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BVerwG-Urteil vom 10.5.1985 (8 C 52.82) BStBl. 1985 II S. 440

Ein Ergebnisabführungsvertrag, durch den sich ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen einem Gesellschafter gegenüber verpflichtet, diesem den Jährlich erwirtschafteten Gewinn vollständig zu übertragen, ist selbst dann nicht mit § 9 Buchst. a WGG vereinbar, wenn dieser Gesellschafter seinerseits ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen ist.

Die örtlich zuständige Anerkennungsbehörde ist berechtigt, zur Vermeidung der Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung die Aufhebung eines mit § 9 Buchst. a WGG nicht zu vereinbarenden Ergebnisabführungsvertrags mit Wirkung vom Zeitpunkt seines Abschlusses sowie den Ausgleich der durch seine Erfüllung eingetretenen wirtschaftlichen Folgen zu verlangen.

Vorinstanzen: I. VG Düsseldorf; II. OVG Münster

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, errichtet und bewirtschaftet laut Gesellschaftsvertrag vom 10. April 1975 Kleinwohnungen im eigenen Namen. Überdies kann sie die Errichtung von Kleinwohnungen betreuen sowie fremde Kleinwohnungen verwalten und Grundbesitz erwerben. Einzige Gesellschafterin ist die Beigeladene, die als Muttergesellschaft der gesamten Unternehmensgruppe ... ebenso wie die Klägerin selbst nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 - WGG - als gemeinnützig anerkannt ist.

Unter dem 1. Juli 1975 schloß die Klägerin mit der Beigeladenen einen als "Ergebnisabführungsvertrag" bezeichneten Vertrag, in dem eingangs bekundet wird, die Klägerin sei finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in den Betrieb der Beigeladenen eingegliedert. Sodann wird im einzelnen bestimmt:

"§ 1 Ungeachtet ihrer rechtlichen Selbständigkeit handelt die ... [Klägerin] im Innenverhältnis für Rechnung der ... [Muttergesellschaft].

§ 2 In Erfüllung der in § 1 festgelegten Verpflichtung wird die ... [Klägerin] ihre erzielten Jahresgewinne oder -verluste vor Feststellung ihrer Jahresabschlüsse unmittelbar an die ... [Muttergesellschaft] abführen bzw. übertragen.

Die ... [Muttergesellschaft] wird die Gewinne übernehmen bzw. übertragene Verluste ausgleichen. Die Abwicklung erfolgt über die gegenseitig unterhaltenen Verrechnungskonten.

§ 3 Der Jahresgewinn bzw. -verlust ergibt sich aus der Handelsbilanz. Rücklagen dürfen - ungeachtet der ohnehin bereits vorgenommenen laufenden Instandhaltung - nur insoweit gebildet werden, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, wobei insbesondere angestrebt wird, den Erfordernissen zur Bauerneuerung Rechnung zu tragen.

§ 4 Im Hinblick auf die in § 2 vereinbarte Ergebnisabführung verpflichtet sich die ... [Muttergesellschaft], der ... [Klägerin] in dem Umfange Mittel zur Verfügung zu stellen, wie sie zur Erfüllung der der ... [Klägerin] obliegenden gesetzlichen Bauverpflichtung und darüber hinaus zur Durchführung des jährlichen Bauprogrammes erforderlich sind.

§ 5 Dieser Vertrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 1975 für die Dauer von zunächst fünf Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mindestens zwölf Monate vor seinem Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.

§ 6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien, sich um eine wirtschaftlich gleichwertige Lösung zu bemühen, insbesondere bei Feststellung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Unzulässigkeit den wirtschaftlichen Zustand herzustellen, der einer gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Handhabung entsprechen würde."

Die Klägerin schloß mit ihren ebenfalls als gemeinnützig anerkannten Tochtergesellschaften inhaltsgleiche Verträge ab.

Nachdem der Beklagte vom Abschluß dieser Verträge Kenntnis erlangt hatte, erließ er nach Anhörung der Klägerin am 28. Februar 1978 einen Bescheid, worin er diese aufforderte, den im Abschluß von Gewinnabführungsverträgen liegenden Verstoß gegen § 9 Buchst. a WGG durch rückwirkende Aufhebung aller entsprechenden Verträge zum 1. Januar 1975 zu beheben und die eingetretenen wirtschaftlichen Folgen auszugleichen. Der Aufforderung sei bis zum 31. März 1978 Folge zu leisten. Falls die Frist ergebnislos verstreiche, werde nach Fristablauf das Verfahren zur Entziehung der Gemeinnützigkeit eingeleitet werden.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 1980 stattgegeben hat, soweit der Klägerin die Aufhebung auch des § 6 der Ergebnisabführungsverträge und der Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen aufgegeben sowie eine Befolgungsfrist gesetzt worden ist; im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, ihrer Klage auch insoweit stattzugeben, als das Verwaltungsgericht sie abgewiesen hat. Der Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Begehren, das angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als es die an die Klägerin gerichtete Aufforderung, die wirtschaftlichen Folgen der mit ihrer Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften abgeschlossenen Ergebnisabführungsverträge auszugleichen, aufgehoben hat, und die Klage auch in diesem Umfang abzuweisen.

Durch Urteil vom 10. Februar 1982 hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise geändert und den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als er die zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften abgeschlossenen Ergebnisabführungsverträge betrifft; die weitergehende Klage hinsichtlich der Aufforderung, die §§ 1 bis 5 des zwischen der Klägerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags aufzuheben sowie die wirtschaftlichen Folgen auszugleichen, hat das Berufungsgericht abgewiesen.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, soweit er sich auf die Ergebnisabführungsverträge zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften beziehe, da insoweit eine zweckangepaßte Begründung fehle, die im Rahmen der Ermächtigung des § 23 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen - WGGDV - unverzichtbar sei, um dem Adressaten des Verwaltungsakts durch Aufzeigen des konkret gerügten Pflichtenverstoßes dessen wirksame Beseitigung zu ermöglichen. Der angefochtene Bescheid sei hingegen rechtmäßig, soweit der Beklagte den zwischen der Klägerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrag beanstandet und hinsichtlich der §§ 1 bis 5 des Vertrags dessen rückwirkende Aufhebung sowie den Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen verlangt habe. Dieser Vertrag verstoße nämlich gegen § 9 Buchst. a WGG, weil die Klägerin hierdurch zu einer vollständigen und damit das nach der genannten Bestimmung zulässige Maß überschreitenden Abführung eines von ihr erzielten Jahresgewinns verpflichtet werde.

Unter Reingewinn im Sinne des § 9 Buchst. a WGG sei das zu verstehen, was im beanstandeten Vertrag als "Jahresgewinn" bezeichnet werde. Daß der "Jahresgewinn" vertragsgemäß vor Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses abgeführt werden solle, sei unerheblich, weil nicht von einem aktienbilanztechnischen Gewinnbegriff, sondern von dem Gewinnbegriff auszugehen sei, wie er auch in § 29 Abs. 1 GmbHG Verwendung finde.

Der Anwendung des § 9 Buchst. a WGG auf die Klägerin stehe nicht entgegen, daß diese sich im Konzernverbund mit der Beigeladenen befinde und wirtschaftlich nicht selbständig sei. § 9 WGG gehe von einer Unterscheidung zwischen dem Wohnungsunternehmen einerseits und seinen Gesellschaftern andererseits aus und beziehe sich auf jede Art von Gesellschaftern, also auch auf solche, die ihrerseits die Eigenschaft eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens besäßen. Eine Differenzierung der von der Klägerin gewünschten Art lasse sich weder aus Wortlaut noch Sinngehalt der Vorschrift rechtfertigen. Der Sinn des § 9 Buchst. a WGG liege in einer Beeinflussung der Geschäftspolitik des als gemeinnützig anerkannten Unternehmens. Dieses solle durch eine Beschränkung der freien Verwendung erzielter Gewinne dazu angehalten werden, nicht auf die Erzielung von Gewinnen hinzuarbeiten. Dämpfung des Gewinnstrebens und Weiterverwendung der Gewinne im Unternehmen kämen gleichermaßen der Versorgung der minderbemittelten Bevölkerung mit preiswerten Wohnungen und damit dem Ziel zugute, um dessentwillen den als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmen zahlreiche Vergünstigungen, namentlich auf dem Gebiet des Steuerrechts, gewährt würden. Ein Ergebnisabführungsvertrag der vorliegenden Art begünstige einerseits in unzulässiger Weise das Gewinnstreben der Gesellschafter und beeinträchtige andererseits die Intensität und Effizienz der dem einzelnen als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmen obliegenden Baupflicht.

Für die Auffassung der Klägerin, § 9 Buchst. a WGG solle lediglich ein Abfließen von Mitteln aus dem gemeinnützigen Bereich verhindern, biete das Gesetz keine Grundlage. Die §§ 9 Buchst. b und 11 WGG, welche die Sondersituation eines aufgelösten Wohnungsunternehmens beträfen, rechtfertigten keine Schlüsse auf den Normalfall des Fortbestehens eines Wohnungsunternehmens. Entsprechendes gelte für die - ebenfalls ein Erlöschen des Wohnungsunternehmens bewirkende - Umwandlung.

Aus der Unvereinbarkeit des Ergebnisabführungsvertrags mit § 9 Buchst. a WGG folge die Befugnis des hierfür zuständigen Beklagten, die Aufhebung des Vertrags zu verlangen. Die hierfür einschlägige Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 6 WGGDV finde im Hinblick darauf, daß § 19 Abs. 2 WGG bei Verstößen gegen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts als einzige Sanktion die Entziehung der Anerkennung vorsehe, ihre Rechtfertigung im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Der in dem Abschluß des Ergebnisabführungsvertrags liegende Gesetzesverstoß lasse sich nur durch eine rückwirkende Vertragsaufhebung beseitigen. Der Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, sein Aufhebungsverlangen auf die Teile des Ergebnisabführungsvertrags zu beschränken, in denen sich die Klägerin verpflichtet habe, ihren Jahresgewinn auch über den nach § 9 Buchst. a WGG zulässigen Satz hinaus abzuführen. Nach Text und daraus ersichtlichem Zweck des Vertrags bildeten namentlich die Vorschriften der §§ 2 bis 5 des Vertrags eine Einheit, die durch die Gewinnabführungsverpflichtung ihr maßgebliches Gepräge finde.

Der angefochtene Bescheid sei auch insoweit rechtmäßig, als der Beklagte die Klägerin aufgefordert habe, die eingetretenen wirtschaftlichen Folgen auszugleichen. Dem - hier geltenden, gegenüber den Anforderungen des Vollstreckungsrechts weniger strengen - Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG sei deswegen genügt, weil nach dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Bescheids über das Ziel der Aufforderung des Beklagten für die Klägerin kein Zweifel habe bestehen können.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren insoweit weiter, als es in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Sie rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren; er hält das angefochtene Urteil für im Ergebnis zutreffend.

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet; die Annahme des Berufungsgerichts, der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 1978 sei insoweit rechtmäßig, als mit ihm - erstens - die Aufhebung der §§ 1 bis 5 des zwischen der Klägerin und der Beigeladenen am 1. Juli 1975 abgeschlossenen Vertrags rückwirkend zum 1. Januar 1975 sowie - zweitens - ein Ausgleich der in Erfüllung dieses Vertrags eingetretenen wirtschaftlichen Folgen verlangt werde, verletzt kein Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist ebenso wie ihre einzige Gesellschafterin, die Beigeladene, nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen - WGG - vom 29. Februar 1940 (RGBl I S. 438 - BGBl III S. 2330/8), zuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen vom 23. August 1976 (BGBl I S. 2429 <2434>) als gemeinnützig anerkannt. Das Berufungsgericht hat (in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht) den zwischen der Klägerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrag als einen Ergebnisabführungsvertrag ausgelegt. Es kann dahinstehen, ob diese Auslegung den erkennenden Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindet. Denn sie ist jedenfalls überzeugend. Der Vertrag ist von den Partnern in seiner Überschrift ausdrücklich als "Ergebnisabführungsvertrag" bezeichnet worden. In § 2 Abs. 1 des Vertrags heißt es, die Klägerin werde "ihre erzielten Jahresgewinne oder -verluste vor Feststellung ihrer Jahresabschlüsse unmittelbar an die" Beigeladene "abführen bzw. übertragen". In § 2 Abs. 2 ist vereinbart, die Beigeladene werde von der Klägerin "die Gewinne übernehmen bzw. übertragene Verluste ausgleichen". Auf diese Bestimmungen wird in § 4 mit den Worten "die in § 2 vereinbarte Ergebnisabführung" Bezug genommen. Angesichts dieser deutlichen, für einen Ergebnisabführungsvertrag sprechenden Aussagen ließe sich zugunsten der von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen Ansicht, bei dem Vertrag handle es sich in Wahrheit nicht um einen Ergebnisabführungs-, sondern um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Folge, daß Gewinne unmittelbar bei der Beigeladenen entstünden und deshalb nicht erst - mit der etwaigen Konsequenz gemeinnützigkeitsrechtlicher Bedenklichkeit - von der Klägerin auf die Beigeladene übertragen werden müßten, allenfalls sagen, der Vertrag enthalte auch einige auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag hindeutende Elemente (vgl. § 1, wonach die Klägerin ungeachtet ihrer rechtlichen Selbständigkeit "im Innenverhältnis für Rechnung" der Beigeladenen "handelt"), und sei daher alles in allem in sich widersprüchlich und unklar. Einen solchen Mangel an Klarheit aber müßte die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten nach allgemeinen Auslegungsregeln gegen sich gelten lassen (vgl. in diesem Zusammenhang u. a. Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228f>, m. weit. Nachw.). Das gilt noch um so mehr, als die Klägerin durch ihr gesamtes bisheriges Verhalten im Verwaltungs- und im Verwaltungsstreitverfahren bestätigt hat, daß sie selbst den Vertrag - zumindest bis vor ganz kurzer Zeit - stets als einen Ergebnisabführungsvertrag verstanden hat.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dieser Ergebnisabführungsvertrag verstoße in seinen §§ 1 bis 5 gegen § 9 Buchst. a WGG, weil dadurch eine Verpflichtung der Klägerin begründet werde, den von ihr etwa erzielten Jahresgewinn ungeachtet der in dieser gesetzlichen Bestimmung festgesetzten Höchstgrenze vollständig an die Beigeladene abzuführen. § 9 Buchst. a WGG sei auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen mit der Folge anwendbar, daß es der Klägerin untersagt sei, von ihrem jährlichen Reingewinn an die Beigeladene tatsächlich mehr als 4 v. H. von deren eingezahlter Kapitaleinlage auszuschütten, wobei unter Reingewinn der Jahresgewinn im Sinne des Ergebnisabführungsvertrags zu verstehen sei. Unerheblich sei insoweit, daß die Beigeladene ihrerseits selbst als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt sei. Das alles entspricht der Rechtslage.

§ 9 Buchst. a WGG verbietet - soweit hier von Interesse -, daß Gesellschafter eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens bei der Verteilung von dessen Reingewinn jährlich tatsächlich mehr als 4 v. H. ihrer eingezahlten Kapitaleinlagen erhalten. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß im vorliegenden Zusammenhang ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Beigeladenen nicht diese, sondern die Klägerin als Wohnungsunternehmen im Sinne des § 9 WGG anzusehen ist. § 9 WGG geht von einer Unterscheidung zwischen dem Wohnungsunternehmen einerseits und dessen Gesellschaftern andererseits aus. Dies ist eine Konsequenz der Regelung des § 2 Abs. 1 WGG, nach der ein Wohnungsunternehmen aufgrund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nur in Form einer juristischen Person als gemeinnützig anerkannt werden kann. Diese juristische Person ist Träger der sich aus der Anerkennung ergebenden Rechte und Pflichten, nicht aber derjenige, der sich zur Verfolgung eigener Unternehmerinteressen etwa - wie hier - im Rahmen eines Konzernverbunds als Gesellschafter des Wohnungsunternehmens bedient. Das hat zur Folge, daß - abgesehen von der zunächst zu vernachlässigenden Frage, ob sich deshalb etwas anderes ergibt, weil die Beigeladene selbst als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt ist - § 9 Buchst. a WGG auf das Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladener anwendbar ist, d. h. die Gewinnabführung an die Beigeladene den Zulässigkeitsgrenzen dieser Bestimmung unterliegt.

Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht ferner in der Annahme, unter Reingewinn im Sinne des § 9 Buchst. a WGG sei hier das zu verstehen, was in dem Ergebnisabführungsvertrag als Jahresgewinn bezeichnet worden sei, wobei es nicht darauf ankomme, daß der Jahresgewinn vertragsgemäß vor Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses abzuführen sei. Denn mit dem Begriff "Reingewinn" hebt § 9 Buchst. a WGG ersichtlich ab auf den Ertrag, den ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen im Laufe eines Jahres als zur Ausschüttung an seine Gesellschafter in Betracht kommend erwirtschaftet hat. Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist als Reingewinn im Sinne des § 9 Buchst. a WGG deshalb der erwirtschaftete Ertrag zu verstehen, auf dessen Ausschüttung sich materiell die Regelung des § 29 Abs. 1 GmbHG bezieht, und zwar unabhängig davon, ob er in der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der jährlichen Bilanz als Reingewinn im Sinne dieser Bestimmung oder als - auf der Grundlage einer Vorbilanz ermittelte - Verbindlichkeit des aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags verpflichteten Unternehmens ausgewiesen ist. Diesen Ertrag darf ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen seinem(n) Gesellschafter(n) nur innerhalb des von § 9 Buchst. a WGG gesteckten Rahmens zugute kommen lassen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen, den erkennenden Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen ist im vorliegenden Fall der Beigeladenen aufgrund des Vertrags tatsächlich ein höherer Anteil am so verstandenen jährlichen Reingewinn der Klägerin zugeflossen, als dies nach § 9 Buchst. a WGG zulässig ist.

Es bleibt allerdings die weitere Frage, ob die in Erfüllung des Ergebnisabführungsvertrags tatsächlich erfolgte Überschreitung der Höchstgrenze des § 9 Buchst. a WGG hier - wie die Klägerin meint - deshalb unbedenklich ist, weil die Beigeladene als alleinige Gesellschafterin der Klägerin ihrerseits als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt ist. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist diese Frage zu verneinen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Buchst. a WGG gilt das Verbot der "Mehrabführung" vom Reingewinn mit Richtung auf alle Gesellschafter eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens unabhängig davon, ob sie natürliche oder juristische Personen und, falls das letztere zutrifft, ob sie nach den Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder nach denen der Abgabenordnung ihrerseits als gemeinnützig anerkannt worden sind. Angesichts dessen könnte eine Auslegung, die gleichwohl ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen als Gesellschafter eines anderen gemeinnützigen Wohnungsunternehmens vom Mehrabführungsverbot des § 9 Buchst. a WGG ausnimmt, allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn durchschlagende Gründe ein Abweichen vom Wortlaut geböten, d. h. sie den Wortlaut gleichsam widerlegten. Das ist indes nicht der Fall. Weder aus dem mit § 9 Buchst. a WGG verfolgten Zweck noch aus dem Zusammenhang, in dem diese Vorschrift innerhalb des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes steht, oder aus insoweit in Betracht kommenden Bestimmungen anderer Gesetze läßt sich derart Durchgreifendes für die Auffassung herleiten, ein Abweichen vom Wortlaut sei geboten. Ebensowenig gibt auch die Entstehungsgeschichte dies her.

Das Berufungsgericht hat angenommen, § 9 Buchst. a WGG sei darauf ausgerichtet, ein Abfließen von Mitteln aus dem Bereich des jeweiligen gemeinnützigen Wohnungsunternehmens über den gesetzlich festgelegten Rahmen hinaus zu verhindern; er sei dazu bestimmt, auf die Geschäftspolitik des jeweiligen gemeinnützigen Wohnungsunternehmens in der Weise Einfluß zu nehmen, daß die überschüssigen Gewinne bei ihm anzusammeln und zur Intensivierung der ihm obliegenden Baupflicht einzusetzen seien. Dieses mit § 9 Buchst. a WGG verfolgte Ziel werde berührt, wenn über einen Ergebnisabführungsvertrag die Möglichkeit eröffnet werde, höhere Gewinne als nach dieser Vorschrift zulässig an einen Gesellschafter auszukehren. Das ist nicht zu beanstanden und schließt zugleich die Annahme aus, der Wortlaut des § 9 Buchst. a WGG könne vom Zweck dieser Vorschrift her widerlegt werden. Der Argumentation des Berufungsgerichts läßt sich nicht durchgreifend mit dem Hinweis begegnen, auf die vom jeweiligen Bedarf abhängige, durch § 6 WGG begründete Baupflicht könne angemessener reagiert werden, wenn durch Ergebnisabführungsverträge mit der Beigeladenen zentral bei dieser überschüssige Gewinne angesammelt und diese Mittel entsprechend dem Grad des Bedarfs in den einzelnen Regionen unterschiedlich verteilt werden. Ein solches Verfahren mag volkswirtschaftlich vernünftig sein. Der Gesetzgeber hat jedoch ein solches Verfahren nicht - als gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich - vorgesehen. Schon das Erfordernis der rechtlichen Selbständigkeit jedes einzelnen als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmens (vgl. § 2 WGG) deutet darauf hin, daß für die Verwendung der aufgrund des § 9 Buchst. a WGG anzusammelnden Gewinnüberschüsse und die Erfüllung der dem jeweiligen Unternehmen obliegenden Baupflicht in erster Linie das Bedürfnis in dessen Bezirk maßgebend sein soll (vgl. §§ 15, 16 WGG). Diese zumindest tendenzielle Beschränkung der Verwendung der Gewinnüberschüsse auf den Bezirk des jeweiligen gemeinnützigen Wohnungsunternehmens hat auch gute Gründe für sich namentlich deshalb, weil der durch die Befreiung eines solchen Unternehmens beispielsweise von der Gewerbesteuer (vgl. § 3 Nr. 6 GewStG) bewirkte Steuerausfall letztlich gerade von diesem Bezirk (bzw. dessen Einwohnern) zu tragen ist. Diese Betrachtungsweise wird überdies bestätigt dadurch, daß regional unterschiedlichen Bedarfsstrukturen nach § 9 Abs. 1 Buchst. c Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes - WGGDV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1969 (BGBl I S. 2141) durch eine (ausschließlich) kreditweise Weitergabe von (gegenwärtig) regional nicht benötigten Mitteln an andere gemeinnützige Wohnungsunternehmen Rechnung getragen werden kann.

Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter entschieden, aus den §§ 9 Buchst. b, 11 WGG lasse sich nichts zugunsten der von der Klägerin vertretenen Auffassung herleiten, § 9 Buchst. a WGG solle einzig ein Abfließen von Mitteln aus dem "Gemeinnützigkeitsbereich" (insgesamt) verhindern. Gemäß § 9 Buchst. b WGG darf im Falle der Auflösung eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens ein Gesellschafter, der seinerseits nicht als gemeinnützig anerkannt ist, nur seine eingezahlte Einlage zurückerhalten, während § 11 WGG ermöglicht, einem gemeinnützig gebundenen Gesellschafter über seine eingezahlte Einlage hinaus das nicht an die Gesellschafter zurückgezahlte Vermögen des aufgelösten Unternehmens zuzuführen. Die §§ 9 Buchst. b, 11 WGG regeln eine Konstellation, bei der ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen seine Existenz verliert, während § 9 Buchst. a WGG im Gegensatz dazu das Fortbestehen des Unternehmens gerade voraussetzt. Im Hinblick auf diesen grundlegenden Unterschied in den jeweiligen Ausgangssituationen sind die §§ 9 Buchst. b, 11 WGG nicht geeignet, Entscheidendes für die Rechtfertigung eines Abweichens vom Wortlaut des § 9 Buchst. a WGG herzugeben. Entsprechendes gilt für die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, die eine Umwandlung der Klägerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Beigeladene als Alleingesellschafterin der Klägerin mit der Folge erlauben, daß diese mit der Eintragung eines entsprechenden Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister kraft Gesetzes aufgelöst wäre (vgl. §§ 1 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 15 Abs. 1, 5 und 3 des Umwandlungsgesetzes).

Beizupflichten ist dem Berufungsgericht ferner in der Ansicht, die von § 9 Abs. 1 Buchst. e und h WGGDV eröffneten Möglichkeiten (Beteiligung eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens an einem anderen und Besorgung der Geschäfte für ein anderes gemeinnütziges Wohnungsunternehmen) seien so auszugestalten, daß sie nicht mit dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz kollidieren. Folgerungen aus diesen Vorschriften für die Auslegung des § 9 Buchst. a WGG zu ziehen, verbietet sich schon mit Rücksicht auf ihren normenhierarchisch niederen Rang. Entgegen der Ansicht der Klägerin können auch Bestimmungen über gesellschaftsrechtlich zulässige Ausgestaltungsformen und hier namentlich die Gläubigerschutzvorschriften des Konzernrechts nichts zugunsten einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung des § 9 Buchst. a WGG beitragen. Denn für Unternehmen, die die Vorteile der Wohnungsgemeinnützigkeit in Anspruch nehmen wollen, finden die Vorschriften einerseits des Gesellschafts- und andererseits des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts Anwendung, so daß kumulativ die Anforderungen der einen wie der anderen Normengruppe erfüllt sein müssen. Das hindert anzunehmen, die vom Gesetzgeber mit den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen verfolgten Ziele erlaubten weitergehende Schlüsse derart, daß sie eine dem Wortlaut des § 9 Buchst. a WGG widersprechende Auslegung dieser Vorschrift geböten. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Sonderregelung des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -, nach der die Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 27 KStG entfällt, soweit eine von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen an einen unbeschränkt Steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts vornimmt. Zwar trifft es zu, daß durch diese Bestimmung vornehmlich gemeinnützige Wohnungsunternehmen begünstigt werden (vgl. dazu BT-Drucks. 7/1470, S. 376). Gleichwohl handelt es sich bei ihr nicht um eine auf diese Gruppe von Unternehmen beschränkte Regelung. Sie erfaßt vielmehr den steuerbefreiten Bereich insgesamt (vgl. insoweit die Befreiungstatbestände des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 16 KStG). Schon das erhellt, daß das mit ihr verfolgte gesetzgeberische Ziel ein spezifisch steuerrechtliches ist und daß sie deshalb keinen entscheidenden Einfluß gerade auf die Auslegung des an wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen Zielen orientierten § 9 Buchst. a WGG haben kann. So ist es auch mit den allgemeinen Gemeinnützigkeitsvorschriften der §§ 51 ff. AO. Ihre (analoge) Anwendbarkeit auf gemeinnützige Wohnungsunternehmen kommt nur in Betracht, wenn und soweit nicht Bestimmungen des spezielleren und daher vorrangigen Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes berührt werden.

Schließlich gibt die Entstehungsgeschichte des § 9 Buchst. a WGG nichts Durchschlagendes dafür her, diese Vorschrift solle eine Gewinnausschüttungsbegrenzung ausschließlich für solche Gesellschafter begründen, die ihrerseits nicht gemeinnützige Wohnungsunternehmen sind. Etwas anderes könnte allenfalls erwogen werden, wenn sich entweder aus einer belegbaren Äußerung im Gesetzgebungsverfahren schließen ließe, der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich dieser Vorschrift - hinter ihrem Wortlaut zurückbleibend - auf derartige Gesellschafter beschränken wollen, oder wenn ein solcher Wille immerhin nahegelegen hätte, weil es seinerzeit einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen versagt war, als Gesellschafter an einem anderen gemeinnützigen Wohnungsunternehmen beteiligt zu sein. Beides ist jedoch nicht der Fall. Zum einen fehlt es an einer entsprechenden Willensäußerung im Gesetzgebungsverfahren. Zum anderen ist die Beteiligung eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens an einem anderen gemeinnützigen Wohnungsunternehmen - wie in § 8 Buchst. e der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940 (RGBl I S. 1012) zum Ausdruck kommt - bereits damals als zulässig angesehen worden.

Mit Rücksicht auf die Unvereinbarkeit des Ergebnisabführungsvertrags mit § 9 Buchst. a WGG hat das Berufungsgericht sodann erkannt, der Beklagte sei als Anerkennungsbehörde im Sinne des § 16 Abs. 1 WGG für den Erlaß der angefochtenen Verfügung sachlich zuständig gewesen. Durch die nach nordrhein-westfälischem Landesrecht heute als Rechtsvorschrift geltende Ausführungsbestimmung vom 18. November 1940 (Reichsarbeitsblatt 1940 S. 597) habe der Reichsarbeitsminister in seiner Eigenschaft als preußische oberste Landesbehörde den jeweiligen Regierungspräsidenten zur Anerkennungsbehörde bestimmt; jedenfalls aber ergebe sich die sachliche Zuständigkeit des Beklagten in Übereinstimmung mit Art. 77 der Landesverfassung aus § 8 Abs. 2 LOG. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern. Gemäß § 16 Abs. 1 WGG wird "die Anerkennung, Versagung oder Entziehung der Anerkennung ... von der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde ausgesprochen, deren Verwaltungsgebiet mindestens einen Regierungsbezirk umfaßt (Anerkennungsbehörde)". Es bedarf keiner Vertiefung, ob es sich bei der in § 16 Abs. 1 WGG angesprochenen "Bestimmung" einer anderen Behörde durch die oberste Landesbehörde um eine im Rahmen dieser Vorschrift in ihren Anforderungen einzig an Landesrecht zu messenden Zuständigkeitsregelung handelt oder ob § 16 Abs. 1 WGG die sachliche Zuständigkeit der obersten Landesbehörde begründet und diese lediglich zur Delegation ihrer Zuständigkeit auf eine andere Behörde mit der Folge ermächtigt, daß diese Delegation kraft Bundesrechts in Gestalt eines förmlichen Gesetzes ergehen müßte, weil eine bundesrechtliche, durch Gesetz begründete (Zuständigkeits-) Regelung ihrerseits nur durch ein (hier kraft der Ermächtigung des § 16 Abs. 1 WGG durch den Landesgesetzgeber zu erlassendes) förmliches Gesetz geändert werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 138.81 - BVerwGE 66, 178 <181>). Denn sollte eine gesetzliche Delegationsnorm erforderlich sein, wäre diese nach der in Anwendung und Auslegung irrevisiblen Landesrechts getroffenen Entscheidung des Berufungsgerichts mit § 8 Abs. 2 LOG gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich - wie anzumerken bleibt - aus § 16 Abs. 2 WGG.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung des Beklagten lassen eine Verletzung von Bundesrecht ebenfalls nicht erkennen. § 26 WGG scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil aus den der Anerkennungsbehörde durch diese Vorschrift eingeräumten Prüfungs- und Aufsichtsbefugnissen nicht schon auf die Berechtigung geschlossen werden kann, in § 26 WGG nicht vorgesehene konkrete Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht aber auch darin, daß - erstens - § 23 Abs. 6 WGGDV das Verlangen des Beklagten nach einer rückwirkenden Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrags zum 1. Januar 1975 sowie nach einem Ausgleich der eingetretenen wirtschaftlichen Folgen deckt und daß - zweitens - § 32 WGG eine ausreichende Ermächtigung für den Erlaß des § 23 Abs. 6 WGGDV bietet (vgl. dazu Urteil vom 14. November 1968 - BVerwG VIII C 68.64 - BVerwGE 31, 35 <43>). Überdies ist die Vereinbarkeit von § 23 Abs. 6 WGGDV mit § 19 Abs. 2 WGG zweifelsfrei. Zwar sieht § 19 Abs. 2 WGG im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen eine der namentlich in den §§ 2 bis 15 WGG enthaltenen Regelungen als Maßnahme der Anerkennungsbehörde lediglich einen Entzug der Anerkennung vor. Doch spricht nichts dafür, mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber die Zulässigkeit milderer, zur Beseitigung von festgestellten Rechtsverstößen geeigneter Maßnahmen der Anerkennungsbehörde ausschließen wollen. Dies gilt für eine von § 23 Abs. 6 WGGDV gedeckte Maßnahme um so mehr deshalb, weil es sich bei ihr der Sache nach in Wahrheit gar nicht um eine zusätzliche "Sanktion", sondern um eine Art "Warnung" handelt, die auszusprechen die Anerkennungsbehörde möglicherweise sogar ohne die ausdrückliche Regelung des § 23 Abs. 6 WGGDV berechtigt wäre. Da der Ergebnisabführungsvertrag am 1. Juli 1975 "mit Wirkung vom 1. Januar 1975" (§ 5 Satz 1 des Vertrags) abgeschlossen worden ist, durfte der Beklagte mit seiner angefochtenen Verfügung die Beseitigung des festgestellten Rechtsverstoßes rückwirkend zum 1. Januar 1975 verlangen.

Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nicht gehalten gewesen, sein Aufhebungsverlangen auf diejenigen Teile des in Rede stehenden Ergebnisabführungsvertrags zu beschränken, in denen sich die Klägerin verpflichtet hat, ihren Jahresgewinn über den nach § 9 Buchst. a WGG zulässigen Satz hinaus an die Beigeladene abzuführen; auch insoweit sei die angefochtene Verfügung des Beklagten rechtmäßig. Eine teilweise Aufhebung dieser Verfügung insoweit, als sie sich auch auf vertragliche Bestimmungen bezieht, die nicht unmittelbar die Gewinnabführungsabrede betreffen, könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die §§ 1 bis 5 des Vertrags teilbar wären, d. h. wenn die Gewinnabführungsabrede im Verhältnis zum übrigen Inhalt des Vertrags selbständige "Bestimmung" im Sinne des § 6 des Vertrags wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Berufungsgericht verneint. Es hat in Auslegung des Vertrags ermittelt, daß die insoweit in seinen §§ 1 bis 5 getroffenen Vereinbarungen nach Text und daraus ersichtlichem Zweck des Vertrags eine Einheit bilden. An dieses Auslegungsergebnis ist der erkennende Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Dafür, daß es auf einem Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln beruhen könnte, ist nichts zu erkennen (vgl. in diesem Zusammenhang u. a. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <68f>, m. weit. Nachw.).

Dem Berufungsgericht ist schließlich in der Ansicht zu folgen, der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 1978 sei auch insoweit rechtmäßig, als die Klägerin darin aufgefordert wird, die in Erfüllung des Ergebnisabführungsvertrags mit der Beigeladenen eingetretenen wirtschaftlichen Folgen auszugleichen. Der Bescheid genüge hinsichtlich der Bestimmtheit dieses Verlangens den Anforderungen des § 37 VwVfG. Im Hinblick auf die den Beteiligten bekannten Umstände sei für sie ohne weiteres ersichtlich gewesen, daß damit die Rückführung der an die Beigeladene übertragenen Gewinne gemeint sei, die dieser aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags in der Zeit seit dem 1. Januar 1975 über den zulässigen Rahmen von jährlich 4 v. H. ihrer eingezahlten Kapitaleinlage hinaus zugeflossen seien. Abgesehen davon, daß der Beklagte schwerlich in der Lage war, sein diesbezügliches Verlangen weiter (etwa ziffernmäßig) zu konkretisieren, wird die Rechtmäßigkeit eines das Ziel zweifelsfrei angebenden Verwaltungsakts nicht allein dadurch berührt, daß in ihm von einer genauen Bezeichnung der Art der Ausführung abgesehen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der betreffende Verwaltungsakt - wie hier - nicht auf eine Vollziehung ausgerichtet ist, sondern ihm gleichsam lediglich die Funktion einer "Warnung" des Inhalts zukommt, daß im Falle seiner Nichtbeachtung ein förmliches Verfahren (zur Entziehung der Anerkennung gemäß § 19 WGG) eingeleitet werden solle. Schon aus diesem Grunde lassen sich auch aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 6 WGGDV, nach dem die Anerkennungsbehörde u. a. dann, wenn sie Verstöße gegen Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts feststellt, deren Behebung und den Ausgleich der bereits eingetretenen wirtschaftlichen Folgen durch "bestimmte Maßnahmen" verlangen kann, keine qualifizierteren Bestimmtheitsanforderungen herleiten.