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BFH-Beschluß vom 28.9.1984 (VI R 175/82) BStBl. 1985 II S. 58

Der VI. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

Steht die Bestandskraft eines nach § 42 EStG ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids einer Einkommensteuerveranlagung desselben Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr entgegen, falls das FA nach Eintritt der Bestandskraft den gleichgebliebenen Sachverhalt nunmehr rechtlich anders würdigt und aufgrund dieser Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Veranlagungsgrenzen des § 46 Abs. 1 EStG überschritten sind?

EStG 1977 §§ 42, 42b, 46.

Vorinstanz: FG Münster

[Beschluß wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht]