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BFH-Urteil vom 22.6.1983 (II R 64/82) BStBl. 1983 II S. 747

1. Ausfüllen einer Gesetzeslücke.

2. Die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten eines Kraftfahrzeugs, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t (2.800 kg) nicht überschreitet und das nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt ist, bis zu 5 Personen zu befördern und ihnen das vorübergehende Wohnen in dem Fahrzeug zu ermöglichen (hier: umgebauter VW-Kombi, Baujahr 1977) bemißt sich nach dem Hubraum, nicht nach dem zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen.

GG Art. 20 Abs. 2; KraftStG 1979 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 8 Nr. 1; KraftStG 1972 § 10 Abs. 2; StVG § 1; StVO § 3 Abs. 3; StVZO § 4 Abs. 1, § 15d Abs. 1, § 23 Abs. 1 letzter Satz, § 29 Abs. 1 und 2 Anlage VIII, § 72 Abs. 2; PBefG § 1, § 4 Abs. 4 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

Sachverhalt

Für die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war am 5. März 1981 ein (durch Hubkolbenmotor angetriebenes) Kraftfahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden (amtliches Kennzeichen ..., "Hubraum 1.570 ccm., verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht 2.300 kg, 2 Achsen). Die Beteiligten streiten, ob das Fahrzeug ein "Personenkraftwagen" ist und demzufolge die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum zu bemessen ist, oder ob es den "anderen Fahrzeugen" zuzuordnen und demzufolge die Kraftfahrzeugsteuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen zu bemessen ist, was zu einer höheren Kraftfahrzeugsteuer führen würde.

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen umgebauten VW-Kombi, Baujahr 1977. Es ist 4,54 m lang, 1,76 m breit, 2,28 m hoch, hat einen geschlossenen Aufbau, acht Fenster und ein Hubdach. Über die nachträglich vorgenommenen Einbauten hat das Finanzgericht (FG) folgendes festgestellt:

"Fahrer- und Beifahrersitz sind durch einen ca. 40 cm breiten Mittelgang getrennt. Im Raum hinter dem Fahrersitz befindet sich ein Sitz, unter dessen Sitzfläche und in dessen Rücklehne sich Stauraum befindet. Dieser Sitz ist nicht zur Fahrgastbeförderung geeignet. Hinter dem Beifahrersitz befindet sich ein geschlossener Vorratsschrank. Zwischen diesem und dem gegenüberliegenden nachträglich eingebauten Sitz befindet sich ein ebenfalls ca. 40 cm breiter Gang; die beiden Einbauten lassen sich zu Ladezwecken leicht aus dem Fahrzeug entfernen (Schraubverbindungen). An der der Schiebetür gegenüberliegenden Seitenwand ist ein Klapptisch angebracht. Etwa in Höhe der hinteren Radkästen ist über die gesamte Breite des Fahrzeugs eine Sitzbank installiert, die sich umklappen läßt und dann zusammen mit einer über dem Motorraum liegenden Matratze eine Liegefläche ergibt. Auf der rückwärtigen Sitzbank können, da drei Becken- Sicherheitsgurte vorhanden sind, drei Fahrgäste befördert werden. Zwischen oberem Fensterrand und der Fahrzeugdecke über der Motorraumabdeckung ist über die gesamte Fahrzeugbreite ein flacher Schrank angebracht. ... Das Fahrzeug war ursprünglich zur Beförderung von neun Personen geeignet und zugelassen; nach dem Umbau können noch fünf Personen einschließlich Fahrer befördert werden".

Der Technische Überwachungsverein (TÜV) hat das umgerüstete Fahrzeug für vorschriftsmäßig befunden. Zulassungsrechtlich ist es gemäß dem Systematischen Verzeichnis der Fahrzeug- und Aufbauarten (Anlage 2 der Richtlinie des Bundesministers für Verkehr zum Fahrzeugbrief vom 20. Juni 1972 StV 2/36.15.17, Verkehrsblatt - VkBl - 1972, 354, 373-312) nicht der Fahrzeuggruppe 2 ("Personenkraftwagen"), sondern der Fahrzeuggruppe 8 ("Sonstige Kraftfahrzeuge", Fahrzeugart "Wohnwagen", Schlüsselnummer 1605) zugeordnet worden.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) ordnete das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich den "anderen Fahrzeugen" zu und setzte dementsprechend durch Bescheid vom 17. März 1981 die Kraftfahrzeugsteuer auf 267 DM fest (bei jährlicher Entrichtung der Steuer); den Einspruch wies er zurück.

Das FG hingegen hat das Fahrzeug als Personenkraftwagen beurteilt. Es hat die Kraftfahrzeugsteuer entsprechend dem Klageantrag nach dem Hubraum bemessen und sie in Änderung des Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung auf 230,40 DM festgesetzt (bei jährlicher Entrichtung der Steuer). Es hat die Revision zugelassen, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt. Sein Urteil ist auszugsweise veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 432.

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung des § 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979. Es wiederholt seine Auffassung, daß das Fahrzeug nicht als Personenkraftwagen, sondern als anderes Fahrzeug zu beurteilen sei. Es stützt seine Auffassung auf ein Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) Flensburg vom 31. März 1978 an den Bundesminister für Verkehr.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist zurückzuweisen, weil sie im Ergebnis unbegründet ist (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das Halten des bezeichneten Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1979). Die Steuer bemißt sich nach dem Hubraum, weil das Fahrzeug ein Personenkraftwagen ist, der durch Hubkolbenmotor angetrieben wird (§ 8 Nr. 1 KraftStG 1979).

1. Daß das Fahrzeug der Klägerin ein Personenkraftwagen ist, ergibt sich aus dem durch Ausfüllen einer Gesetzeslücke gefundenen Recht (Art. 20 Abs. 3 letzter Satzteil des Grundgesetzes - GG -). Eine Lücke, d. h. eine planwidrige Unvollständigkeit, enthält das Gesetz insofern, als es nicht regelt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, Personen zu befördern und ihnen das vorübergehende Wohnen im Fahrzeug zu ermöglichen, noch als Personenkraftwagen i. S. des § 8 Nr. 1 KraftStG 1979 zu beurteilen sind.

a) Das KraftStG 1979 beantwortet diese Frage nicht. Die vordem in § 10 Abs. 2 KraftStG 1972 enthalten gewesene Bestimmung des Begriffs Personenkraftwagen ist seit dem 1. Juni 1979 weggefallen (Art. 1 Nr. 6, Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978, BGBl I, 2063, BStBl I 1979, 65). Die Bundesregierung hat von ihrer Ermächtigung, die im KraftStG 1979 verwendeten Begriffe näher zu bestimmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1979), keinen Gebrauch gemacht.

b) Auch den "verkehrsrechtlichen Vorschriften", auf die § 2 Abs. 2 KraftStG 1979 verweist für den Fall, daß "nichts anderes bestimmt ist", läßt sich eine Antwort nicht entnehmen.

aa) Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der im BGBl Teil III Gliederungsnummer 9231-1 veröffentlichten bereinigten Fassung gebraucht den Begriff "Personenkraftwagen" nicht; es verwendet den Begriff "Kraftfahrzeug" und erläutert ihn (§ 1 StVG, vgl. auch § 4 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -).

bb) Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl I 1970, 1565) verwendet zwar den Begriff "Personenkraftwagen" (z. B. in der Vorschrift des § 3 Abs. 3 über die zulässige Höchstgeschwindigkeit), erläutert ihn aber nicht. Gleiches gilt für die Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V) vom 21. November 1978 (BGBl I 1978, 1824).

cc) Die StVZO in der im BGBl Teil III Gliederungsnummer 9232-1 veröffentlichten bereinigten Fassung bestimmt in Abschn. A III ("Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen") den Begriff "Kraftomnibus" als "ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit mehr als 8 Fahrgastplätzen" (§ 15d Abs. 1 StVZO). Daraus läßt sich zwar schließen, daß "ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen" ein "Personenkraftwagen" ist (in diesem Sinne die Begründung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes" vom 3. April 1978, BT-Drucks 8/1679 Seite 19, rechte Spalte, Zeile 16 von unten). Aber daraus läßt sich keine Antwort ablesen auf die hier zu beantwortende Rechtsfrage. Gleiches gilt

- soweit die StVZO in § 23 Abs. 1 letzter Satz vorschreibt, daß im Antrag auf Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug bei der Angabe zur "Art des Fahrzeugs" auch solche Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen zu bezeichnen sind, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t nicht überschreitet und die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als 8 Personen haben,

- soweit die StVZO in der Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 2 zu § 23 Abs. 1 letzter Satz vorschreibt, daß Kraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung "Kombinationskraftwagen" zugelassen worden sind, als Personenkraftwagen gelten; (als "Kombinationskraftwagen" wurden in der früheren Fassung des § 23 Abs. 1 Satz 5 StVZO "Kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t" bezeichnet, "wenn sie geeignet und bestimmt" waren, "im Innenraum - mit Ausnahme des für die Mitnahme von Reisegebäck bestimmten Raums - wahlweise oder gleichzeitig der Beförderung von nicht mehr als 8 Fahrgästen und von Gütern zu dienen", wobei das nach der Bauart vorgesehene Herausnehmen oder Anbringen von Sitzplätzen und das Vorhandensein fest eingebauter Sitze neben dem Führersitz die Eigenschaft des Fahrzeugs als Kombinationskraftwagen nicht berührte),

- soweit die StVZO in der Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 und 2 bei der Regelung, in welchen regelmäßigen Zeitabständen die Halter von Fahrzeugen ihre Fahrzeuge von bestimmten Sachverständigen oder Prüfern untersuchen lassen müssen (z. B. auf Verkehrssicherheit), auch aufführt "Personenkraftwagen ... zur Personenbeförderung nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes" und für diese einen regelmäßigen Zeitabstand von 12 Monaten vorschreibt gegenüber einem Zeitabstand von 24 Monaten bei "Personenkraftwagen allgemein"

dd) Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der im BGBl Teil III Gliederungsnummer 9240-1 veröffentlichten bereinigten Fassung enthält zwar eine Bestimmung des Begriffs Personenkraftwagen. Sie lautet: Personenkraftwagen "sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und ... die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind" (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG). Aber diese Begriffsbestimmung sagt nichts darüber aus, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeug seine Eigenschaft als Personenkraftwagen verliert, wenn es geeignet und bestimmt ist, auch das Wohnen im Fahrzeug zu ermöglichen. Abgesehen davon beschränkt sie sich auf "die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit ... Kraftfahrzeugen" (§ 1 PBefG) und läßt sich infolgedessen nicht ohne weiteres übertragen auf die Beförderung von Personen mit Straßenkraftfahrzeugen "zum privaten Gebrauch", um die es sich im vorliegenden Fall handelt. Dementsprechend gilt z. B. das Abkommen vom 18. Mai 1956 über die Besteuerung von Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr, dessen Ziel es ist, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs zu fördern und dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist (Gesetz vom 19. Dezember 1960, BGBl II 1960, 2397), nicht für "die Personenbeförderung gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile".

2. Auf die bezeichnete Frage wäre eine Antwort des Normgebers zu erwarten gewesen. Denn dessen aus § 8 KraftStG 1979 erkennbarer Regelungsplan war es, für Personenkraftwagen, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, eine andere Bemessungsgrundlage zu wählen als für andere Fahrzeuge. Bestandteil dieses Regelungsplans war es, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen. Das ist aus den angeführten Vorschriften des § 2 Abs. 2 KraftStG 1979 i. V. m. § 23 Abs. 1 letzter Satz, § 72 Abs. 2 StVZO zu erkennen. Dort hat der Normgeber den aus § 15d Abs. 1 Nr. 1 StVZO abzuleitenden Begriff des Personenkraftwagens erweitert auf sog. Kombinationskraftwagen, d. h. auf Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben (vgl. die erwähnte Gesetzesbegründung, BT-Drucks 8/1679 Seite 19, rechte Spalte, Zeile 6 von unten). Dem Regelungsplan des Normgebers hätte es entsprochen, eine ähnliche Regelung auch zu treffen für die wachsende Zahl sog. Wohnmobile (auch als Reisemobile, Mobilheime, selbstfahrende Wohnwagen, Campingbuße oder Motorcaravans bezeichnet). Hierunter versteht man Kraftfahrzeuge, deren Zweck es ist, Personen nicht nur zu befördern, sondern ihnen auch das (vorübergehende) Wohnen im Fahrzeug und damit eine besondere Art des Reisens zu ermöglichen. Sie unterscheiden sich innerhalb ihrer Gattung wesentlich voneinander, z. B. hinsichtlich ihrer Bauart und Einrichtung, des den Fahrgästen belassenen Bewegungsraumes, des Umrisses ihres Aufbaus, ihrer Geschwindigkeit ihrer Lenkbarkeit, ihres zulässigen Gesamtgewichts.

3. Die Lücke ist in Analogie zu § 23 Abs. 1 letzter Satz StVZO dahin zu schließen, daß als Personenkraftwagen i. S. des § 8 Nr. 1 KraftStG 1979 auch ein Straßenkraftfahrzeug zu beurteilen ist, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t (2.800 kg) nicht überschreitet und das - wie im vorliegenden Fall - nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt ist, bis zu 5 Personen zu befördern und ihnen das vorübergehende Wohnen in dem Fahrzeug zu ermöglichen.

4. Das FA beruft sich für seine abweichende Auffassung zu Unrecht auf das erwähnte Schreiben des KBA. Jenes Schreiben bezog sich erkennbar nicht auf ein Fahrzeug der hier zu beurteilenden Art, sondern auf Wohnmobile mit mehr als 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht ... hauptsächlich mit LKW-Fahrgestell ..., die hinsichtlich ihres Aufbaus, ihrer Beherrschbarkeit, der Sichtverhältnisse und des Platzbedarfs den LKW ähnlich sind". Nur für Fahrzeuge dieser Art hat das KBA es abgelehnt, sie "allgemein als PKW zu behandeln und das "Systematische Verzeichnis der Fahrzeug- und Aufbauarten" entsprechend zu ändern".