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BFH-Beschluß vom 10.8.1988 (II B 138/87) BStBl. 1988 II S. 842

Hat ein Beigeladener kein eigenes Kostenrisiko i.S. des § 135 Abs. 3 FGO getragen und das Verfahren durch eigene Ausführungen auch nicht gefördert, so entspricht es nicht der Billigkeit, daß die unterliegende Partei oder die Staatskasse seine außergerichtlichen Kosten trägt.

FGO § 135 Abs. 3, § 139 Abs. 4.

Vorinstanz: FG München

Entscheidungsgründe

Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Mit ihrem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hat sie kein eigenes Kostenrisiko i.S. des § 135 Abs. 3 FGO getragen (vgl. Urteil vom 23. Januar 1985 II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368). Unabhängig davon hat sie das Beschwerdeverfahren durch ihren Schriftsatz vom 7. Dezember 1987 auch nicht gefördert. Er befaßt sich nicht mit der Frage der grundsätzlichen Bedeutung der vom Finanzamt aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. im übrigen Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 139, Tz. 34, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 139 FGO, Tz. 48).