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BFH-Urteil vom 8.10.1987 (IV R 56/85) BStBl. 1988 II S. 440

Eine abgehängte, mit einer Beleuchtungsanlage versehene Kassettendecke eines Büroraumes ist Gebäudebestandteil, nicht Betriebsvorrichtung.

EStG § 7 Abs. 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Steuerberater selbständig tätig; er baute ein erworbenes Gebäude für Zwecke seiner Praxis um.

Der Kläger hat ca. 20 cm unter der Decke des Gebäudes eine sog. Kassettendecke angebracht, in deren einzelne Felder zum Teil Leuchten eingelassen waren. Der Kläger wollte die Herstellungskosten dieser Decke gesondert mit jeweils 10 v.H. abschreiben; das FG versagte jedoch diese Absetzung, weil es sich um einen Gebäudebestandteil handle.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Der Kläger will die im Rahmen der Umbaumaßnahmen angebrachte Kassettendecke nicht als Gebäudebestandteil, sondern als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut ansehen und hierauf eine gesonderte AfA vornehmen. Diesem Verlangen hat das FG zu Recht nicht entsprochen. Ob Einbauten in einem Gebäude als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter oder als Bestandteile des Gebäudes anzusehen sind, beurteilt sich im Einkommensteuerrecht und in dem für die Einheitsbewertung des Gebäudes und des Betriebsvermögens maßgebenden Bewertungsgesetz (BewG) nach gleichen Grundsätzen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, 135; BFH-Urteil vom 20. März 1975 IV R 16/72, BFHE 116, 112, BStBl II 1975, 689). Entscheidend ist im Streitfall demnach, ob die fragliche Decke zu dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht oder ob sie eine Betriebsvorrichtung i. S. von § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG 1965 bildet. Nach dem Gesetz gehören dazu Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Dies bedeutet, daß mit dem in Frage stehenden Gegenstand das Unternehmen selbst betrieben wird (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1983 III R 138/80, BFHE 140, 287, BStBl II 1984, 262). Dies kann von der Kassettendecke im Streitfall aber nicht gesagt werden.

Als Decke hat sie vielmehr zunächst die Funktion, einen Raumabschluß zu bilden, also der Aufteilung und Nutzbarmachung des Gebäudes zu dienen; daß sie nicht gleichzeitig auch den Gebäudekörper trägt, steht dem nicht entgegen. Ebensowenig ist hinderlich, daß sie auch eine Beleuchtungsanlage für den Büroraum enthält. Eine derartige Anlage ist gleichfalls Gebäudebestandteil, weil sie erst die Voraussetzung für die Nutzung des Gebäudes in der Dunkelheit schafft (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1974 I R 160/72, BFHE 111, 519, BStBl II 1974, 353). Ob für Kassettendecken in einem Warenhaus etwas anderes gelten kann (so Söffing, Neue Wirtschaftsbriefe, Fach 3 S. 4.737), bleibt dahingestellt.