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BFH-Urteil vom 18.2.1987 (II R 154/83) BStBl. 1987 II S. 717

§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 ist dahin auszulegen, daß von dem Gesamtbetrag die für den früheren Erwerb damals festgesetzte Steuer abzuziehen ist, wenn diese wegen einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung höher war als die nach der jetzigen gesetzlichen Regelung festzusetzende Steuer.

ErbStG 1974 § 14 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1984, 77)

Anmerkung des BMF:

Das Urteil hat nur für Erwerbe von "Kindern verstorbener Kinder" (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 3 ErbStG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 1984 Bedeutung, sofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 3 ErbStG im Zeitpunkt der zusammenrechnungspflichtigen Vorschenkung bereits vorgelegen haben. Von einer Veröffentlichung des Sachverhalts und der Urteilsbegründung wird deshalb abgesehen.