung der Zugang zur Revisionsinstanz nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Nach der Rechtsprechung des BFH hätte der Beschwerdeführer den Zugang dadurch erreichen können, daß er neben der Nichtzulassungsbeschwerde auch Revision eingelegt (bzw. die eingelegte Revision aufrechterhalten) hätte. Diese Rechtsprechung gewährleistet, daß der Rechtsweg nicht in unzumutbarer und verfassungswidriger Weise erschwert wird (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 1980 2 BvR 653/79, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rechtsspruch 203).