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BFH-Urteil vom 22.9.1982 (II R 61/80) BStBl. 1983 II S. 179

Bleibt der Schenker eines Grundstückes dessen "wirtschaftlicher" Eigentümer, so steht das der "Ausführung der Zuwendung" i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 nicht entgegen.

ErbStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 2; StAnpG § 11 Nr. 4 (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977).

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloß 1974 mit ihrem Vater einen notariell beurkundeten "Schenkungs- und Übergabevertrag". Danach verpflichtete sich der Vater, der Klägerin ein Grundstück schenkungshalber zu übertragen. Die eingetragenen Grundschulden sollte die Klägerin dinglich übernehmen. Außerdem räumte die Klägerin ihrem Vater ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück ein.

Die Klägerin verpflichtete sich, den Grundbesitz zu Lebzeiten ihres Vaters nicht ohne dessen Zustimmung an Dritte zu veräußern oder zu übertragen. Anderenfalls war sie verpflichtet, das Grundstück an den Vater zurückzuübereignen. Dieser bedingte Rückübereignungsanspruch sollte durch Eintragung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden.

Die Vertragspartner erklärten die Auflassung des Grundstücks; außerdem bewilligten und beantragten sie die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch.

Die Klägerin wurde im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte Schenkungsteuer fest.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz wies durch Urteil vom 28. Februar 1980 III 258/79 die Klage ab.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Das FA beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin meint, die Schenkung sei deshalb nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 ausgeführt worden, weil ihr Vater auch nach der bürgerlich-rechtlichen Übereignung des Grundstücks auf sie (die Klägerin) einkommensteuerrechtlich weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer des Grundbesitzes geblieben sei. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an.

§ 11 Nr. 4 des Steueranpassungsgesetzes und - jetzt - § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung sind Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und daher naturgemäß auf Steuerarten, welche an bürgerlich-rechtliche Vorgänge anknüpfen, nicht oder zumindest nur nach Sachlage des Einzelfalles anwendbar (vgl. z.B. für die Grunderwerbsteuer die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 3. April 1974 II 186/65, BFHE 112, 531, BStBl II 1974, 643, und vom 23. Oktober 1974 II R 87/73, BFHE 114, 124, BStBl II 1975, 152, sowie für die Kapitalverkehrsteuer die Urteile vom 21. Juli 1976 II R 192/72, BFHE 120, 70, BStBl II 1977, 4; vom 12. April 1978 II R 149/73, BFHE 125, 81, BStBl II 1978, 422, und vom 8. August 1979 II R 99/78, BFHE 129, 71, BStBl II 1980, 50). Das gilt auch für die Erbschaftsteuer. Insbesondere kann der Vorbehalt des Nießbrauches an einem Grundstück für die das (bürgerlich-rechtliche) Grundstückseigentum übertragende Person bei dieser kein erbschaftsteuerrechtlich bedeutsames wirtschaftliches Eigentum verbleiben lassen. Anderenfalls wäre § 25 ErbStG 1974 (vorher § 31 ErbStG 1959) sinnlos, welcher die Besteuerung u.a. gerade für solche Fälle regelt, in denen die Nutzung des übertragenen Vermögens beim Übertragenden verbleibt. Die Steuerarten, für welche nach Ansicht der Klägerin der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums einheitlich auszulegen ist, sind nur diejenigen, welche wirtschaftlichen Gesichtspunkten folgen. Das sind zwar die Einkommensteuer und die Vermögensteuer, nicht aber die Verkehrsteuern (vgl. dazu schon das Urteil vom 7. März 1957 IV 511/55 U, BFHE 65, 413, BStBl III 1957, 392).

Im übrigen ist der Senat nach wie vor der Auffassung, daß die Vorschrift des § 25 ErbStG 1974 nicht dem Bereicherungsprinzip des Erbschaftsteuerrechts widerspricht (vgl. dazu das Urteil vom 25. Februar 1981 II R 114/78, BFHE 132, 486, BStBl II 1981, 411).