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BFH-Beschluß vom 27.6.1985 (I B 27/85) BStBl. 1985 II S. 625

Eine wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht erkennen läßt, daß nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entscheidung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Die bloße Bezugnahme auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren reicht als Begründung nicht aus.

FGO § 115 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Berlin

Sachverhalt

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) war in den Streitjahren 1977 bis 1979 als Statiker selbständig tätig. Außerdem betrieb er einen Einzelhandel mit Schmiedekunst, Glas- und Keramikartikeln. In dem Einzelhandelsgeschäft war die Ehefrau des Beschwerdeführers als Angestellte tätig. Zu diesem Anstellungsverhältnis besteht ein am 1. Oktober 1977 schriftlich abgeschlossener Arbeitsvertrag nebst Zusatzvereinbarung vom 30. Oktober 1977. Aufgrund der Zusatzvereinbarung sollte das Gehalt der Ehefrau zu ihrer eigenen Vermögensbildung verwendet werden.

Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, daß das Ehegattenarbeitsverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen sei. Der Einspruch und die Klage gegen die entsprechend geänderten Feststellungsbescheide vom 14. September 1982 blieben ohne Erfolg.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG), durch das die Revision nicht zugelassen wurde, wurde dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 20. Februar 1985 zugestellt. Der Kläger ließ am 13. März 1985 beim FG Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, zu deren Begründung folgendes ausgeführt wird:

"Die Rechtsprechung des BFH, die zuletzt in dem Urteil vom 15.1.1980 (VIII R 154/78, BStBl II 1980, S. 350) zum Ausdruck kam, kann keineswegs als endgültig betrachtet werden. Der BFH wird sich in Kürze noch einmal mit dieser Problematik befassen müssen, da das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.2.1984 (V 498/81) nicht rechtskräftig geworden ist. Die dortige Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Wenn der BFH sich in dieser Angelegenheit die Auffassung des Finanzgerichts Hamburg zu eigen macht, so würde dem Kläger im hiesigen Verfahren, im Falle nicht gegebener Revision, ein ungeheurer Rechtsnachteil entstehen. Eine Prognose, daß der BFH in der einen oder in der anderen Richtung entscheiden wird, wäre nach Meinung des Prozeßbevollmächtigten weder zulässig noch angebracht.

Insofern sollte dem Kläger aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht die Chance genommen werden, einer gleichen Beurteilung zu unterliegen, wie der Parallel-Fall in Hamburg."

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das FG-Urteil abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), oder der Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) bezeichnet werden. Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 12. März 1985 genügt diesen Anforderungen nicht.

In ihr wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Einerseits ist in der Begründung von einer Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache weder ausdrücklich noch sinngemäß die Rede. Andererseits läßt auch die Beschwerdebegründung im Zusammenhang gesehen nicht erkennen, daß nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entscheidung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liege. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich lediglich, daß beim BFH ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 106/84, nunmehr I R 226/84, gegen das Urteil des FG Hamburg vom 20. Februar 1984 V 498/81 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1984, 490) anhängig ist, dessen Entscheidung Bedeutung für den Streitfall haben könnte. Damit wird jedoch zunächst nur ein individuelles Interesse des Beschwerdeführers an einer Gleichbehandlung mit dem Steuerpflichtigen in dem Verfahren I R 226/84 dargelegt. Es wird nicht einmal behauptet, daß tatsächlich in beiden Verfahren die gleichen Probleme zu entscheiden sein werden. Es wird auch nicht die in dem Verfahren I R 226/84 zu entscheidende Rechtsfrage angesprochen, weshalb die Möglichkeit ausscheidet, die grundsätzliche Bedeutung aus dem Parallelverfahren abzuleiten. Damit fehlt letztlich jede substantiierte und konkrete Angabe darüber, aus welchem Grund die über die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu treffende Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung sein soll. Dies ist mit dem in § 115 Abs. 3 FGO normierten Begründungszwang nicht mehr in Einklang zu bringen. Dessen Zweck besteht in einer Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffes. Der BFH soll die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht anhand der Akten von Amts wegen ermitteln.

Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz scheidet schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich die Übereinstimmung der angefochtenen Entscheidung mit der BFH-Rechtsprechung feststellt.

Da die Beschwerdebegründung schließlich auch keine Verfahrensmängel nennt, kommt eine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ebensowenig in Betracht.