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BFH-Beschluß vom 27.3.1984 (IV R 47/81) BStBl. 1984 II S. 446

Die Schwierigkeiten bei der Berechnung der Revisionsbegründungsfrist verpflichten einen nicht ständig mit Revisionen an den BFH befaßten Prozeßbevollmächtigten zu besonderer Sorgfalt bei der Notierung der Frist und der Überwachung des damit betrauten Personals; er muß deshalb grundsätzlich im Zusammenhang mit der Notierung dieser Frist auf die Besonderheiten bei deren Berechnung hinweisen (Anschluß an BVerwG-Beschluß vom 5. März 1982 8 C 159/81, HFR 1983, 171, StRK, FGO, § 56, R. 345).

FGO § 56.

[Der Beschluß wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht.]