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BFH-Urteil vom 12.11.1985 (IX R 183/84) BStBl. 1986 II S. 340

1. Vergütungen an Mitglieder einer Bürgerinitiative für die Rücknahme des Widerspruchs gegen eine Kraftwerksgenehmigung und den Verzicht auf weitere Rechtsbehelfe gegen den Bau und Betrieb des Kraftwerks sind nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig.

2. Das trifft auch auf Vergütungen zu, die der Sprecher der Bürgerinitiative für seinen Einsatz im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zwischen der Bürgerinitiative und dem Kraftwerksbetreiber erhält.

EStG § 22 Nr. 3.

[Das Urteil wurde ohne Sachverhalt veröffentlicht]