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BFH-Urteil vom 5.4.1984 (V R 118/78) BStBl. 1984 II S. 418

Beantragt der Steuerpflichtige in Umsatzsteuervoranmeldungen, negative Steuern (Vorsteuerüberschüsse) mit Steuerschulden zu verrechnen, ist seine Forderung mit der diese Steuerschuld tilgenden Gutschrift erfüllt.

BGB § 267.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

Sachverhalt

Die Klägerin und eine GmbH haben sich im Jahre 1975 zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft wurde die GmbH mit der kaufmännischen Geschäftsführung, die die Erledigung aller Steuerangelegenheiten der Gesellschaft umfaßte, betraut. Für die Zeit vom Januar 1976 bis einschließlich April 1977 hat die GmbH für die Arbeitsgemeinschaft die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, in denen regelmäßig negative Steuern (Vorsteuerüberschüsse) ausgewiesen waren. Das Finanzamt hat diese mit Steuerrückständen der GmbH verrechnet. Grundlage hierfür waren entsprechende Vermerke auf den Umsatzsteuervoranmeldungen der Arbeitsgemeinschaft (Verrechnet mit ... Steuer, XY in Z.). Nachdem die GmbH beantragt hatte, über ihr Vermögen das Konkursverfahren zu eröffnen, ist sie von der Klägerin aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen worden.

Die Klägerin begehrt nunmehr die Auszahlung der mit den Steuerschulden der GmbH verrechneten negativen Steuerbeträge. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 126 Abs. 4 FGO).

Die auf den Umsatzsteuervoranmeldungen angebrachten Vermerke beinhalten eine Erklärung dahin gehend, der Erklärende werde ein entsprechendes Verhalten des Erklärungsempfängers als Erfüllung gegen sich gelten lassen. Der Erklärungsempfänger ist zwar nicht verpflichtet, diesem Antrag zu folgen. Verfährt er antragsgemäß, erlischt aber mit der Gutschrift auf dem angegebenen Steuerkonto die Forderung des Berechtigten durch Tilgung. Da ebenso wie bei bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen gemäß § 267 BGB ein Dritter jederzeit befugt ist, Steuerschulden zu tilgen, ist mit der Tilgung der Steuerschulden eines anderen aufgrund des Verrechnungsverlangens des Antragenden seine Forderung gegenüber dem Finanzamt erloschen. Die Konstruktion eines Vertragsverhältnisses (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1978 VIII R 60/73, BFHE 125, 326, BStBl II 1978, 606), von der das Finanzgericht ausgegangen ist, erübrigt sich.