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BFH-Beschluß vom 11.5.1983 (III R 134/82) BStBl. 1983 II S. 528

1. In Vermögensteuerstreitigkeiten beträgt der Streitwert das Dreifache der streitigen Jahressteuer.

2. Hat der Vermögensteuerbescheid im Einzelfall nur eine kürzere Geltungsdauer als drei Jahre, so ist der Streitwert entsprechend zu ermäßigen.

FGO § 155; ZPO §§ 3 bis 9.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, gab die Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1980 nicht ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs steht den Beteiligten ohne Zulassung die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10.000 DM übersteigt. Diese Grenze ist im Streitfall nicht erreicht.

Bei der Vermögensteuer hat der erkennende Senat den Streitwert bisher grundsätzlich mit dem Zweifachen des streitigen Jahresbetrages bemessen (Urteil vom 20. März 1959 III 109/57 U, BFHE 69, 1, BStBl III 1959, 262; Beschluß vom 19. Mai 1972 III B 36/71, BFHE 105, 462, BStBl II 1972, 627). Diese Rechtsprechung, die Streitjahre vor 1974 betrifft, beruht ihrerseits wiederum auf Entscheidungen des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 23. Februar 1933 III A 15/33 (RStBl 1933, 202) und vom 11. Februar 1937 III A 195/36 (RStBl 1937, 364). Bei der Bemessung des Streitwertes ist der RFH davon ausgegangen, daß der Hauptfeststellungszeitraum, auf dem regelmäßig die Ermittlung des Vermögens aufbaut, grundsätzlich drei bzw. sechs Jahre beträgt. Er hat jedoch berücksichtigt, daß nach § 122 Abs. 2 Satz 2 des Reichsbewertungsgesetzes (RBewG) 1931 durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann, daß die Hauptfeststellung in kürzeren oder längeren Zeitabständen vorgenommen werden kann. Aus diesem Grund ist er bei der Ermittlung des Streitwertes für die Vermögensteuer lediglich von dem doppelten Betrag der streitigen Jahressteuer ausgegangen.

Nach § 15 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes 1974 beträgt der Vermögensteuerhauptveranlagungszeitraum grundsätzlich drei Jahre. Im Gegensatz zur Regelung in § 22 Abs. 2 Satz 2 RBewG 1931 kann der Hauptveranlagungszeitraum lediglich um ein Jahr verkürzt oder verlängert werden. Darüber hinaus geht der erkennende Senat bei Streitigkeiten über den Einheitswert des Grundvermögens für Stichtage ab dem 1. Januar 1974 in Anlehnung an den Vermögensteuerhauptveranlagungszeitraum von einer allgemein dreijährigen Wirkung als Besteuerungsgrundlage aus (Beschluß vom 13. August 1976 III B 33/75, BFHE 120, 17, BStBl II 1976, 774). Auch der Streitwertpauschale in Streitigkeiten über den Einheitswert des Betriebsvermögens für Stichtage ab dem 1. Januar 1974 liegt eine dreijährige Wirkung des Einheitswertes zugrunde.

Dementsprechend ist bei der Ermittlung des Streitwertes für die Vermögensteuer ab dem 1. Januar 1974 ebenfalls von dem dreifachen Betrag der streitigen Jahressteuer auszugehen. Hat der Vermögensteuerbescheid im Einzelfall nur eine kürzere Geltungsdauer als drei Jahre, so ist der Streitwert entsprechend zu ermäßigen.