| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 10.4.1987 (VI R 94/86) BStBl. 1987 II S. 500

Nutzt ein Steuerpflichtiger in seiner Wohnung ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer, so berechnen sich die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigenden anteiligen Werbungskosten nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche der Wohnung einschließlich der des Arbeitszimmers (Ergänzende Klarstellung des BFH-Urteils vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112).

EStG 1982 § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Justizreferendar tätig. Er bewohnte im Streitjahr 1983 eine angemietete 41,56 qm große Zweizimmerwohnung. Ein Zimmer dieser Wohnung mit 12,08 qm (29,07 v.H. der Wohnungsgröße) wird von ihm als Arbeitszimmer genutzt. Er begehrte im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1983, von den insgesamt entstandenen Wohnungskosten von 4.638,25 DM den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil von 1.900,96 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zuzulassen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte im Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1983 Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.382 DM und im berichtigten Bescheid vom 11. April 1985 in Höhe von 1.349 DM.

Der Kläger legte Einspruch ein. Er ist der Ansicht, entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83 (BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112) sei der Anteil der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Gesamtaufwendungen nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Fläche der Wohnung abzüglich der des Arbeitszimmers aufzuteilen. Dies ergebe einen Anteil der Kosten seines Arbeitszimmers in Höhe von 40,97 v.H.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA führte aus, berücksichtigungsfähig seien entsprechend dem Verhältnis der Wohnungsgröße von 41,56 qm zur Fläche des Arbeitszimmers von 12,08 qm nur 29,07 v.H. der Gesamtaufwendungen. Entsprechend diesem Aufteilungsverhältnis habe es die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von Bundesrecht. Er ist der Ansicht, entsprechend dem Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112 sei von einem Anteil der Kosten seines Arbeitszimmers an den Gesamtkosten der Wohnung von 40,97 v.H. auszugehen. Es seien daher zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 551,96 DM zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuerschuld 1983 unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Werbungskostenbetrages von 551,96 DM niedriger festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Aufwendungen für ein so gut wie ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer in einer vom Steuerpflichtigen genutzten Wohnung gehören zu den bei den Einkünften des Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähigen Werbungskosten. Daß der Kläger im Streitjahr 1983 einen Raum seiner Zweizimmerwohnung als Arbeitszimmer genutzt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreit ist lediglich die Frage, nach welchem Aufteilungsverhältnis die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten der vom Kläger angemieteten Zweizimmerwohnung zu berechnen sind.

Der Senat hat hierzu im Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112 ausgeführt, bei der Ermittlung der als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähigen, auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Kosten eines Einfamilienhauses sei die Fläche des Arbeitszimmers ins Verhältnis zur Wohnfläche des Hauses zu setzen. Diese Ausführungen des Senats haben zu Mißverständnissen geführt. Denn es entstand ein Streit darüber, ob bei der Berechnung der anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen es auf das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Hauses abzüglich der des häuslichen Arbeitszimmers (vgl. z.B. Zeitler, Betriebs-Berater - BB - 1984, 1422; Apitz, Finanz-Rundschau - FR - 1985, 95; Oberfinanzdirektion - OFD - Düsseldorf, Verfügung vom 11. September 1986 - S 2354 A - St 124, Der Betrieb - DB - 1986, 2144) oder einschließlich des häuslichen Arbeitszimmers ankommt (vgl. z.B. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 1985 2 K 205/84, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 174; Wiss, BB 1985, 2314; Karst, BB 1986, 306).

Zur Beseitigung dieses Mißverständnisses stellt der Senat klar, daß zur Berechnung der anteiligen Aufwendungen die Größe des Arbeitszimmers ins Verhältnis zur gesamten Wohnfläche einschließlich des Arbeitszimmers zu setzen ist, da eine andere Berechnungsmethode zu unzutreffenden Ergebnissen führen würde. Wie das FG Rheinland-Pfalz (EFG 1986, 174) zu Recht ausführt, widerspricht es der mathematischen Logik, bei der Berechnung des auf eine Teilmenge entfallenden Kostenanteils aus einer Gesamtmenge die Teilmenge selbst unberücksichtigt zu lassen. Das zeigt sich deutlich an dem vom FG angeführten Beispiel einer Wohnung von 80 qm, bei der das Arbeitszimmer 40 qm, also die Hälfte, ausmacht. Würde man diese 40 qm zur Restwohnfläche von ebenfalls 40 qm in Relation bringen, dann würde man das "kuriose" Ergebnis erhalten, daß auf das Arbeitszimmer 100 v.H. der gesamten Kosten entfielen.

Für den Streitfall ergibt sich somit, daß im Hinblick auf die Aufteilung der berücksichtigungsfähigen Kosten im Verhältnis Wohnfläche einschließlich Arbeitszimmer zur Fläche des Arbeitszimmers (41,56 qm : 12,08 qm = 100 : x) auf das Arbeitszimmer 29,07 v.H. der Kosten (x = 1.208 : 41,56) entfallen. Mithin sind von 4.638,25 DM Gesamtkosten als Werbungskosten 1.349 DM abziehbar. Diesen Betrag hat das FA im berichtigten Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid vom 11. April 1985 berücksichtigt. Das FG hat daher zu Recht die Klage als unbegründet zurückgewiesen.