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BFH-Urteil vom 9.10.1985 (II R 247/81) BStBl. 1986 II S. 3

Die Hofstelle erfaßt die katastermäßig ausgewiesenen oder sonst abzugrenzenden Hof- und Gebäudeflächen. Die um das mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Grundstück liegenden Grundflächen sind "andere Flächen" i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG.

BewG i.d.F. des VStRG § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

Sachverhalt

Der Kläger betreibt in X eine Landwirtschaft. Die Hofgebäude des Betriebs befinden sich auf dem Flurstück Nr. 22 (3.956 qm). Neben diesem Grundstück liegt südlich das Flurstück Nr. 23 (1.902 qm), das als Garten bezeichnet ist. An beide Grundstücke schließt westlich das Flurstück Nr. 24 mit 18.802 qm an. Östlich und nördlich werden die Flurstücke 22 und 23 von dem 13.158 qm großen Flurstück Nr. 45 begrenzt, das ebenfalls dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dient. An dieses Grundstück grenzen wiederum östlich die durch die ... Straße getrennten Flurstücke 68 und 58 an; östlich des Flurstücks 68 liegt, von diesem durch die wie ein T geformte ... Straße getrennt, das Flurstück Nr. 57. Die Flurstücke 57 (3.217 qm), 58 (4.974 qm) und 68 (1.311 qm), die zusammen ein Rechteck bilden, sind in den von der Stadt X im Jahr 1968 aufgestellten Bebauungsplan einbezogen. Diese Grundstücke hat der Kläger im Umlegungsverfahren aus ihm schon früher gehörenden Grundstücken erworben. Die Entfernung vom Hofgebäudegrundstück (Flurstück 22) beträgt 104 m zum Flurstück 57, 79 m zum Flurstück 58 und 71 m zum Flurstück 68. Die Grundstücke wurden sowohl zum maßgeblichen Stichtag 1. Januar 1976 als auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Finanzgericht (FG) landwirtschaftlich genutzt. Die Stadt X hat im Jahr 1971 im Sommer die ... Straße ausbauen lassen. Die ersten Grundstücke an dieser Straße wurden im Jahr 1973 bebaut, die Baugenehmigungen ab 1969 erteilt. Der sofortigen Bebauung der Flurstücke 57, 58 und 68 hat am 1. Januar 1976 nach den Feststellungen des FG nichts entgegengestanden.

Im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1976 bewertete das FA die Flurstücke 57, 58 und 68 als Grundvermögen.

Nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens begehrt der Kläger mit seiner Klage, die Einheitswerbescheide für diese drei Grundstücke aufzuheben. Das FG hat die Klage abgewiesen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt Verletzung des § 69 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) i. d. F. durch das Vermögensteuerreformgesetz (VStRG 1974).

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BewG in der hier maßgeblichen Fassung sind Flächen stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Diese Voraussetzungen sind nach den unangefochtenen Feststellungen des FG erfüllt.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG in der hier maßgeblichen Fassung gilt dies nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von einem Hektar. Unter einer Hofstelle ist auch im Sinne dieser Vorschrift eine mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche zu verstehen, von der aus die Bewirtschaftung der wirtschaftlichen Einheit erfolgt, die somit den Mittelpunkt der Wirtschaft bildet (vgl. - wenn auch in anderem Zusammenhang - Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 26. November 1952 V BLw 45/52, BGHZ 8, 109, 115). Die Hofstelle erfaßt die katastermäßig ausgewiesenen oder sonst abzugrenzenden Hof- und Gebäudeflächen (vgl. Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 8. Aufl., Rdnr. 34 c zu § 69), also hier das Flurstück 22. Zu diesem stehen die Flurstücke 23, 24 und 45, die das Flurstück 22 umgeben, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang. Sie allein weisen eine Grundfläche von über drei Hektar auf. Zwar kann der räumliche Zusammenhang mit einer Hofstelle nicht allein deswegen verneint werden, weil ein Grundstück von ihr durch ein ebenfalls von der Hofstelle aus bewirtschaftetes (eigenes) Grundstück getrennt wird; das FG hat jedoch zutreffend ausgeführt, daß allein schon das Ausmaß der die Flurstücke 57, 58 und 68 von der Hofstelle trennenden Fläche des Flurstücks 45 mit über einem Hektar die Einbeziehung der daran an der. anderen Seite angrenzenden Grundstücke an der ... Straße ausschließt. Der Ansicht des Klägers, die um das mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Grundstück liegenden Grundflächen seien ebenfalls als zur Hofstelle gehörend zu betrachten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie stellen vielmehr "andere Flächen" i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG in der hier maßgeblichen Fassung dar.