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BFH-Beschluß vom 7.11.1986 (III B 73/86) BStBl. 1987 II S. 103

Läßt sich der Kläger vor dem BFH durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten, so ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mangels Postulationsfähigkeit aus dem Verfahren zu weisen.

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

Sachverhalt

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat mit Vertrag vom 30. Juni 1977 die Anteile an der ... GmbH erworben und sie in das Betriebsvermögen seines Einzelhandelsunternehmens übernommen. Er hat für die Anteile einen Betrag von 151.105 DM aufgewandt. Bereits zum 31. Dezember 1977 begehrte der Kläger auf die Anteile eine Teilwertabschreibung mit der Begründung, daß eine Fehlmaßnahme vorliege. Er habe statt der erhofften Gewinne Verluste erwirtschaftet.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) und das Finanzgericht (FG) haben der Teilwertabschreibung nicht zugestimmt. Nach Auffassung des FG liegt bei einer Beteiligung eine Fehlmaßnahme nur vor, wenn sich der Erwerber über wertbildende Faktoren der Beteiligung in der Weise geirrt hat, daß der Erwerb auf Dauer gesehen für den Steuerpflichtigen unwirtschaftlich ist, d. h. zu einem dauernden Wertverlust führt. Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft seien zu berücksichtigen der Substanzwert, der Ertragswert der Beteiligung und die Bedeutung der Beteiligung für den Betrieb des Steuerpflichtigen (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 6 EStG Anm. 807). Das FG hat im einzelnen dargelegt, daß der Kläger den Nachweis für eine Teilwertabschreibung nicht erbracht habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er wird in dem Beschwerdeverfahren durch die ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und daneben durch den Wirtschaftsprüfer Dr. ... vertreten. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Zunächst ist festzustellen, daß die ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Kläger im Beschwerdeverfahren nicht vertreten kann. Das ergibt sich aus Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlG), wonach vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nur Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigte auftreten können. Die Beschwerde ist gleichwohl nicht bereits aus diesem Grund unzulässig, weil der Kläger im Beschwerdeverfahren neben der ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch von dem Wirtschaftsprüfer Dr. ... vertreten wird. Die Entscheidung des Senats beschränkt sich deshalb insoweit darauf, die ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus dem Beschwerdeverfahren zu weisen (vgl. Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, 2. Aufl., 1976, § 88 C II a ff.)

2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). So fehlt bereits die Bezeichnung des Rechtssatzes, von der die Entscheidung des FG nach Auffassung des Klägers abhängen soll (vgl. Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, 1986, Tz. 155, und Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, 1986, Tz. 142, 149). Der Kläger beschränkt sich auf den Hinweis, daß nach Herrmann/Heuer/Raupach (a. a. O.) bei der Unternehmensbewertung und der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften dem Ertragswert heute eine entscheidende Bedeutung zukomme. Sollte sich der Kläger damit gegen den die Entscheidung des FG tragenden Grundsatz wenden, daß bei der Abschreibung einer Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert außer dem Ertragswert auch der Substanzwert und die Bedeutung der Beteiligung für den Betrieb des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen seien, so wäre zwar eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage bezeichnet, es fehlte dann aber an einer Darlegung, weshalb dieser Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Die begehrte Zulassung der Revision liefe auf eine Rechtsfortbildung der bisher entwickelten Rechtsgrundsätze durch den BFH hinaus. Die Notwendigkeit einer solchen Rechtsfortbildung hätte aber näher dargelegt werden müssen. Insoweit fehlt in der Beschwerdeschrift die erforderliche Begründung. Die übrigen Ausführungen des Klägers sind nicht brauchbar, weil sie nicht der Begründung der Beschwerde dienen, sondern sich gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils richten. Insoweit verkennt der Kläger die unterschiedliche Zielrichtung von Nichtzulassungsbeschwerde und Revision.