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BFH-Beschluß vom 28.6.1984 (III B 42/83) BStBl. 1984 II S. 721

Bei Streitigkeiten wegen der Aufteilung eines der Höhe nach unstreitigen Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Mitunternehmerschaft auf die Beteiligten beträgt der Streitwert 15 v. T. des hinsichtlich der Zurechnung umstrittenen Teils des Einheitswerts, wenn die Aufteilung lediglich Auswirkungen auf die Vermögensteuer hat.

FGO § 155; ZPO §§ 3 bis 9.

Vorinstanz: FG Köln

Sachverhalt

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb an dem hier streitigen Stichtag (1. Januar 1980) zusammen mit den Rechtsanwälten X, Y und Z eine Anwaltssozietät. Der Einheitswert für das dem freien Beruf dienende Betriebsvermögen wurde zum 1. Januar 1980 auf 2.132.000 DM festgestellt. Der Streit geht darum, ob eine sich aus § 11 des Sozietäts-Übergabe-Vertrages zugunsten des Klägers ergebende Forderung gegen die Partner X, Y und Z in Höhe von 175.475 DM aufschiebend bedingt ist und ob wegen dieser Forderung der Anteil des Klägers an dem - der Höhe nach unstreitigen - Einheitswert des Betriebsvermögens der Anwaltssozietät entsprechend zu erhöhen ist.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat dem Kläger die Forderung in Höhe von 175.475 DM vorweg zugerechnet und den Anteil des Klägers an dem Betriebsvermögen der Anwaltssozietät entsprechend erhöht.

Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) hat der Revision nicht zugelassen und durch Beschluß den Streitwert auf 3.509 DM festgesetzt.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz der Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Mai 1968 III R 112/67 (BFHE 93, 11, BStBl II 1968, 703).

Das FG hat der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem BFH zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Steht einem Steuerpflichtigen die Revision bereits wegen der Höhe des Streitwerts nach § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlG) zu, so ist eine gleichwohl eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig (BFH-Beschluß vom 2. Oktober 1969 I B 14/69, BFHE 97, 1, BStBl II 1969, 735). Im Streitfall beträgt der Streitwert, wenn mit FG und FA von einer zweijährigen Wirkungsdauer des zum 1. Januar 1980 festgestellten Einheitswerts ausgegangen wird, 1.754 DM und liegt damit eindeutig über der Streitwertgrenze des § 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 BFH-EntlG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten wegen der Aufteilung eines der Höhe nach unstreitigen Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Mitunternehmerschaft auf die Beteiligten, wenn die Aufteilung lediglich Auswirkungen auf die Vermögensteuer hat, sich nur nach dem vermögensteuerlichen Interesse an dem - hinsichtlich der Zurechnung - umstrittenen Teil des Einheitswerts bemißt (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 1971 III R 72/70, BFHE 103, 1, BStBl II 1971, 678). Der Senat hält es für angebracht, in Fällen dieser Art von der Hälfte der bei Streitigkeiten über den Einheitswert des Betriebsvermögens für Stichtage ab 1. Januar 1974 geltenden Streitwertpauschale von 30 v. T. (vgl. BFH-Beschluß vom 22. März 1982 III R 59/81, BFHE 135, 404, BStBl II 1982, 512), d. h. von 15 v. T. des umstrittenen Einheitswertsanteils auszugehen. Dabei wird eine dreijährige Wirkungsdauer der Einheitswerte unterstellt. Steht fest, daß der Feststellungsbescheid im Einzelfall wegen einer nachfolgenden Feststellung nur eine kürzere Geltungsdauer hat, so ist die Streitwertpauschale nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend zu ermäßigen (BFHE 135, 404, BStBl II 1982, 512).