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BFH-Beschluß vom 6.8.1986 (II B 67/86) BStBl. 1986 II S. 859

Eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids betreffenden Rechtsstreit (Urteilsverfahren) ist dann unbegründet, wenn die in der Beschwerdeschrift als grundsätzlich aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht einer abschließenden Klärung zugeführt werden kann.

FGO § 115; GrEStG 1940/1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 313, 139, 125.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

Sachverhalt

Der Kläger hat in einem als "Auftrag" bezeichneten Schreiben vom 18. Mai 1982 gegenüber einer Unternehmensberatungs-GmbH schriftlich erklärt, er beabsichtige, eines oder mehrere Grundstücke aus einem genau bezeichneten Areal sowie Miteigentumsanteile aus einem benachbarten Grundstück zu erwerben und (gemeinsam mit anderen Bauherren) ein Reihenhaus und die künftig im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Außenanlagen und Garagen zu errichten. Der Gesamtaufwand wurde mit 383.500 DM beziffert. Außerdem beantragte er zur Durchführung dieser Absicht den Abschluß eines vorformulierten Treuhandvertrages mit einer weiteren GmbH (Treuhand-GmbH) und erteilte dieser privatschriftlich (eine bereits vorformulierte) Vollmacht sowie die Anweisung, sämtliche zur Verwirklichung seiner Absicht erforderlichen Verträge, die zum Teil bereits als schriftliches Angebot der Vertragspartner vorformuliert vorlagen, abzuschließen. Eine KG, deren Gesellschafter der Grundstückseigentümer war, begann am 18. Mai 1982 mit den Bauarbeiten; die Fertigstellung erfolgte am 1. Dezember 1982.

Am 1. Juni 1982 wurden sowohl der Kaufvertrag über das Grundstück als auch der Treuhandvertrag in notarieller Form abgeschlossen. Für den Kläger handelte der Prokurist der Treuhandgesellschaft. Der Kläger genehmigte beide Verträge in notariell beurkundeter Form am 29. Juni 1982.

Das Finanzamt sah in dem Vertragswerk einen auf den Erwerb eines bebauten Grundstücks gerichteten Erwerbsvorgang und setzte dementsprechend unter Ablehnung des Befreiungsantrages des Klägers gegen diesen Grunderwerbsteuer fest. Den im Einspruchsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids lehnte es ab. Die Beschwerde blieb erfolglos.

Das Finanzgericht hat die entsprechende Verpflichtungsklage abgewiesen. Es hat u. a. die Auffassung vertreten, daß die Steuer im Juni 1982 entstanden sei, weil die etwa durch unvollständige Beurkundung herbeigeführte Nichtigkeit nach § 41 der Abgabenordnung (AO 1977) unbeachtlich sei.

Mit der Beschwerde wird die Zulassung der Revision begehrt. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei die Rechtsfrage klärungsbedürftig, in welchem Zeitpunkt bei Nichtigkeit infolge nur teilweiser Beurkundung des Erwerbsgeschäfts die Steuer entstehe. Entstehe sie erst im Zeitpunkt der Eintragung durch Heilung ex nunc, so sei das Grunderwerbsteuergesetz 1983 anzuwenden.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bei dieser Fallgestaltung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. In einem Revisionsverfahren könnte - weil der Rechtsstreit die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids betrifft - nur geklärt werden, ob ernstliche Zweifel daran bestehen, daß die Grunderwerbsteuer mit dem Abschluß der notariell beurkundeten Verträge bzw. deren Genehmigung durch den Kläger entstanden ist. Eine abschließende Klärung dieser Frage wäre deshalb nicht möglich, weil angesichts der zivilrechtlichen Lage (vgl. dazu den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. Dezember 1983 BReg. 1 Z 91/82, Deutsche Notar-Zeitschrift 1984, 250, 254, m. w. N., sowie Greuner/Wagner, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 193) im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz davon ausgegangen werden muß, daß die Beurkundung sowohl des Kaufvertrages als auch des Einzelheiten regelnden Treuhandvertrages im vorliegenden Fall für die Formgültigkeit der auf Verschaffung eines bebauten Grundstücks abzielenden Vereinbarungen spricht. Kann aber die angesprochene Grundsatzfrage in einem auf Zulassung durchgeführten Revisionsverfahren nicht einer abschließenden Klärung zugeführt werden, steht das dem Fall gleich, daß die Frage überhaupt nicht geklärt werden kann, welche Gründe (z. B. Unzulässigkeit der Klage) auch immer der Entscheidung der Frage entgegenstehen mögen.