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BFH-Beschluß vom 11.2.1987 (II B 140/86) BStBl. 1987 II S. 344

Die Frage der Zulässigkeit einer wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde kann offenbleiben, wenn die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.

FGO § 115 Abs. 3 bis 5.

Vorinstanz: Hessisches FG

Sachverhalt

[Dieser Beschluß wurde ohne Sachverhalt veröffentlicht]

Entscheidungsgründe

Es bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß nämlich der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden.

...

Der Senat kann jedoch die Frage der ausreichenden Bezeichnung des Verfahrensmangels offenlassen, weil die Beschwerde jedenfalls nicht begründet ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann deshalb offenbleiben, weil dem Kläger keine weiteren Nachteile daraus erwachsen, daß die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und nicht als unzulässig verworfen wird. Die Rechtskraft des Urteils des FG tritt bei rechtzeitiger Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowohl bei der Verwerfung als auch bei der Zurückweisung der Beschwerde mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde ein (vgl. den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24. Oktober 1983 GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353). Unter diesen Umständen gilt auch im vorliegenden Fall nichts anderes als in dem durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Februar 1977 entschiedenen Fall VIII B 22/76 (BFHE 121, 174, BStBl II 1977, 313).