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BFH-Urteil vom 26.8.1982 (IV R 31/82) BStBl. 1983 II S. 23

1. Eine Verfügung, mit der eine Ausschlußfrist zur Nachreichung der Prozeßvollmacht gesetzt wird, muß vom Richter unterschrieben werden; ein Handzeichen genügt nicht.

2. Wird ein einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid dem vertretungsberechtigten Gesellschafter als dem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten aller Gesellschafter bekanntgegeben, so muß deutlich sein, daß die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt; dem genügt auch ein Hinweis, daß der Bescheid mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergehe.

FGO § 53 Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 3; VGFGEntlG Art. 3 § 1; VwZG § 2 Abs. 1; AO 1977 § 183 Abs. 1 Satz 5.

Vorinstanz: Hessisches FG

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, gab für das Jahr 1979 keine Erklärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung ab. Daraufhin schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den Gewinn der Klägerin und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Der Bescheid ist an den Komplementär der Klägerin mit dem Zusatz "für X KG, ..." gerichtet. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Zusatz: "Der Feststellungsbescheid ergeht mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten." Das FA gab den Bescheid am 19. Juni 1981 zur Post. Der Einspruch des Steuerbevollmächtigten der Klägerin ist nach dem Eingangsstempel am 4. August 1981 beim FA eingegangen. Das Einspruchsschreiben ist unter dem Datum vom 28. Juni 1981, einem Sonntag, verfaßt; ein in den Steuerakten abgehefteter Briefumschlag trägt den Poststempel vom 3. August 1981. Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Einspruchsfrist und berief sich darauf, daß das Einspruchsschreiben am 29. Juni 1981 abgesandt worden sei; die Verzögerung müsse auf dem Postweg eingetreten sein. Das FA versagte die Wiedereinsetzung und wies den Einspruch als verspätet zurück.

Mit der Klage machte die Klägerin wiederum geltend, daß das Einspruchsschreiben rechtzeitig zur Post gegeben worden sei. Da der auch im Rechtsstreit für die Klägerin auftretende Steuerbevollmächtigte trotz Aufforderung keine Prozeßvollmacht vorlegte, setzte ihm der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) durch Verfügung vom 13. November 1981 unter Hinweis auf Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 - VGFGEntlG - (BGBl I 1978, 446) eine Ausschlußfrist zur Vorlegung der Vollmacht bis zum 30. November 1981. Die Vollmacht ging am 2. Dezember 1981, einem Mittwoch, beim FG ein.

Die Klage hatte Erfolg. Das FG ging in seiner Entscheidung davon aus, daß die Frist zur Einreichung der Prozeßvollmacht nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil der Berichterstatter die Verfügung nicht unterschrieben, sondern nur mit seinem Namenszeichen (Paraphe) versehen habe. Das Gericht hob die Einspruchsentscheidung auf, da der Feststellungsbescheid der Klägerin nicht wirksam bekanntgegeben und die Einspruchsfrist deswegen nicht in Lauf gesetzt worden sei. Nach § 183 Abs. 1 Satz 5 der Abgabenordnung (AO 1977) müsse bei der Bekanntgabe eines gegen mehrere Personen ergangenen Feststellungsbescheids an den Empfangsbevollmächtigten darauf hingewiesen werden, daß die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolge. Hier habe das FA nur erklärt, daß der Bescheid mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergehe. Daraus ergebe sich lediglich, daß der Inhalt des Bescheids für und gegen alle Beteiligten wirke, nicht aber auch, daß er als bekanntgemacht gelte, so daß die Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginne.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Mit dem FG ist davon auszugehen, daß die Klage nicht schon wegen verspäteter Vorlegung der Vollmacht des Prozeßbevollmächtigten abzuweisen war.

Mit der Nachreichung der Prozeßvollmacht wird die Prozeßführung des bisher vollmachtlosen Vertreters wirksam. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vollmacht erst nach Ablauf einer Ausschlußfrist vorgelegt wird, die der Vorsitzende oder der von ihm nach § 79 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmte Richter gemäß Art. 3 § 1 VGFGEntlG gesetzt hat (BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229). Eine solche Anordnung muß vom zuständigen Richter unterschrieben werden. Das ergibt sich unmittelbar zwar weder aus der FGO noch aus § 329 der Zivilprozeßordnung (ZPO), so daß offenbleiben kann, ob § 155 FGO auf diese Vorschrift verweist. Das Unterschriftserfordernis folgt jedoch aus der Notwendigkeit, daß eine gerichtliche Willensäußerung, die Rechtswirkungen für die Prozeßbeteiligten hat, ihren Urheber erkennen läßt. Deswegen müssen Urteile von den mitwirkenden Richtern unterschrieben werden (§ 105 Abs. 1 FGO); gleiches gilt trotz fehlender ausdrücklicher Regelung für Beschlüsse des Gerichts (BFH-Beschluß vom 19. Dezember 1978 VII B 17/78, nicht veröffentlicht). Aus den gleichen Erwägungen muß auch eine den Prozeßbeteiligten übermittelte Anordnung, die für sie eine Ausschlußfrist in Lauf setzt, unterschrieben sein, wenn sie Wirkungen für die Beteiligten erzeugen soll.

Das ergibt sich auch aus den Bestimmungen über die Bekanntgabe solcher Anordnungen. Nach § 53 FGO müssen nämlich gerichtliche Anordnungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zugestellt werden. Hierfür ist in § 2 Abs. 1 VwZG die Übergabe des Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift vorgesehen; letztere Form hat das FG im Streitfall gewählt. Wie die Urschrift eine Unterschrift tragen muß, so müssen auch die Ausfertigung und die beglaubigte Abschrift auf den Urheber der Anordnung hinweisen und erkennen lassen, daß sie unterschrieben worden sind (Entscheidung des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 26. März 1975 IV ZB 46/74, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1976, 35). Da Abschrift und Urschrift aber übereinstimmen müssen, muß notwendigerweise die fristsetzende Anordnung vom Richter unterschrieben worden sein. Ein den Namen abkürzendes Handzeichen genügt als Unterschrift nicht. Erst die Beifügung der vollen Unterschrift vermindert die Verwechslungsgefahr und macht deutlich, daß es sich bei dem unterzeichneten Text nicht lediglich um den Entwurf einer Anordnung handelt; hierüber muß gerade bei Anordnungen gemäß Art. 3 § 1 VGFGEntlG mit ihren weitreichenden Folgen für die Betroffenen Gewißheit bestehen. Aus ähnlichen Erwägungen hat bereits der BGH entschieden, daß eine gerichtliche Verfügung, die Fristen für das Parteivorbringen gemäß den §§ 273 Abs. 2 Nr. 1, 275 Abs. 1, 296 ZPO setzt, vom zuständigen Richter unterschrieben sein muß (Urteil vom 13. März 1980 VII ZR 147/79, BGHZ 76, 236) und in beglaubigter Abschrift zuzustellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile in BGHZ 76, 236 und vom 9. März 1981 VIII ZR 38/80, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1981, 2255).

2. Dagegen kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß der Gewinnfeststellungsbescheid des FA wirksam zugestellt worden ist.

Dieser Bescheid richtete sich gegen die Gesellschafter der KG, denen die festgestellten Einkünfte zur Besteuerung zuzurechnen waren (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977). Er mußte diesen Gesellschaftern deswegen grundsätzlich einzeln bekanntgegeben werden (§ 122 Abs. 1 AO 1977). Das FA hat demgegenüber von der Verfahrenserleichterung des § 183 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 Gebrauch gemacht und den Feststellungsbescheid dem zur Vertretung der KG berufenen persönlich haftenden Gesellschafter als dem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten der Gesellschafter übersandt. Damit sollte der Feststellungsbescheid gegenüber allen Gesellschaftern wirksam werden (§ 124 Abs. 1 AO 1977) und insbesondere die Einspruchsfrist in Lauf gesetzt werden (§ 355 AO 1977). Hierbei muß das FA gegenüber dem vertretungsberechtigten Gesellschafter deutlich machen, daß es von der Verfahrenserleichterung Gebrauch machen und von einer gesonderten Bekanntgabe gegenüber allen Gesellschaftern absehen will; dies ist schon deswegen erforderlich, damit der vertretungsberechtigte Gesellschafter die übrigen Feststellungsbeteiligten von der Bekanntgabe benachrichtigt. Deswegen verlangt § 183 Abs. 1 Satz 5 AO 1977 den Hinweis, daß die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolge. Demgegenüber wurde in der bis zum Inkrafttreten der AO 1977 geltenden Vorschrift des § 219 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz, der Reichsabgabenordnung (AO) der Hinweis verlangt, daß der Feststellungsbescheid mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter ergehe. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis orientiert sich noch am Wortlaut dieser Vorschrift; obwohl weniger präzise als die Bestimmung des § 183 Abs. 1 Satz 5 AO 1977, genügt dieser Hinweis doch den Forderungen der Neuregelung.

Um den Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts zu ermitteln, muß sein Empfänger den erkennbaren wirklichen Willen der Behörde erfassen, wobei nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks gehaftet werden darf; § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält dazu eine auch für öffentlich-rechtliche Willensbekundungen geltende Auslegungsregel (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1961 I C 54/57, BVerwGE 12, 87, 91; BFH-Beschluß vom 25. August 1981 VII B 3/81, BFHE 134, 97, BStBl II 1982, 34). Im Streitfall konnte für den vertretungsberechtigten Gesellschafter kein Zweifel bestehen, daß das FA von der Verfahrenserleichterung des § 183 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 Gebrauch machen wollte. Darauf deutete schon die Adressierung des Bescheids hin, der an den vertetungsberechtigten Gesellschafter "für" die KG gerichtet war; darin kam zum Ausdruck, daß der Bescheid für die Gesellschafter der KG bestimmt war, die in der Anlage zum Feststellungsbescheid auch näher bezeichnet wurden. Vor allem aber der Hinweis, daß der Bescheid mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergehe, machte unverkennbar auf das vom FA gewollte Zustellungsverfahren aufmerksam. Eines solchen Hinweises hätte es nicht bedurft, wenn das FA gegen jeden Gesellschafter einen Feststellungsbescheid hätte erlassen wollen. Auch nach dem Wortsinn des Zusatzes konnte kein Zweifel bestehen, daß der Verwaltungsakt auch den übrigen Gesellschaftern bekanntgegeben sein sollte; denn das Ergehen, d. h. das Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes, schließt seine Bekanntgabe mit ein. Schließlich ist auch unschädlich, daß der Hinweis in die Rechtsmittelbelehrung einbezogen worden ist; ein Irrtum über den Sinn des Zusatzes konnte sich daraus im Streitfall nicht ergeben.

3. Die Klägerin hat die Einspruchsfrist versäumt, die durch den wirksam zugegangenen Feststellungsbescheid in Lauf gesetzt worden ist. Das FG wird nunmehr zu prüfen haben, ob ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.