| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Beschluß vom 21.12.1982 (VII S 25/82) BStBl. 1983 II S. 180

Hat die Finanzbehörde nach Eingang eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung dem Antragsteller gegenüber bei einer mündlichen Erörterung zum Ausdruck gebracht, an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden keine ernstlichen Zweifel, so hat sie damit i. d. R. zu erkennen gegeben, daß sie die Vollziehung nicht aussetzen werde.

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; VGFG-EntlG Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

Sachverhalt

Durch Rückforderungsbescheid an die Antragstellerin machte das HZA geltend, die gewährten Ausfuhrvergünstigungen müßten nach § 14 Abs. 1 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG vom 16. Dezember 1974) VO AusfErst EWG 1974 zurückgefordert werden.

Die Antragstellerin beantragte, die Vollziehung des Rückforderungsbescheids auszusetzen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig.

Für die Zulässigkeit des Antrags ist es ohne Bedeutung, daß das HZA über den ihm vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht entschieden hatte, als der Antrag an den BFH gestellt wurde, und ob das HZA schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Entscheidung getroffen hat, die als Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung anzusehen ist. Zwar ist nach Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 VGFG-EntlG ein Antrag an das Gericht der Hauptsache auf Aussetzung der Vollziehung nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Aussetzungsantrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Auf diese Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung kommt es jedoch dann nicht an, wenn die Finanzbehörde zu erkennen gegeben hat, daß sie die Vollziehung nicht aussetzen werde (Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VGFG-EntlG).

Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung zu Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 VGFG-EntlG sind schon deshalb erfüllt, weil die Antragstellerin nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten den Äußerungen von seiten des HZA bei der Besprechung am 2. September 1982 entnehmen mußte, daß der dem HZA zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegende Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keinen Erfolg haben werde. Das HZA räumt ein, der Antragstellerin gegenüber bei der genannten Besprechung zum Ausdruck gebracht zu haben, daß an der Rechtmäßigkeit des vom FG geänderten Rückforderungsbescheids keine ernstlichen Zweifel bestünden.

Diese Äußerung des HZA reicht aus, um zu erkennen zu geben, daß die Vollziehung nicht ausgesetzt werde. Den Bekundungen der Beteiligten muß entnommen werden, daß das HZA die Äußerung im Zusammenhang mit der Besprechung über die Aussetzung der Vollziehung aufgrund des von der Antragstellerin gestellten und dem HZA vorliegenden Antrags gemacht hat. Auch wenn das HZA in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erklärt hat, es werde den Antrag ablehnen, konnte die Antragstellerin der aufgezeigten Äußerung entnehmen, daß die Ablehnung erfolgen werde, weil das HZA uneingeschränkt seine Überzeugung bekundet hatte, an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids bestünden keine ernstlichen Zweifel.