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BFH-Urteil vom 12.3.1985 (IX R 32/84) BStBl. 1985 II S. 507

Der Austausch herkömmlicher Heizkörperventile durch Thermostatventile ist keine nach § 82 a Abs. 3 EStDV begünstigte Maßnahme.

EStG 1979 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q Satz 6; EStDV 1979 § 82a Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 i.V.m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82a EStDV.

Vorinstanz: FG Berlin

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines im Jahre 1931 errichteten, selbstgenutzten Einfamilienhauses, in dem sich eine Zentralheizungsanlage befindet, die nach den Angaben des Klägers nach dem Prinzip einer Schwerkraftheizung arbeitet. Nach dem Erwerb des Hauses ließ der Kläger im Jahre 1968 zwei zusätzliche Heizkörper im Badezimmer sowie im Keller installieren. Im Jahre 1972 kombinierte er die Warmwasserbereitung und Heizung durch einen neuen Gasofen. Im Veranlagungszeitraum 1979 ließ er dann an den einzelnen Heizkörpern Thermostatventile anbringen. In seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1979 beantragte er für die durch den Einbau der Thermostatventile entstandenen Aufwendungen die erhöhten Absetzungen nach § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) von 10 v. H. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte in seinem Einkommensteuerbescheid 1979 eine Berücksichtigung der erhöhten Absetzungen gemäß § 82 a EStDV ab, da die geltend gemachten Aufwendungen Reparaturkosten einer bereits vorhandenen Heizungsanlage darstellten und somit als Erhaltungsaufwand nicht abschreibbar seien.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Der Austausch herkömmlicher Heizkörperventile durch Thermostatventile sei Erhaltungsaufwand. Eine "erstmalige Durchführung" einer nach § 82 a Abs. 3 EStDV begünstigten Maßnahme liege vor, denn die vorhandene Heizungsanlage sei durch eine zusätzliche - bisher nicht vorhanden gewesene - Einrichtung erweitert worden. Das FG verweist u. a. auf seine Begründung in dem Urteil vom 14. Dezember 1982 V 481/81 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1983, 496).

Mit der Revision macht das FA geltend: Die Zielsetzung der Vorschrift des § 82 a EStDV sei es, Altbauten durch die Begünstigung bestimmter Maßnahmen in ihrem Wohnwert an den Standard des sozialen Wohnungsbaues heranzuführen. Im sozialen Wohnungsbau sei das Vorhandensein einer Heizungsanlage üblich. Begünstigt seien daher nur die Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß in den Häusern, in denen bisher dieser Wohnstandard nicht erreicht gewesen sei, nunmehr eine Heizung installiert werde. Das ergebe sich u. a. auch daraus, daß nach der Anlage 7 Nr. 7 zu § 82 a EStDV i. V. m. § 82 a Abs. 1 und 3 EStDV nur der Einbau einer Anlage begünstigt sei. Würden an einer vorhandenen Heizungsanlage nur die Heizkörperventile gegen Thermostatventile ausgewechselt, könne darin nicht die Installation einer Anlage gesehen werden.

Das FA beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung und die Abweisung der Klage.

Der Kläger begehrt sinngemäß die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Aufwendungen des Klägers können nicht gemäß § 21 a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom Grundbetrag (§ 21 a Abs. 1 Satz 2 EStG) abgesetzt werden; denn sie sind keine Aufwendungen für die erstmalige Durchführung einer Maßnahme i. S. von § 82 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82 a EStDV.

Der Senat hat im Urteil vom 12. März 1985 IX R 50/82 (BFHE 143, 273, BStBl II 1985, 398) ausgeführt, daß der Begünstigungszweck gemäß dem auf § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q Satz 6 EStG 1979 beruhenden § 82 a Abs. 3 EStDV auch auf Erhaltungsaufwand erstreckt worden ist; die Begünstigung ist jedoch auf Aufwendungen für die "erstmalige Durchführung einer Maßnahme" i. S. von § 82 a Abs. 1 EStDV beschränkt worden. Der Sinn der Begünstigungsvorschrift, zur Modernisierung älterer Wohnbauten anzureizen, ist seit Einfügung der Ermächtigung unverändert geblieben. Es sollte - das gilt für sämtliche Fassungen des Gesetzes und der auf ihr beruhenden EStDV - die Modernisierung begünstigt werden, jedoch nicht die bloße Erhaltung vorhandener Anlagen.

Der Einbau von energiesparenden Thermostatventilen anstelle der herkömmlichen Heizkörperventile ist nicht nach § 82 a Abs. 1 Nr. 1 EStDV i. V. m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82 a EStDV begünstigt; denn diese Maßnahme ist kein Einbau einer "Heizungsanlage". Bei dem Austausch der herkömmlichen Heizkörperventile gegen energiesparende Thermostatventile handelt es sich nicht um eine Modernisierung. Denn dem Haus wird kein Wohnkomfort wiedergegeben, den es durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten verloren hat.

Ob der in § 82 a Abs. 3 EStDV verwendete Begriff "erstmalig" die weitreichende Bedeutung hat, wie dies in Abschn. 164 b Abs. 12 der Einkommensteuer-Richtlinien für das Kalenderjahr 1978 (EStR 1978) vertreten wird, kann deshalb hier offenbleiben.

Soweit der Kläger den Einbau der Thermostatventile als durch Abschn. 158 Abs. 1 Satz 2 EStR 1978 begünstigt ansieht, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich diese Verwaltungsanweisung nur auf Mietwohngebäude bezieht; für Objekte, die den Regelungen von § 21 a EStG und § 82 a Abs. 3 EStDV unterliegen, enthält Abschn. 164 b Abs. 12 Sätze 2 bis 4 und 6 EStR 1978 ausdrücklich andere Weisungen. Der Einbau von Thermostatventilen ist auch nicht als Wärmeschutzmaßnahme i. S. von § 82 a Abs. 1 Nr. 2 EStDV steuerbegünstigt. Eine Maßnahme zum Wärmeschutz liegt vor, wenn durch sie ein Verlust geschaffener Wärme verhindert oder vermindert wird. Thermostatventile dienen der Energieersparnis und nicht dem Schutz erzeugter Wärme (vgl. dazu Urteil des FG Köln vom 16. Juni 1982 VII 409/80 E, EFG 1983, 29).