| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Beschluß vom 20.11.1984 (VII E 3/84) BStBl. 1985 II S. 222

Eine Gebühr für das Revisionsverfahren im allgemeinen i. S. der Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zum GKG entsteht auch in einem Verfahren, das ohne Beachtung des Vertretungszwangs durch Nichtigkeitsklage gegen ein im Revisionsverfahren ergangenes Urteil eingeleitet worden ist.

GKG § 11 Abs. 1, Kostenverzeichnis Nr. 1310.

Entscheidungsgründe

a) In dem Kostenansatz ist für das Verfahren aufgrund der Nichtigkeitsklage gegen das im Revisionsverfahren ergangene Urteil des BFH zutreffend eine Gebühr nach Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses für das Verfahren im allgemeinen angesetzt worden.

Diese Gebühr ist zwar für das Revisionsverfahren vorgesehen. Sie gilt aber auch für das mit der Nichtigkeitsklage eingeleitete Verfahren. Nichtigkeits- und Restitutionsklage (§ 134 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, §§ 578 ff. der Zivilprozeßordnung - ZPO -) führen gebührenrechtlich zu einer Instanz, für die nach § 27 GKG die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen erhoben wird (vgl. Drischler/Oestreich/Heun/Haupt, Gerichtskostengesetz, § 27 Anm. 6; Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., § 27 GKG Anm. 2 B, Stichwort "Wiederaufnahme"). Richten sie sich gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil, so gehören die durch sie begründeten Verfahren gebührenrechtlich zum Revisionsverfahren und nicht zum erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Beschlüsse des Reichsgerichts - RG - vom 12. April 1904 III 299/03, RGZ 57, 231, und des Kammergerichts vom 14. Dezember 1938 20 Wa 182/38, Juristische Wochenschrift - JW - 1939, 181).

b) Für die Erhebung der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen ist ohne Bedeutung, daß die Nichtigkeitsklage durch einen vom Erinnerungsführer persönlich unterzeichneten Schriftsatz und folglich unter Verstoß gegen die Regelung über den Vertretungszwang in Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG erhoben worden ist, die auch für die Erhebung einer Wiederaufnahmeklage gilt (Urteil des BFH vom 17. September 1976 VI K 1/76, BFHE 122, 1, BStBl II 1977, 501). Die Erhebung einer Wiederaufnahmeklage unter Verstoß gegen den Vertretungszwang hat zwar zur Folge, daß sie unzulässig ist. Die Entstehung der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen ist aber nicht davon abhängig, daß der das Verfahren einleitende Rechtsbehelf zulässig erhoben worden ist (vgl. Hartmann, a. a. O., Kostenverzeichnis Nr. 1010 Anm. 2 C).

Zwar ist ein Rechtsbehelf, der unter Verstoß gegen den Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG eingelegt worden ist, unwirksam, weil dem Rechtsbehelfsführer die sog. Postulationsfähigkeit fehlt (vgl. Beschluß des BFH vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., S. 238). Auch daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß eine Gebühr für das Verfahren im allgemeinen nicht entstanden sei. Diese Schlußfolgerung ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil auch der Rechtsbehelf, der unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs eingelegt wird, zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens führt, in dem auch grundsätzlich eine gerichtliche Entscheidung über den Rechtsbehelf zu treffen ist. Allerdings wird in dieser Entscheidung lediglich ausgesprochen, daß der Rechtsbehelf unzulässig sei. Schon diese Folge des Rechtsbehelfs ist jedoch für die Entscheidung und Erhebung von Gerichtskosten erheblich (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 31. März 1976 IV C 72-74/75, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1976, 781). Sie bewirkt, daß die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen entsteht. Die Entstehung dieser Gebühr ist nicht davon abhängig, daß der eingelegte Rechtsbehelf auch zu einer Sachentscheidung führt. Sie setzt lediglich voraus, daß ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist. Die Unwirksamkeit eines Rechtsbehelfs wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs bedeutet nur, daß dieser Rechtsbehelf nicht den Weg zu einer Sachentscheidung eröffnet (vgl. BVerwG-Beschluß in MDR 1976, 781).