| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 27.4.1988 (II R 253/85) BStBl. 1988 II S. 818

Gerät jemand in den Verdacht, den Erblasser ermordet zu haben, wird er deswegen verhaftet und wird Nachlaßpflegschaft angeordnet, so hat er zu diesem Zeitpunkt auch dann noch keine Kenntnis von seinem Erwerb im Sinne des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO 1977 ( = § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO), wenn er später von der Mordanklage freigesprochen wird. Erst für den Zeitpunkt des Freispruches ist eine ausreichende Kenntnis von dem Erwerb anzunehmen.

AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 1 = AO § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1986, 27)

Sachverhalt

Der Erblasser war 1975 in seiner Wohnung tot aufgefunden worden. Der Kläger, der durch letztwillige Verfügung zu 4/5 als Erbe eingesetzt worden war, geriet in Mordverdacht und wurde am folgenden Tage verhaftet.

Die Eröffnung des Testamentes fand noch 1975 statt. Gleichzeitig wurde ein Nachlaßpfleger bestellt.

Der Antrag des Klägers vom 7. Februar 1977 auf Erteilung eines Teilerbscheins, dem diejenigen widersprachen, die an seiner Stelle Erben geworden wären, wurde zunächst nicht beschieden. Das Erbscheinverfahren wurde vielmehr bis zur Entscheidung über die Klage, den Erben für erbunwürdig zu erklären, ausgesetzt.

Der Kläger wurde zunächst wegen Mordes an dem Erblasser verurteilt, im zweiten Rechtsgang jedoch 1978 rechtskräftig freigesprochen. Daraufhin wurde die Anfechtungsklage, mit der die Erbunwürdigkeit des Klägers geltend gemacht worden war, zurückgenommen. Dem Kläger wurde der beantragte Teilerbschein 1979 erteilt. Die Nachlaßpflegschaft wurde durch Beschluß vom 3. Oktober 1979 aufgehoben.

Der noch an den Nachlaßpfleger gerichtete Erbschaftsteuerbescheid wurde am 8. Oktober 1979 zur Post gegeben. Am gleichen Tage ging die Mitteilung über die Aufhebung der Nachlaßpflegschaft beim beklagten Finanzamt (FA) ein.

Der Bescheid wurde nicht angefochten. Die Steuer ist gezahlt worden.

Mit Schreiben vom 5. November 1982 beantragte der Kläger, den Bescheid vom 8. Oktober 1979 aufzuheben, weil er nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei. Als der Bescheid am 9. Oktober 1979 bei dem Empfänger eingegangen sei, sei dieser bereits nicht mehr Nachlaßpfleger gewesen. Der Kläger bat zugleich um Erstattung der Erbschaftsteuer.

Das FA hob daraufhin den dem Nachlaßpfleger bekanntgegebenen Bescheid auf und gab dem Bevollmächtigten des Klägers einen gleichlautenden Steuerbescheid vom 13. Juni 1983 bekannt.

Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger Klage erhoben und Verjährung geltend gemacht. Er habe bereits 1975 von seinem Erwerb erfahren. Am 1. Januar 1976 habe deshalb der Lauf der Verjährungsfrist begonnen (§ 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der früheren Reichsabgabenordnung - AO -).

Die auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung gerichtete Klage hat beim Finanzgericht (FG) Erfolg gehabt (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 27).

Das FA hat Revision eingelegt und die unrichtige Anwendung des § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO gerügt. Ausreichend sichere Kenntnis von seinem Erwerb habe der Kläger nicht vor seiner Freisprechung von der Mordanklage erhalten.

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Die Klage ist unbegründet. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO (vgl. auch § 170 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kläger Kenntnis von seinem Erwerb erlangt hat. Dies war frühestens 1978 der Fall, als er rechtskräftig von der Mordanklage freigesprochen wurde.

Für die Kenntnis von dem Erwerb im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO reicht es in der Regel aus, daß jemand sichere Kenntnis von seiner Erbeinsetzung erlangt (vgl. das Senats- Urteil vom 27. November 1981 II R 18/80, BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276). Dies gilt aber dann nicht, wenn nach den erkennbaren objektiven Umständen ernstlich zweifelhaft ist, ob ein etwa aufgrund des § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) infolge der Erbeinsetzung eingetretener Vermögensübergang Bestand haben wird. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift bedeutet Kenntnis von dem "Erwerb" nicht nur die sichere Kenntnis von der Einsetzung als Erbe oder Vermächtnisnehmer, sondern auch die sichere Kenntnis davon, daß keine Umstände vorliegen, die geeignet sein können, ernstliche Zweifel an dem Bestand einer letztwilligen Verfügung oder an dem Bestand eines Erbanfalls aufkommen zu lassen. Diese Zweifel müssen sich aus objektiv erkennbaren Umständen ergeben, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Erwerber diese Zweifel teilt.

Würde man im vorliegenden Fall allein auf das Wissen des Klägers abstellen, daß Erbunwürdigkeitsgründe nicht vorliegen, so bliebe die Frage, ob der Lauf der Verjährungsfrist am 1. Januar 1976 begonnen hat, bis zur abschließenden Klärung der Erbunwürdigkeit in der Schwebe. Damit bliebe für Jahre unklar, ob die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat oder nicht. Das aber entspräche nicht der Zielsetzung der Verjährungsregelung, die für alle Beteiligten (für den Steuerpflichtigen und für das FA) Klarheit darüber schaffen soll, daß nach Ablauf einer fest bestimmten Zeit der Steueranspruch erloschen ist. Auch wenn der Kläger wußte, daß die geltend gemachten Erbunwürdigkeitsgründe nicht vorlagen, so hatte jedenfalls das FA diese Kenntnis nicht. Es mußte davon ausgehen, daß der Kläger in Mordverdacht geraten war, das Nachlaßgericht eine Nachlaßpflegschaft angeordnet hatte und damit der Erwerb des Klägers fraglich war. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger bereits 1975 ausreichend sichere Kenntnis von seinem Erwerb hatte. Diese Kenntnis erlangte er vielmehr erst 1978 mit seinem rechtskräftigen Freispruch von der Mordanklage, mit dem die objektiv bestehende Unsicherheit über den Bestand seines Erwerbes beseitigt wurde. Denn diese bestehende Unsicherheit mußte auch in der Person des Klägers Zweifel erwecken, ob sein Erwerb ungeachtet der nur ihm bekannten Umstände Bestand haben würde.