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BFH-Urteil vom 9.10.1985 (II R 204/83) BStBl. 1986 II S. 148

Beschreitet der von einem Steuerverwaltungsakt betroffene Fiskus den Finanzrechtsweg, so handelt es sich nicht um einen unzulässigen Insichprozeß.

AO 1977 § 33; FGO § 40.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

Sachverhalt

Kläger ist ein Bundesland. Das Finanzamt hat für diesem gehörenden Grundbesitz Einheitswertfeststellungsbescheide erlassen.

Die Klage, mit der die teilweise Aufhebung dieser Einheitswertbescheide begehrt wird, hat das Finanzgericht (FG) als unzulässig abgewiesen, weil es sich um einen Insichprozeß handele: zur Schlichtung eines Streits zwischen den beiden zuständigen Ressortministern sei nach der Landesverfassung die Landesregierung berufen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet.

Die Auffassung des FG, der Kläger führe einen unzulässigen Insichprozeß, vermag der Senat nicht zu teilen. Soweit der Kläger sich im Bereich der Fiskalverwaltung betätigt und dadurch mit den anderen Subjekten der Rechtsordnung in Konkurrenz tritt, ist er - wie diese - der Steuerrechtsordnung unterworfen. Er ist Steuerpflichtiger (vgl. § 33 der Abgabenordnung) mit der Folge, daß ihm die gleichen Rechte und Pflichten zugestanden werden müssen wie jedem anderen Steuerpflichtigen auch. Der von einem Verwaltungsakt betroffene Fiskus kann deshalb den Finanzrechtsweg beschreiten (§ 40 der Finanzgerichtsordnung).