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BFH-Beschluß vom 7.7.1988 (V S 11/86) BStBl. 1988 II S. 896

Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des FA braucht dem Beschwerdegegner für dieses Verfahren Prozeßkostenhilfe durch Beiordnung eines Bevollmächtigten (nachträglich) nicht bewilligt zu werden.

FGO § 142; ZPO § 119 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

Sachverhalt

I.

Das Finanzgericht (FG) hob den von der Klägerin, Beschwerdegegnerin und Antragstellerin (Klägerin) angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1981, der nur eine Steuerfestsetzung gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) enthielt, auf. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) legte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG Beschwerde ein. Für dieses Beschwerdeverfahren des FA beantragte die Klägerin als Beschwerdegegnerin Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch Beiordnung eines Bevollmächtigten. Sie reichte das Formular zur "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Anlage zum Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe" ein.

Der Senat wies die Nichtzulassungsbeschwerde des FA mit Beschluß vom heutigen Tag V B 72/86 (BFHE 154, 197) als unbegründet zurück.

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des FA hat keinen Erfolg.

Mit der Zurückweisung der Beschwerde des FA hat die Klägerin ihr Begehren in diesem Verfahren in vollem Umfang erreicht. Das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Prozeßkostenhilfe, das in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen ist, ist damit weggefallen(vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren der Prozeßkostenhilfe auch Zöller, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., § 119 Rdnr. 29).

Zwar kann Prozeßkostenhilfe rückwirkend und sogar noch nach Abschluß des Verfahrens bewilligt werden, wenn - wie hier - der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, jedoch nicht vorbeschieden worden ist (Bundesgerichtshof - BGH - Beschluß vom 30. September 1981 IV b ZR 694/80, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 446). Da aber Prozeßkostenhilfe nicht den Sinn hat, der "armen Partei" Maßnahmen zu ermöglichen, deren sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht dringend bedarf (BGH-Beschluß vom 14. Oktober 1953 II ZR 127/53, Juristenzeitung 1954, 196, und Beschluß in NJW 1982, 446), sieht der Senat von einer nachträglichen Bewilligung ab; denn im Streitfall war die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - insbesondere durch Beiordnung eines Bevollmächtigten - nach der Entscheidung über die Beschwerde des FA unter keinem Gesichtspunkt sachlich geboten.

Da die Klägerin im Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegnerin Prozeßkostenhilfe beantragt hatte, war nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien (vgl. § 119 Satz 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO - i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Rechtskundiger Beistand für den Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde des FA war - unbeschadet des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - zur Wahrung der Rechte der Klägerin nicht dringend erforderlich, weil im derzeitigen Verfahrensstadium sicher ist, daß sie obsiegt. Wegen der Endgültigkeit der Entscheidung über die Beschwerde des FA (anders als möglicherweise bei Entscheidung über eine Revision eines FA durch Vorbescheid, gegen den noch Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann) ist für die Einschaltung eines Bevollmächtigten für die Klägerin und Beschwerdegegnerin auch im übrigen kein Anlaß ersichtlich.

Nachteile kosten- und gebührenrechtlicher Art entstehen der Klägerin durch die Ablehnung ihres Antrags bei der vorliegenden Fallgestaltung ebenfalls nicht.