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BVerfG-Beschluß vom 8.8.1985 (1 BvR 659/85) BStBl. 1985 II S. 686

Leitsatz wurde vom BMF gebildet:

Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, daß der vom Bundesverwaltungsgericht zur Grundsteuervergünstigung nach dem II. Wohnungsbaugesetz geprägte Wohnungsbegriff für das Bewertungsrecht als nicht brauchbar angesehen wird.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind bei der Einheitsbewertung bebauter Grundstücke die Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes wohl heranzuziehen; sie können aber nur Anhaltspunkte abgeben (vgl. BFH, BStBl II 1979 S. 542 [543]). Im übrigen geht der vom Bundesverwaltungsgericht zur Grundsteuervergünstigung nach dem II. Wohnungsbaugesetz geprägte Wohnungsbegriff von den Förderungszielen des Gesetzes aus (vgl. BVerwGE 45, 120), so daß er für das Bewertungsrecht als nicht brauchbar angesehen wird (Rössler/Troll/Langner, Bewertungs- und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 13. Aufl., § 75 BewG Tz. 34). Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Schließlich müßte das Begehren der Beschwerdeführer nach der gleichartigen Behandlung eines gleichen konkreten Sachverhalts durch die Behörden dazu führen, daß die zuerst entscheidende Behörde die nächste bindet, ohne daß es auf den Regelungszusammenhang ankäme. Dies ist indessen durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]).