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BFH-Beschluß vom 12.12.1984 (I R 78/83) BStBl. 1985 II S. 258

Beiderseitige Erledigungserklärungen der Beteiligten sind auch in der Revisionsinstanz möglich und zulässig. Die verfahrensrechtlichen Wirkungen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache können jedoch nur eintreten, wenn die Revision statthaft und zulässig ist (vgl. auch BGH-Beschluß vom 27. Mai 1968 AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, und Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., § 91a Anm. 20).

FGO § 115 Abs. 1 und 2, § 138.

Vorinstanz: FG Münster

[Beschluß wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht]