| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 14.6.1988 (VIII R 368/83) BStBl. 1988 II S. 1008

Die Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 26. März 1980 I R 87/79, BFHE 131, 1, BStBl II 1980, 586), wonach in Fällen, in denen in einem Verfahren der einheitlichen (gesonderten) Gewinnfeststellung neben der Gesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO) auch der Gesellschafter-Geschäftsführer der Personengesellschaft klagebefugt ist, das FG ggf. zu klären hat, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer nur persönlich oder nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer oder sowohl für die Gesellschaft als auch persönlich klagt, ist nicht anwendbar, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist und die Klage von deren Geschäftsführer erhoben wird.

FGO § 48 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG. An ihr sind u.a. die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und deren Geschäftsführer P.K. als Kommanditist beteiligt.

P. K. schenkte durch notariellen Vertrag vom 31. Mai 1974 seinen damals minderjährigen drei Kindern je 90.000 DM unter der Auflage, die Beträge der Klägerin als Darlehen zu überlassen. In Vollzug dieser Vereinbarungen belastete die Klägerin das Gesellschafter-Darlehenskonto des P.K. mit 270.000 DM und wies drei Darlehenskonten für die beschenkten Kinder aus. Die auf die Darlehen zu zahlenden Zinsen (18.900 DM in 1974 und 27.445,50 DM in 1975) behandelte die Klägerin als Betriebsausgaben. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte dies nicht an. Er erhöhte den Gewinnanteil des P.K. um diese Zinsbeträge. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit der hiergegen gerichteten Revision beantragt das FA, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), weil dieses den Gesellschafter P.K. nicht beigeladen hat.

1. Der Streit geht darum, ob die Zinszahlungen an die minderjährigen Kinder des Gesellschafters P.K. im Rahmen der Gewinnfeststellungen der Klägerin für die Streitjahre (1974 und 1975) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind oder ob sie den Gewinnanteil des Gesellschafters P.K. erhöhen. Der Streit betrifft damit die Höhe des Gewinnanteils des Gesellschafters P.K. bei der Klägerin. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist er neben der Gemeinschaft der Gesellschafter auch persönlich klagebefugt und mußte, da er nicht selbst klagte, nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beigeladen werden.

Das FG wird diese notwendige Beiladung nachholen müssen.

2. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. März 1980 I R 87/79 (BFHE 131, 1, BStBl II 1980, 586) ist auf den Streitfall nicht anwendbar. Nach dieser Rechtsprechung ist, wenn im Verfahren der einheitlichen (gesonderten) Gewinnfeststellung neben der Gesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO) auch der Gesellschafter-Geschäftsführer der Personengesellschaft klagebefugt ist (z.B. § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO), durch das FG zu klären, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer nur persönlich oder nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer oder sowohl für die Gesellschaft als auch persönlich klagt.

Im Streitfall ist P.K. nicht Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin. Deren Gesellschafter-Geschäftsführer ist vielmehr die GmbH. P.K. ist lediglich Geschäftsführer der GmbH. Nach Auffassung des erkennenden Senats würde es zu weit führen, wenn man eine Klage, die - wie im Streitfall - von einer die Geschäfte einer Personengesellschaft führenden GmbH namens der Personengesellschaft durch den Geschäftsführer der GmbH, der zugleich Gesellschafter der Personengesellschaft ist, eingelegt ist, auch als Klage des Geschäftsführers in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Personengesellschaft ansehen würde. Dem steht entgegen, daß der Geschäftsführer einer GmbH in erster Linie die Interessen der GmbH - notfalls unter Zurückstellung seiner eigenen Interessen - wahrzunehmen hat.

Zu einem anderen Ergebnis könnte man - was hier nicht der Fall ist - nur kommen, wenn im Auslegungswege aus der Klage entnommen werden könnte, daß sie auch im Namen des klagebefugten Gesellschafters eingelegt werden sollte.